Beschwerde gegen Ablehnung der Terminsanberaumung bei Streit über Vergleichserledigung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung, weil er geltend machte, ein gerichtlicher Vergleich habe nicht alle Klageanträge erledigt. Zentral war die Frage, ob der Vergleich das Verfahren insgesamt oder nur teilweise beendet. Das OLG gab der Beschwerde statt und stellte fest, dass in einem solchen Streit auf Antrag ein Termin anzuberaumen ist. Eine Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung war unzulässig.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Terminsanberaumung als begründet; Landgericht hat mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Streit darüber, ob ein gerichtlicher Vergleich den Rechtsstreit insgesamt oder nur einen Teil desselben erledigt hat, ist das Verfahren auf Antrag durch Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung fortzusetzen.
Das Gericht kann die Frage der Erledigung durch Vergleich nicht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden; die Entscheidung erfordert in der Regel mündliche Verhandlung.
Ergibt die Prüfung, dass der Vergleich den Rechtsstreit insgesamt erledigt, ist ein Endurteil zu erlassen; wird die Erledigung verneint, kann hierüber ein Zwischenurteil ergehen.
Eine Beschwerde nach § 567 ZPO kann unter analoger Anwendung des § 252 ZPO zulässig und begründet sein, wenn die Anberaumung eines Termins zu Unrecht verweigert wurde.
Leitsatz
Streit über Verfahrensbeendigung durch Vergleich.
Geht der Streit der Parteien darum, ob ein Vergleich das Verfahren insgesamt oder nur einen Teil desselben erledigt hat, so ist das bisherige Verfahren auf Antrag durch Terminsanberaumung fortzusetzen.
Tenor
Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Rubrum
Gründe: Die nach § 567 ZPO, § 252 ZPO analog zulässige Beschwerde ist begründet. Der Kläger hat um Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung mit der Behauptung gebeten, durch den am 17.4.1994 geschlossenen gerichtlichen Vergleich seien nur die Klageanträge zu 1) - 5), nicht aber der Klageantrag zu 6) aus der Klageschrift erledigt worden. Das Landgericht hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, der Rechtsstreit sei durch den Vergleich der Parteien beendet worden. Das Landgericht hat es zu Unrecht abgelehnt, Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Bei einem Streit über die Wirksamkeit eines Vergleichs ist das bisherige Verfahren auf Antrag durch Terminsanberaumung fortzusetzen (vgl. Zöller - Stöber , ZPO, 18. Aufl., § 794 Rn 15 ). Nichts anderes kann gelten, wenn der Streit darum geht, ob der Vergleich das Verfahren insgesamt oder nur einen Teil desselben erledigt hat. In diesem Fall geht der Streit zunächst nur um die Frage, ob der Rechtsstreit durch den Vergleich erledigt wurde. Wird die Erledigung bejaht, ergeht Endurteil dahingehend, daß der Rechtsstreit durch den Vergleich erledigt ist, wird sie verneint, so kann hierüber Zwischenurteil ergehen (vgl. Zöller a.a.O.). Das Landgericht konnte diese Frage nicht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß entscheiden, vielmehr bedurfte es der Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung, wie vom Kläger beantragt.