Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·19 W 35/96·04.07.1996

Anwaltszwang bei sofortiger Beschwerde gegen Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs

VerfahrensrechtZivilprozessrechtAblehnung wegen BefangenheitVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte mehrere sofortige Beschwerden gegen die Zurückweisung ihres Ablehnungsgesuchs wegen Besorgnis der Befangenheit selbst und nicht durch einen beim Landgericht zugelassenen Anwalt ein. Das Oberlandesgericht Köln verwirft die Beschwerden als unzulässig, weil für die Rechtsmittelanlegung Anwaltszwang besteht. Eine nachträgliche Genehmigung der prozessualen Handlungen durch spätere Prozessbevollmächtigte lag nicht vor. Kostenentscheidung wurde nicht getroffen.

Ausgang: Sofortige Beschwerden gegen Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs mangels anwaltlicher Vertretung als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs wegen Besorgnis der Befangenheit unterliegt dem Anwaltszwang, wenn der zugrunde liegende Rechtsstreit in erster Instanz vor dem Landgericht zu führen ist.

2

Der Umstand, dass das Ablehnungsgesuch gemäß §§ 44 Abs. 1, 78 Abs. 3 ZPO auch durch die Partei selbst gestellt werden kann, hebt den für das Rechtsmittel gegen die Zurückweisung bestehenden Anwaltszwang nicht auf.

3

Prozesshandlungen der Partei, die entgegen der Vertretungspflicht persönlich vorgenommen werden, sind nach § 78 ZPO unwirksam; eine spätere Übernahme der Vertretung durch Rechtsanwälte begründet ohne ausdrückliche Genehmigung nicht automatisch Wirksamkeit der zuvor unzulässigen Handlungen.

4

Das Erfordernis des Anwaltszwangs folgt aus § 569 Abs. 2 ZPO für Fälle, in denen der Rechtsstreit in erster Instanz vor dem Landgericht geführt wird; abweichende Entscheidungen, die auf andere Gerichtsbarkeiten abstellen, greifen nicht.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ ZPO §§ 44, 46, 569 ABS. 2§ 44 Abs. 1 ZPO§ 78 Abs. 3 ZPO§ 46 Abs. 2 ZPO§ 569 Abs. 2 ZPO§ 44 ZPO

Leitsatz

Die sofortige Beschwerde, die gegen einen Beschluß eingelegt wird, durch den ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit zurückgewiesen worden ist, unterliegt dem Anwaltszwang, wenn der Rechtsstreit in erster Instanz vor dem Landgericht zu führen ist. Daran ändert es nichts, daß der Ablehnungsantrag gemäß §§ 44 Abs. 1, 78 Abs. 3 ZPO auch durch die Partei selbst gestellt werden kann.

Gründe

2

Die gemäß § 46 Abs. 2 ZPO statthaften Rechtsmittel der Beklagten waren als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht durch einen bei dem Landgericht Köln zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden sind. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 20. Juni 1996 hat die Beklagte alle drei Beschwerden persönlich eingelegt und nicht über ihren seinerzeitigen Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt D.. Dieser hatte gemäß einem in den Akten befindlichen Vermerk während der Sitzung mit Rücksicht auf ,wiederholte, mit mir nicht abgestimmte Befangenheitsanträge" das Mandat niedergelegt. Die somit gemäß § 78 ZPO unwirksamen Prozeßhandlungen der Beklagten sind auch nicht nachträglich durch ihre jetzigen Prozeßbevollmächtigten, die Rechtsanwälte D., genehmigt worden. Diese haben durch Schriftsatz vom 4. Juli 1996 ausdrücklich mitteilen lassen, daß sich die von ihnen übernommene Vertretung nicht auf die Beschwerdeverfahren beziehe.

3

Das Erfordernis des Anwaltszwanges folgt aus der Vorschrift des § 569 Abs. 2 ZPO, da der vorliegende Rechtsstreit in erster Instanz vor dem Landgericht zu führen ist. Das wird, soweit ersichtlich, für die Fälle der §§ 44, 46 ZPO weder von der Rechtsprechung noch von der Kommentarliteratur in Zweifel gezogen (vgl. MK-Feiber, § 46 Rn. 3; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 54. Auflage, § 46 Rn. 11; Thomas-Putzo, 19. Auflage, § 46 Rn. 6). Die bei Zöller-Vollkommer (19. Auflage, § 46 Rn. 16) zitierte abweichende Ansicht des OLG München (OLGR 1994, Seite 93 f.) existiert nicht. Die unter diesem Zitat abgedruckte Entscheidung befaßt sich an keiner Stelle mit der Frage des Anwaltszwangs. Hierzu bestand auch keine Veranlassung, da in dem dort zu entscheidenden Fall über die Befangenheit einer Richterin am Amtsgericht zu befinden war.

4

Eine Kostenentscheidung unterbleibt, da die durch die Beschwerde verursachten Kosten solche des Rechtsstreits sind.