Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung von Ablehnungsgesuchen: Anwaltszwang
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte drei sofortige Beschwerden gegen die Zurückweisung ihrer Ablehnungsgesuche wegen Besorgnis der Befangenheit ein. Das OLG Köln verwarf die Beschwerden als unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden waren. Die Mandatsniederlegung des bisherigen Anwalts und das Ausbleiben einer Genehmigung durch neue Prozessbevollmächtigte verhinderten eine Heilung. Eine gesonderte Kostenentscheidung wurde unterlassen.
Ausgang: Sofortige Beschwerden der Beklagten gegen Zurückweisung der Ablehnungsgesuche als unzulässig verworfen (Anwaltszwang nicht beachtet)
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs wegen Besorgnis der Befangenheit unterliegt dem Anwaltszwang, wenn der zugrundeliegende Rechtsstreit in erster Instanz vor dem Landgericht zu führen ist (§ 569 Abs. 2 ZPO).
Die gesetzliche Möglichkeit der Partei, ein Ablehnungsgesuch selbst zu stellen (§§ 44 Abs. 1, 78 Abs. 3 ZPO), hebt den für das Rechtsmittel geltenden Anwaltszwang nicht auf.
Prozesshandlungen, die nach Niederlegung des Mandats ohne Vertretungsmacht vorgenommen werden, sind unwirksam und werden nicht durch nachträgliche Vertretung wirksam, soweit die neuen Prozessbevollmächtigten die betreffenden Rechtsmittel nicht ausdrücklich genehmigen.
Eine gesonderte Kostenentscheidung kann unterbleiben, wenn die durch unzulässige Rechtsmittel verursachten Kosten als Kosten des zugrundeliegenden Rechtsstreits anzusehen sind.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 21 O 513/95
Leitsatz
Die sofortige Beschwerde, die gegen einen Beschluß eingelegt wird, durch den ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit zurückgewiesen worden ist, unterliegt dem Anwaltszwang, wenn der Rechtsstreit in erster Instanz vor dem Landgericht zu führen ist. Daran ändert es nichts, daß der Ablehnungsantrag gemäß §§ 44 Abs. 1, 78 Abs. 3 ZPO auch durch die Partei selbst gestellt werden kann.
Tenor
Die sofortigen Beschwerden der Beklagten gegen die drei Beschlüsse des Landgerichts Köln vom 20. Juni 1996 - 21 O 513/95 -, durch die ihre Ablehnungsgesuche wegen der Besorgnis der Befangenheit gegen den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. F. zurückgewiesen worden sind, werden als unzulässig verworfen.
Gründe
Die gemäß § 46 Abs. 2 ZPO statthaften Rechtsmittel der Beklagten waren als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht durch einen bei dem Landgericht Köln zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden sind. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 20. Juni 1996 hat die Beklagte alle drei Beschwerden persönlich eingelegt und nicht über ihren seinerzeitigen Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt D.. Dieser hatte gemäß einem in den Akten befindlichen Vermerk während der Sitzung mit Rücksicht auf "wiederholte, mit mir nicht abgestimmte Befangenheitsanträge" das Mandat niedergelegt. Die somit gemäß § 78 ZPO unwirksamen Prozeßhandlungen der Beklagten sind auch nicht nachträglich durch ihre jetzigen Prozeßbevollmächtigten, die Rechtsanwälte D., genehmigt worden. Diese haben durch Schriftsatz vom 4. Juli 1996 ausdrücklich mitteilen lassen, daß sich die von ihnen übernommene Vertretung nicht auf die Beschwerdeverfahren beziehe.
Das Erfordernis des Anwaltszwanges folgt aus der Vorschrift des § 569 Abs. 2 ZPO, da der vorliegende Rechtsstreit in erster Instanz vor dem Landgericht zu führen ist. Das wird, soweit ersichtlich, für die Fälle der §§ 44, 46 ZPO weder von der Rechtsprechung noch von der Kommentarliteratur in Zweifel gezogen (vgl. MK-Feiber, § 46 Rn. 3; Baumbach/Lauter-bach/Albers/Hartmann, 54. Auflage, § 46 Rn. 11; Thomas-Putzo, 19. Auflage, § 46 Rn. 6). Die bei Zöller-Vollkommer (19. Auflage, § 46 Rn. 16) zitierte abweichende Ansicht des OLG München (OLGR 1994, Seite 93 f.) existiert nicht. Die unter diesem Zitat abgedruckte Entscheidung befaßt sich an keiner Stelle mit der Frage des Anwaltszwangs. Hierzu bestand auch keine Veranlassung, da in dem dort zu entscheidenden Fall über die Befangenheit einer Richterin am Amtsgericht zu befinden war.
Eine Kostenentscheidung unterbleibt, da die durch die Beschwerde verursachten Kosten solche des Rechtsstreits sind.