Erinnerung gegen Kostenentscheidung: Beweissicherungskosten nicht zugeordnet
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte erhob Erinnerung gegen einen Beschluss der Rechtspflegerin zu Kosten im Verfahren 21 O 585/96. Streitgegenstand ist nach der zweigliedrigen Theorie durch Klageantrag und den für dessen Begründung maßgeblichen Tatsachenkomplex bestimmt. Das Gericht wies die Erinnerung zurück, weil die Beweissicherungskosten einen anderen Lebenssachverhalt betrafen und dem Klageverfahren nicht zugeordnet werden konnten. Die Entscheidung ist kostenpflichtig; Beschwerde hatte keinen Erfolg.
Ausgang: Erinnerung des Beklagten gegen die Kostenentscheidung als unbegründet zurückgewiesen; Beweissicherungskosten dem Hauptverfahren nicht zugeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Der Streitgegenstand bestimmt sich nach der zweigliedrigen Theorie durch den Klageantrag und denjenigen Tatsachenkomplex (Lebenssachverhalt), der für die Anwendung des den Klageantrag rechtfertigenden Rechtssatzes maßgeblich ist.
Zum maßgebenden Lebenssachverhalt gehören nur Tatsachen, auf deren (Nicht‑)Existenz es für die Schlüssigkeit der Klage ankommt; zusammenhängende, aber hierfür unbeachtliche Tatsachen gehören nicht zum Streitgegenstand.
Kosten, die in einem gesonderten Beweissicherungsverfahren entstanden sind und einen anderen Lebenssachverhalt betreffen, sind nicht dem Hauptsacheverfahren zuzuordnen und können daher nicht Gegenstand einer Erinnerung gegen die Kostenentscheidung dieses Verfahrens sein.
Bei Zurückweisung einer Erinnerung sind die Kosten nach den einschlägigen Vorschriften des RPflG und der ZPO festzusetzen, wenn die Erinnerung keinen Erfolg hat (vgl. § 11 Abs. 6 S. 2 RPflG, § 97 ZPO).
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 21 O 585/96
Tenor
In pp. wird die als Beschwerde zu behandelnde Erinnerung des Beklagten vom 14.6.1999 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 27.5.1999 - 21 O 585/96 - aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Die nach § 11 Abs. 1, Abs. 2 S. 5 RPflG zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Nach der Theorie vom zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff, der sich auch der BGH angeschlossen hat (vgl. zB. BGH NJW 1981, 2306; 1983, 388, 389; BGHZ 117, 1, 5 = NJW 1992, 1172; BGH NJW 1993, 333, 334; 2052, 2053; 2684, 2685; 1995, 1757; 1996, 3151, 3152; NJW-RR 1987, 683, 684; 1996, 1276; WM 1990, 784), wird der Streitgegenstand vom Antrag des Klägers und von dem zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenkomplex (Lebenssachverhalt) bestimmt. Zu dem Lebenssachverhalt, der für den Streitgegenstand maßgebend ist, gehören alle Tatsachen, auf deren Existenz (oder auch Nichtexistenz) es für die Anwendung des den Klageantrag rechtfertigenden Rechtssatzes ankommt. Von dem schlüssigen Vortrag entsprechender Tatsachen hängt der Erfolg der Klage ab; weitere Fakten, die zwar in einem Zusammenhang mit diesem Tatsachenstoff stehen, jedoch für die Schlüssigkeit der Klage ohne Bedeutung sind, gehören folglich nicht zum maßgebenden Lebenssachverhalt (vgl. Musielak, Kommentar zur ZPO, Rn 76). Die Klägerin hat ihren Anspruch auf Honoraransprüche aus einem am 29.4.1994 geschlossenen Architektenvertrag gestützt und hierzu behauptet, Leistungen erbracht zu haben, die den geltend gemachten Anspruch auch der Höhe nach rechtfertigten. Das bestimmte den Streitgegenstand, während die in dem OH-Verfahren vom Beklagten geltend gemachten Mängel mit der Architektenleistung zwar im Zusammenhang standen, jedoch nicht zum maßgebenden Lebenssachverhalt gehörten, da sie für die Schlüssigkeit der Klage ohne Bedeutung waren. Die im Beweissicherungsverfahren entstandenen Kosten betrafen deshalb einen anderen Streitgegenstand und konnten, wie die Rechtspflegerin zutreffend entscheiden hat, dem Verfahren 21 O 585/96 nicht zugeordnet werden.
Kosten: §§ 11 Abs. 6 S. 2 RPflG, 97 ZPO
Beschwerdewert: 575,65 DM