Nichtzahlung des Gutachtervorschusses als konkludente Rücknahme – Beschwerde zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin rügte die Beendigung ihres selbständigen Beweisverfahrens nach Nichtzahlung des vorgeschriebenen Gutachtervorschusses. Das OLG Köln wies die sofortige Beschwerde zurück und bestätigte, dass das Verhalten der Antragstellerin als konkludente Rücknahme gewertet werden kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ausgang: Die sofortige Beschwerde gegen die Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens wegen Nichtzahlung des Vorschusses wird abgewiesen; die Antragstellerin trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzahlung eines vom Gericht in angemessener Frist geforderten Vorschusses für einen Sachverständigen kann, wenn aus dem Gesamtverhalten der Antragstellerin hervorgeht, dass sie das Verfahren nicht fortführen will, als konkludente Rücknahme des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gewertet werden.
Das Gericht darf die Beauftragung eines Sachverständigen von der vorherigen Einzahlung eines vorläufigen Vorschusses abhängig machen; bleibt diese Einzahlung aus, kann das Gericht das Verfahren als beendet ansehen.
Zur Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gehört ein Rechtsschutzbedürfnis; dieses kann fehlen, wenn die Beschwerdeführerin keinen erkennbaren Fortsetzungswillen für das Verfahren zeigt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die unterliegende Partei; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 18 OH 6/11
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 10.07.2011 gegen den Beschluss der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 21.06.2011 – 18 OH 6/11 – in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 18.07.2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Gründe
Es kann dahingestellt bleiben, ob die sofortige Beschwerde überhaupt zulässig ist. Insoweit bestehen Bedenken hinsichtlich des Vorliegens des Rechtschutzbedürfnisses, weil einiges dafür spricht, dass es der Antragstellerin nicht um die Fortführung des selbstständigen Beweissicherungsverfahrens geht. Dies dokumentiert sich daran, dass sie nach wie vor weder den eingeforderten Vorschuss für den Sachverständigen eingezahlt hat noch weiteres hinsichtlich der mit Schriftsatz vom 30.05.2011 mitgeteilten Erwägung, den Beweisantrag aus Kostengründen zu reduzieren, unternommen hat.
Die sofortige Beschwerde hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass aufgrund der Nichteinzahlung des Vorschusses von einer Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens auszugehen ist. Denn jedenfalls vorliegend ist von einer Antragsrücknahme auszugehen. Zwar ist es streitig, ob das Nichteinzahlen des Vorschusses einer Antragsrücknahme gleichzustellen ist. Dies wird teilweise angenommen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 91 Rnr. 13 „selbständiges Beweisverfahren“; OLG Frankfurt, MDR 1995, 751; OLG Stuttgart OLGR 1999, 419 f.; OLG Frankfurt OLGR 2004, 325 ff.; OLG München OLGR 2001, 157 f.; OLG Celle, NJW-RR 1998, 1079). Teilweise wird dies verneint (vgl. OLG Rostock OLGR 2009, 507). Teilweise wird angenommen, dass in diesem Fall nicht ohne weiteres eine – konkludente – Rücknahme des Beweisantrages vorliege (OLG Düsseldorf NJW-RR 2002, 864; wohl auch OLG Köln NJW-RR 2001, 1650 ff.). Jedenfalls vorliegend hat die Antragstellerin konkludent zum Ausdruck gebracht, dass sie das selbstständige Beweisverfahren nicht weiterzuführen gedenkt. Bereits mit Verfügung des Landgerichts vom 21.02.2011 ist sie darauf hingewiesen worden, dass in dem zu erlassenden Beschluss die Beauftragung des Sachverständigen von der Einzahlung eines Vorschusses in vorläufiger Höhe von 5.000,00 € abhängig gemacht werde. In dem Beweisbeschluss vom 05.04.2011 ist dies entsprechend geschehen. Nachdem die Antragstellerin nach Fristablauf den Vorschuss nicht eingezahlt hatte, ist ihr mit weiterem Beschluss vom 11.05.2011 eine Ausschlussfrist zur Einzahlung des Vorschusses von zwei Wochen gesetzt worden. Nach einem unter dem 30.05.2011 vermerkten Anruf des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin hat dieser erklärt, dass die Antragstellerin erwäge, aus wirtschaftlichen Gründen eine (Teil-)Rücknahme zu vollziehen. Mit Schriftsatz vom 30.05.2011 ist dies bestätigt und gebeten worden, die gesetzte Frist um zwei Wochen zu verlängern. Dies ist – stillschweigend – geschehen. Der Vorschuss ist gleichwohl binnen der Frist nicht eingezahlt und die erwogene Teilrücknahme ist nicht erklärt worden. Dieses Verhalten der Antragstellerin bringt – was sich, wie dargetan, auch daran dokumentiert, dass sie den Vorschuss nach wie vor nicht eingezahlt und auch den Antrag nicht reduziert hat – zum Ausdruck, dass sie das Verfahren nicht weiter zu führen beabsichtigt. Daran vermag der – mit der sofortigen Beschwerde – angeführte Umstand, dass eine Fristverlängerung nicht ausdrücklich erfolgt ist, ersichtlich nichts zu ändern.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 25.000,00 €.