Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·19 W 3/10·20.01.2010

Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe einer (aufgelösten) GbR zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Prozesskostenhilfe ein. Streitpunkt war, ob eine (aufgelöste) GbR als parteifähige inländische Vereinigung nach §116 ZPO gilt und ob die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwider läuft. Das OLG Köln wies die Beschwerde zurück, weil kein erhebliches Allgemeininteresse dargetan wurde. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine inländische parteifähige Vereinigung im Sinne des § 116 S. 1 Nr. 2 ZPO kann auch eine nach außen aufgetretene Gesellschaft bürgerlichen Rechts sein; dies gilt gegebenenfalls auch für eine bereits aufgelöste oder inaktive GbR, wenn sie einen behaupteten Vermögensanspruch geltend macht.

2

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 116 S. 1 Nr. 2 ZPO setzt voraus, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde und nicht lediglich rein wirtschaftliche Interessen der Gesellschaft verfolgt werden.

3

Eine Gesellschaft wird nur dann von der Rechtsordnung als eigenständig anerkannt, wenn sie ihre Ziele aus eigener Kraft verfolgen kann; fehlt diese eigenständige Verfolgungsmöglichkeit, spricht dies gegen die Gewährung von Prozesskostenhilfe.

4

Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe obliegt dem Antragsteller die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast hinsichtlich des Vorliegens eines die Allgemeinheit berührenden Interesses; unterbleibt ein entsprechender Nachweis, ist PKH zu versagen.

Relevante Normen
§ 127 Abs. 2 S. 2 ZPO§ 127 Abs. 2 S. 3 ZPO§ 116 S. 1 Nr. 2 a. E. ZPO§ 116 S. 1 Nr. 2 ZPO§ 97 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 10 O 52/08

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Be-schluss des Landgerichts Köln vom 17.12.2009 - 18 O 410/06 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdever-fahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig; insbesondere ist sie nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft sowie innerhalb der Monatsfrist des § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO eingelegt worden. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

3

Das Landgericht hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen, weil nicht ersichtlich ist, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwider laufen würde (§ 116 S. 1 Nr. 2 a. E. ZPO).

4

Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die Klägerin eine inländische parteifähige Vereinigung im Sinne des § 116 S. 1 Nr. 2 ZPO darstellt. Hierunter fällt auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die nach außen auftritt und am Rechtsverkehr teilnimmt (vgl. OLG Dresden MDR 2008, 818; Fischer in: Musielak, ZPO, 7. Auflage, § 116 Rn. 11; Geimer in: Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 116 Rn. 12). Dass die Klägerin aufgelöst ist, ihre Geschäftstätigkeit im Jahr 2008 eingestellt hat und gegebenenfalls aktuell nicht mehr über einzusetzendes Vermögen verfügt, führt nicht dazu, diese als – nicht unter § 116 S. 1 Nr. 2 ZPO fallende (vgl. Fischer a.a.O.; Geimer a.a.O.) - Innengesellschaft bürgerlichen Rechts zu bewerten. Auch eine beendete Gesellschaft gilt insoweit als aktiv parteifähig, als sie mit der Behauptung, ihr stehe noch ein Vermögensrecht zu, einen Aktivprozess führt (vgl. BGH NJW 2003, 2231, 2232; NJW-RR 1995, 1237; NJW 1968, 297, 298; BAG NJW 2003, 80, 81; OLG Koblenz NJW-RR 2004, 1222, 1223). Die Klägerin macht vorliegend einen Werklohnanspruch geltend, der sich aus einem mit der Beklagten im Jahr 2005 geschlossenen Vertrag über die Montage einer Lüftungsanlage in der D. & E. in F. ergeben soll. Die Klageforderung stellt demnach einen behaupteten Vermögenswert der Klägerin dar, der aus deren früherer Teilnahme am Rechtsverkehr und demgemäß aus ihrem Agieren als Außengesellschaft resultiert.

5

Dem zu Folge kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 116 S. 1 Nr. 2 ZPO nur in Betracht, wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwider laufen würde. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass eine Gesellschaft nur dann eine von der Rechtsordnung anerkannte Existenzberechtigung besitzt, wenn sie ihre Ziele aus eigener Kraft verfolgen kann (vgl. OLG Dresden a.a.O.; Geimer a.a.O. Rn. 14). Rein wirtschaftliche Interessen einer Gesellschaft sollen deshalb nicht auf Kosten der Allgemeinheit verfolgt werden können (vgl. Fischer a.a.O. Rn. 17). Die Klägerin hat indessen auch nicht ansatzweise aufgezeigt, dass von der mangelnden Realisierung der Klageforderung außer ihren Gesellschaftern noch eine erhebliche Anzahl weiterer Personen betroffen ist.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO.