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Oberlandesgericht Köln·19 W 35/02·08.09.2002

Streitwertfestsetzung bei Drittwiderspruch wegen Pachtvertrag – Anwendung §16 GKG

VerfahrensrechtKostenrechtZwangsvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin und ein Dritter legten Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts ein. Zentral war, ob der Ersteher in der Zwangsversteigerung in ein Pachtverhältnis eintritt und damit die Gebührenprivilegierung des § 16 GKG greift. Das OLG Köln änderte den Streitwert und stellte fest, dass § 57 ZVG und § 16 GKG anzuwenden sind; der Vergleichsstreitwert wurde um die zusätzliche Zahlungsverpflichtung erhöht.

Ausgang: Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss stattgegeben; Streitwert und Vergleichsstreitwert neu festgesetzt (Erhöhung um zusätzliche Zahlungsverpflichtung).

Abstrakte Rechtssätze

1

Tritt der Ersteher einer Zwangsversteigerung gemäß § 57 ZVG in ein bestehendes Pachtverhältnis ein, ist ihm in der Regel lediglich das Recht zur Sonderkündigung eingeräumt.

2

Beruht eine Drittwiderspruchsklage auf der Geltendmachung eines Pachtvertrags als ein die Veräußerung hinderndes Recht, ist die Klage nach § 16 GKG zu bewerten und nicht nach § 6 GKG.

3

Die Tatsache, dass die Zwangsvollstreckung aus einem Zuschlagsbeschluss und nicht aus einem im Pachtrecht begründeten Titel betrieben wird, steht der Anwendung von § 16 GKG nicht entgegen, wenn die Einwendung des Pächters, das Pachtverhältnis bestehe fort, als Einrede berücksichtigt wird.

4

Der Streitwert eines Vergleichs ist gegenüber dem Verfahrenswert um den Betrag zu erhöhen, den die Partei zusätzlich als Zahlungsverpflichtung eingeht; ein Beitritt Dritter zum Vergleich beeinflusst die grundsätzliche Streitwertfestsetzung nicht über diese zusätzliche Verpflichtung hinaus.

Relevante Normen
§ 25 Abs. 2 GKG§ 57 ZVG§ 16 GKG§ 6 GKG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 21 O 63/02

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin und des beigetretenen Herrn W. K. wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Köln vom 24.7.2002 - 21 O 63/02 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Streitwert für das Verfahren wird auf 15.338,76 EUR und für den Ver-gleich auf 16.888,76 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die gem. § 25 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Durch den Zuschlagsbeschluss ist das von der Klägerin eingewandte, ihrer Ansicht nach bestehende Pachtverhältnis nicht beendet worden; vielmehr sind gem. § 57 ZVG die Beklagten als Ersteher in diesen Vertrag eingetreten. Der Ersteher hat in diesem Fall lediglich das Recht zur Sonderkündigung. Da diese Regelung dem sozialen Schutz von Mietern und Pächtern dient, ist auch die entsprechende Gebührenprivilegierung des § 16 GKG anwendbar mit der Folge, dass eine Drittwiderspruchsklage gegen die Räumungsvollstreckung aus dem Zwangsversteigerungs-Zuschlagsbeschluss nach § 16 GKG und nicht nach § 6 GKG zu bewerten ist, wenn der Drittwiderspruchskläger sich auf einen Pachtvertrag als "ein die Veräußerung hinderndes Recht" beruft. Darauf, dass die Zwangsvollstreckung nicht aus einem im Pachtrecht begründeten Titel, sondern aus dem Zuschlagsbeschluss betrieben wird, kommt es nicht an, weil die Einwendung des Pächters, das Pachtverhältnis bestehe weiter, ausnahmsweise als Einrede berücksichtigt wird (siehe hierzu Schneider, Streitwertkommentar, 10. Aufl., Rn. 3143 ff. sowie 2950 ff. m.w.N.). Letztlich ist Streitgegenstand allein die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines Pachtverhältnisses.

3

Keinen Einfluss auf die dementsprechend gem. § 16 GKG vorzunehmende Streitwertfestsetzung hat die Tatsache, dass Herr W. K. diesem Vergleich beigetreten ist und sich ebenso wie die Klägerin zur Räumung des Grundstücks verpflichtet hat. Letztlich haben die Beklagten durch diesen Beitritt ein Ziel erreicht, das sie kostenmäßig nicht der Klägerin, aber auch nicht dem Zeugen K., anlasten können.

4

Der Streitwert für den Vergleich war daher gegenüber dem Streitwert für das Verfahren lediglich um die zusätzlich eingegangene Zahlungsverpflichtung in Höhe von 1.550,00 EUR zu erhöhen.

5

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.