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Oberlandesgericht Köln·19 W 32/93·05.09.1993

Niederschlagung von Sachverständigenkosten nach § 8 GKG abgelehnt

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Niederschlagung von Sachverständigenkosten nach § 8 GKG, nachdem der beauftragte Sachverständige das Gutachten nicht erstattete. Streitgegenstand war, ob § 8 GKG bei Nichterstattung durch den Sachverständigen Anwendung findet. Das OLG Köln verneint dies: § 8 GKG erfasst nur unrichtige Sachbehandlung durch Angehörige der staatlichen Rechtspflege; Sachverständige sind dem nicht gleichzustellen. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten; Auswahl und Honorierung des Sachverständigen waren nicht beanstandet.

Ausgang: Antrag auf Niederschlagung der Sachverständigenkosten nach § 8 GKG abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 8 GKG findet nur dann Anwendung, wenn die unrichtige Sachbehandlung durch Angehörige der staatlichen Rechtspflege erfolgt; Drittpersonen wie Sachverständige sind nicht erfasst.

2

Ein gerichtlicher Sachverständiger ist zwar Gehilfe des Gerichts, bleibt aber Beweismittel und ist daher kostenrechtlich nicht einem Angehörigen der staatlichen Rechtspflege gleichzustellen.

3

Wird ein in Auftrag gegebenes Gutachten wegen Unmöglichkeit der Erstellung nicht erstattet, sind die bis dahin erbrachten Leistungen des Sachverständigen nach den gesetzlichen Vorschriften zu entschädigen.

4

Die Auswahl, Beauftragung und Honorarfestsetzung eines Sachverständigen sind nur bei erkennbaren Fehlern zu beanstanden; prozessökonomische Entscheidungen des Sachverständigen rechtfertigen keine Niederschlagung nach § 8 GKG.

Relevante Normen
§ GKG § 8§ 8 GKG

Leitsatz

Lehnt ein Sachverständiger die Erstattung eines Gutachtens aus sachlichen Erwägungen ab, sind die bis dahin durch seine Tätigkeit angefallenen Kosten nicht gemäß § 8 GKG niederzuschlagen, weil eine etwaige unrichtige Sachbehandlung durch den Sachverständigen nicht durch einen Angehörigen der staatlichen Rechtspflege im Sinne des § 8 GKG erfolgt ist; der Sachverständige ist weder Angehöriger der staatlichen Rechtspflege noch einem solchen kostenrechtlich gleichzustellen.

Tenor

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

Gründe

2

Zu Recht hat das Landgericht eine Niederschlagung der Sachverständigenkosten nach § 8 GKG wegen der Nichterstattung des Gutachtens abgelehnt. Soweit das Vorgehen des Sachverständigen selbst bemängelt wird, ergibt sich die Nichtanwendung des § 8 GKG schon daraus, daß diese Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck, wie sich aus ihrem Wortlaut und ihrer Stellung im Gesetz ergibt, die Regelung der Kostenerhebung bei unrichtiger Behandlung allein durch Angehörige der staatlichen Rechtspflege betrifft und nicht durch Dritte (OLG Koblenz Rechtspfleger 81, 37 m.w.N.; OLG Stuttgart Rechtspfleger 76, 189). Der Sachverständige ist von seiner Funktion her zwar auf der einen Seite Gehilfe des Gerichts, gleichzeitig aber ist er Beweismittel im Prozeß. Dies verbietet die Gleichstellung mit den sonstigen Angehörigen der staatlichen Rechtspflege.

3

Eine unrichtige Sachbehandlung durch Angehörige des Gerichtes ist nicht ersichtlich. Weder die Auswahl noch die Beauftragung dieses Sachverständigen durch das Gericht und die spätere Anweisung seines Honorars waren fehlerhaft. Auch wenn ein in Auftrag gegebenes Gutachten letztlich nicht erstellt wird, etwa weil sich - wie hier - nach Prüfung durch den Sachverständigen herausstellt, daß ihm die Erstellung des Gutachtens nach seinem Wissensstand nicht möglich ist -, sind die bis dahin erbrachten Leistungen des Sachverständigen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu entschädigen. Dabei ist ohne Belang, daß der allgemein für Mieten und Pachten vereidigte Sachverständige über Gewerberäume dieser Art in dieser Gegend keine eigenen Kenntnisse hatte. Denn es ist Aufgabe des Sachverständigen, im Wege der Wertung aus Tatsachen in Anwendung seines Fachwissens Schlußfolgerungen zu ziehen, wobei je nach Fallgestaltung er Tatsachen aufgrund seiner Sachkunde entweder selbst feststellen muß oder sich vorhandener Erkenntnisse anderer - etwa durch Erhebungen von Behörden oder Verbänden oder anderen Gruppierungen - bedienen bzw. auf unstreitiges Parteivorbringen zurückgreifen kann. Welche Maßnahme im Einzelfall zur Tatsachenfeststellung zu ergreifen ist, kann der Sachverständige erst nach Einarbeitung in die Problematik des konkreten Falles entscheiden. Daß bereits im Zeitpunkt seiner Beauftragung für die Beteiligten absehbar gewesen wäre, daß für diese Region offizielle Vergleichserhebungen über Gewerberaummiete nicht existierten und auch Vergleichsobjekte von den Ortsansässigen und branchenzugehörigen Parteien nicht benannt werden konnten, ist nicht ersichtlich. Aufwendige eigene Recherchen des Sachverständigen, die angesichts der nach Besichtigung des Objektes getroffenen Feststellungen erforderlich gewesen wären, hätten allenfalls weitere Kosten im Verfahren verursacht. Aus dem Umstand, daß aus prozeßökonomischen Gründen hierauf verzichtet und eine andere Verfahrenserledigung herbeigeführt worden ist, kann nicht auf eine unrichtige Sachbehandlung des Gerichts in Bezug auf den Sachverständigen geschlossen werden.