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Oberlandesgericht Köln·19 W 34/95·17.09.1995

Streitwert bei gescheitertem Wohnungskauf: Nutzungsentgelt nach § 16 Abs. 2 GKG

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Beschluss klärt die Bemessung des Streitwerts eines Herausgabeanspruchs nach gescheitertem Kauf einer Eigentumswohnung, die vor der Übertragung zur Nutzung gestattet war. Das OLG Köln bestimmt, dass für den Streitwert das nach § 16 Abs. 2 GKG zu berechnende Nutzungsentgelt maßgeblich ist, auch wenn der Eigentümer § 985 BGB geltend macht. Maßgeblich ist die Frage, ob das Nutzungsverhältnis fortbesteht; auf die Klageschrift ist bei noch nicht zugestellter Klage abzustellen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Beschluss zur Streitwertfestsetzung (Bemessung nach Nutzungsentgelt) erlassen und als unanfechtbar festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei gescheitertem Erwerb einer Wohnung mit bereits vor Eigentumsübertragung gestatteter Nutzung ist der Streitwert des Herausgabeanspruchs anhand des nach § 16 Abs. 2 GKG zu ermittelnden Nutzungsentgelts zu bemessen, auch wenn der Anspruch aus § 985 BGB geltend gemacht wird.

2

Für die Bestimmung des Streitgegenstands kommt es darauf an, ob die Nutzung durch den bisherigen Nutzer fortbesteht oder das Nutzungsverhältnis beendet ist; diese Frage ist für die Streitwertfestsetzung entscheidend.

3

Ist die Klageschrift noch nicht zugestellt, ist auf deren Inhalt abzustellen, weil die beklagte Partei bislang keine Gelegenheit zur Einwendung hatte; Darstellungen in der Klageschrift können daher für die Streitwertermittlung maßgeblich sein.

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§ 16 Abs. 2 GKG findet Anwendung auch dann, wenn die Beklagte das Bestehen eines Miet- oder Nutzungsverhältnisses nicht vorgetragen hat, soweit der Kläger in seiner Klage das Nutzungsverhältnis schildert und der Streit gerade dessen Fortbestand betrifft.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ GKG § 16§ ZPO § 6§ 16 Abs. 2 GKG§ 985 BGB§ 16 GKG§ 6 ZPO

Leitsatz

Streitwert des Herausgabeanspruchs bei gescheitertem Grundstückskauf

Bei gescheitertem Kauf einer Eigentumswohnung mit bereits vor der Eigentumsübertragung gestatteter Nutzung ist für die Berechnung des Streitwertes des Herausgabeanspruchs des Eigentümers das analog § 16 Abs. 2 GKG zu berechnende Nutzungsentgelt auch dann maßgeblich, wenn der Eigentümer den Herausgabeanspruch auf § 985 BGB stützt (vgl. Zöller - Schneider, ZPO, 18. Aufl., § 3 Rn 16 ,Mietstreitigkeiten" m.N.; Schneider, Streitwert-Kommentar, 10. Aufl. Rn 1236; OLG Frankfurt JurBüro 1983, 255).

Tenor

Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Gründe

2

Bei gescheitertem Kauf einer Eigentumswohnung mit bereits vor der Eigentumsübertragung gestatteter Nutzung ist für die Berechnung des Streitwertes des Herausgabeanspruchs des Eigentümers das analog § 16 Abs. 2 GKG zu berechnende Nutzungsentgelt maßgeblich (vgl. Zöller - Schneider, ZPO, 18. Aufl., § 3 Rn 16 ,Mietstreitigkeiten" m.N.; Schneider, StreitwertKommentar, 10. Aufl. Rn 1236; OLG Frankfurt JurBüro 1983, 255). Denn wenn der Kläger seinen Herausgabeanspruch auch auf § 985 BGB stützt, so bestimmt nur die Frage den Streitgegenstand, ob die Beklagte die Wohnung weiter nutzen darf oder ob das Nutzungsverhältnis beendet ist. Die Ansicht des Landgerichts, das den Wert der Eigentumswohnung zugrunde gelegt und gemeint hat, die Beklagte habe bisher das Bestehen eines Mietverhältnisses nicht eingewandt, deshalb lägen die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 GKG nicht vor, überzeugt nicht. Zwar ist es richtig, daß dann, wenn der Kläger Räumung und Herausgabe nur aus einem anderen Rechtsgrund als dem des Miet- oder Pachtverhältnisses verlangt und die Beklagten ein solches auch nicht einwendet, nicht die Vorschrift des § 16 GKG, sondern § 6 ZPO Anwendung findet (vgl. u.a. Schneider, Streitwert-Kommentar, a.a.O. Rn 2975). Hier liegt es jedoch anders. Da die Klageschrift noch nicht zugestellt ist, hatte die Beklagte bisher keine Kenntnis und damit Möglichkeit zur Stellungnahme; abzustellen ist deshalb auf die Klageschrift. Hierin hat der Kläger ausgeführt, daß der Beklagten die Wohnung gegen Zahlung eines monatlichen Nutzungsentgeltes gestattet worden sei. Dieses Nutzungsverhältnis sieht der Kläger nach seinem Rücktritt vom Kaufvertrag als beendet an, hierüber geht der Streit. Der für die Dauer eines Jahres für die Nutzung zu entrichtende Zins, auf den nach § 16 Abs. 2 GKG für die Wertberechnung abzustellen ist, betrug (1.400,-- DM x 12 =) 16.800,-- DM.