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Oberlandesgericht Köln·19 W 35/93·26.09.1993

Kostenverteilung bei teilweiser Klagerücknahme vor Zustellung (gerichtliches Versäumnis)

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger nahm einen Teil seiner Klage vor Zustellung zurück; die Beklagte erhielt hierüber wegen eines gerichtlichen Versehens erst nach Zustellung Kenntnis. Das OLG Köln wies die Beschwerde des Klägers zurück und gab der Anschlussbeschwerde der Beklagten teilweise statt. Es maß die Kosten des Rechtsstreits neu und legte dem Kläger 73 % der Kosten und der Beklagten 27 % auf, wobei bestimmte Gebühren anders zu quotieren sind.

Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen die Kostenentscheidung zurückgewiesen; Anschlussbeschwerde der Beklagten teilweise stattgegeben; Kostenanteile neu auf Kläger 73 % und Beklagte 27 % festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

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Wird eine Klage teilweise vor Zustellung zurückgenommen, der Beklagte infolge eines gerichtlichen Versehens jedoch erst nach Zustellung hiervon erfährt, hat der Kläger die anteiligen Kosten des zurückgenommenen Teils gemäß § 269 Abs. 3 ZPO analog zu tragen, sofern der Beklagte keine sonstige Kenntnis hatte.

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Die Aufteilung der Kosten darf nicht pauschal nach dem Verhältnis der Streitwerte der Einzelanträge zum Gesamtstreitwert erfolgen; nur insoweit ist das Streitwertverhältnis maßgeblich, als der Beklagte den betreffenden Anspruch nicht anerkannt hat.

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Gerichtskosten (§ 11 Abs. 2 GKG), anwaltliche Prozessgebühren (§ 31 BRAGO), Pauschalen (§ 26 BRAGO) und anteilige Umsatzsteuer sind anteilig nach dem maßgeblichen Quotienten zu teilen, während Verhandlungsgebühren (§§ 31, 33 BRAGO) und deren Umsatzsteuer gesondert demjenigen aufzuerlegen sind, der diese Kosten gemäß § 91 ZPO zu tragen hat.

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Ein gerichtliches Versäumnis der Zustellung begründet keine Entlastung des Rücknehmenden, wenn die Gegenpartei keinerlei Kenntnis von der Rücknahme hatte; die Kostenfolgen richten sich nach der Interessenlage der Parteien und der entsprechenden Anwendung prozessualer Kostenvorschriften.

Relevante Normen
§ ZPO §§ 92, 269 III§ 269 Abs. 3 ZPO§ 99 Abs. 2, 577, 577 a Satz 3 ZPO§ 269 ZPO§ 2693 ZPO§ 11 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 28 0 580/92

Leitsatz

Wird die Klage vor Zustellung an dem Beklagten teilweise zurückgenommen, erfährt der Beklagte hiervon infolge eines Versehens des Gerichts aber erst nach Zustellung der (ursprünglichen) Klageschrift, hat der Kläger die auf den zurückgenommenen Teil der Klage anteilig entfallenden Kosten und Gebühren gemäß § 269 Abs. 3 ZPO analog zu tragen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Kostenent- scheidung im Anerkenntnisurteil des Landgerichts Köln vom 26.05.1993 - 28 0 580/92 - wird zurückgewiesen. Auf die Anschlußbeschwerde der Beklagten wird die Kostenentscheidung des Landgerichts Köln in dem Anerkenntnisurteil aufgehoben und wie folgt neu gefaßt: Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 73 % und die Beklagte 27 %. Die weitergehende Anschlußbeschwerde wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger 87 % und die Beklagte 13 %.

Gründe

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Die Beschwerden gegen die Kostenentscheidung in dem Aner- kenntnisurteil des Landgerichts Köln sind zulässig, ins- besondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 99 Abs. 2, 577, 577 a Satz 3 ZPO).

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In der Sache hat die Beschwerde des Klägers keinen, die selbständige Anschlußbeschwerde der Beklagten nur teil- weise Erfolg.

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Zu Recht ist das Landgericht bei seiner Kostenentschei- dung von einer entsprechenden Anwendung des § 269 Abs. 3 ZPO ausgegangen. Zwar hat der Kläger den Klageantrag zu 2. vor Klagezustellung zurückgenommen, die Beklagte der die beide Anträge enthaltende Klageschrift unter ihrer neuen Anschrift am 10. März 1993 zugestellt wurde, erhielt von der am 17. Februar 1993 bei Gericht eingegan- genen Klagerücknahme jedoch keine Kenntnis, weil die Zu- stellung des betreffenden Schriftsatzes, der ebenfalls in den Postrücklauf geraten war, unter der neuen Anschrift unterblieben ist.

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In derartigen Fällen ist wegen der gleichgelagerten In- teressenlage in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, daß demjenigen, der die andere Partei in den Rechtsstreit hineingezogen hat, auch dann die Kosten aufzuerlegen sind, wenn die Zustellung der Klage noch erfolgt, sei es in Vollziehung einer vor Eingang des Klagerücknahme- schriftsatzes getroffenen gerichtlichen Verfügung, sei es aufgrund eines gerichtlichen Versehens, sofern der Beklagte keine sonstige Kenntnis von der erfolgten Rück- nahme hat (Schneider ZZP, 76, 38; derselbe in Kostenent- scheidung im Zivilurteil 2. Aufl., S. 185, OLG Frankfurt NJW 1954, 275; Thomas-Putzo Rdz. 4 zu § 269 ZPO; Zöller Rdz. 8 zu § 2693 ZPO).

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Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die Kosten des Rechtsstreits jedoch nicht im Verhältnis der Streitwerte der beiden Einzelanträge zum Gesamtstreitwert zu quoteln. Dieses Verhältnis ist der Kostenentscheidung nur insoweit zugrundezulegen, als die Beklagte den Anspruch nicht anerkannt hat. Denn nur insoweit ist der Kläger anteilig kostentragungspflichtig. Das bedeutet, daß lediglich die anteilig vom Gesamtstreitwert zu tragenden Gerichtskosten gemäß § 11 Abs. 2 GKG, die anwaltlichen Prozeßgebühren gemäß § 31 BRAGO sowie die Kostenpauschale gemäß § 26 BRAGO und die anteilige Mehrwertsteuer im Verhältnis 84 : 16 zu teilen sind , wohingegen die Verhandlungsgebühren gemäß §§ 31 , 33, Abs. 1 BRAGO nebst der anteiligen Mehrwertsteuer vom Streitwert des Klageantrags zu 1. der Beklagten allein aufzuerlegen sind, weil sie diese Kosten gemäß § 91 ZPO zu tragen hat.

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Bei Zugrundelegung dieses Berechnungsschlüssels ergibt sich eine Verteilung der Gesamtkosten des Rechtsstreits im Verhältnis 73 : 27 %.

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Soweit die Beklagte mit ihrer Anschlußbeschwerde eine weitergehende Kostenbelastung des Klägers begehrt hat, ist ihre Beschwerde unbegründet.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 ZPO.

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Wert der Beschwerden: Kläger: 2.757,38 DM Beklagter: 2.277,83 DM Gesamtbeschwerde- wert: 5.035,21 DM