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Oberlandesgericht Köln·19 W 3/09·24.03.2009

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung im selbständigen Beweisverfahren zurückgewiesen

ZivilrechtWerkvertragsrechtZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin wandte sich gegen die Festsetzung des Streitwerts für ein selbständiges Beweisverfahren wegen Gewährleistungsansprüchen. Das OLG Köln wies die Beschwerde zurück und bestätigte einen Streitwert von 8.500 €. Entscheidend war, dass das vorliegende Kurzgutachten nur vorläufige Feststellungen enthielt; deshalb ist der Streitwert nach § 3 ZPO nach dem Interesse der Antragstellerin zu schätzen. Die Entscheidung erfolgte gerichtsgebührenfrei (§ 68 Abs. 3 GKG).

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung zurückgewiesen; Streitwert für das Beweisverfahren auf 8.500 € bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Bemessung des Gegenstandswerts eines selbständigen Beweisverfahrens mit Gewährleistungsgegenstand ist grundsätzlich das Interesse des Antragstellers zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung maßgeblich, unter Berücksichtigung des tatsächlichen Wertes, wie er sich nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens darstellen kann.

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Ergibt das eingeholte Sachverständigengutachten nur ein vorläufiges Kurzgutachten mit vorbehaltlichen Aussagen, ist bei der Streitwertfestsetzung nicht ausschließlich von den im Kurzgutachten genannten geringen Mängelbeseitigungskosten auszugehen.

3

Fehlen abschließende Feststellungen des Sachverständigen, ist der Streitwert im Rahmen der Schätzung gemäß § 3 ZPO unter Zugrundelegung des Interesses der Antragstellerin und ihrer nicht abschließend überprüften Mängelbehauptungen zu bemessen.

4

Bei der Schätzung des Streitwerts können die von der Partei selbst angegebenen Kostenschätzungen und ein vorgelegtes Vergleichsangebot als Indizien für das Interesse und den erwarteten Wert berücksichtigt werden.

Relevante Normen
§ 68 Abs. 1 GKG§ 567 Abs. 1 ZPO§ 3 ZPO§ 68 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 1 OH 19/07

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 24.10.2008 - 1 OH 19/07 - in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 16.12.2008 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die gemäß §§ 68 Abs. 1 GKG, 567 Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die vom Landgericht vorgenommene Festsetzung des Streitwertes für das selbstständige Beweisverfahren auf 8.500,00 € ist nicht zu beanstanden.

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Maßgeblich für die Bemessung des Gegenstandswertes für ein selbständiges Beweisverfahren, das Gewährleistungsansprüche zum Gegenstand hat, ist grundsätzlich das Interesse des Antragstellers im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung unter Berücksichtigung des tatsächlichen Wertes, wie er sich nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens darstellt. Dabei ist – ausgehend von dem Interesse des Antragstellers – auf den objektivierbaren Mängelbeseitigungsaufwand abzustellen, wie er i. d. R. durch das Sachverständigengutachten festgestellt wird (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. auch OLG Köln, BauR 2003, 929 f.; BGH BauR 2005, 364 ff.; Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 3 Stichwort "selbstständiges Beweisverfahren", m. w. N.).

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Mit dem Landgericht ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht lediglich auf die von dem Sachverständigen Dipl. Ing. T. angenommenen Kosten für die Rißsanierungsmaßnahmen i. H. v. etwa 500,00 € netto abzustellen. Dies folgt schon daraus, dass ansonsten unberücksichtigt bliebe, dass der Sachverständige im Einvernehmen mit den Parteien nur ein vorläufiges Kurzgutachten erstattet hat, um aus Kostengründen eine Verfahrensbeendigung zu ermöglichen, er sich aber eine mit erheblichen weiteren Kosten verbundene "eigentliche" Begutachtung vorbehalten hat. Der Sachverständige führt insoweit an, dass seine Hinweise "in äußerst überschlägiger und vor allem vorbehaltlicher Beantwortung der Aufgabenstellung des Beweisbeschlusses" erfolgen, die Beweisfrage zu Ziffer 3. wird beispielsweise von ihm nicht beantwortet, und er weist schließlich darauf hin, dass die Beantwortung "keinesfalls als abschließende Stellungnahme anzusehen" sei. Ein nach Einholung des Sachverständigengutachtens feststehender "berichtigter" Wert im vorgenannten Sinne fehlt mithin. Zutreffend hat das Landgericht in dieser Konstellation weder nur auf die – derzeit – vom Sachverständigen angegebenen Mängelbeseitigungskosten für die Rißsanierung und im Übrigen seine weiteren – vorbehaltlichen – Feststellungen noch allein auf den bei Verfahrenseinleitung von der Antragstellerin geschätzten Streitwert abgestellt, sondern im Rahmen der nach § 3 ZPO vorzunehmenden Schätzung das Interesse der Antragstellerin unter Zugrundelegung ihrer nicht vollständig überprüften Mängelbehauptungen berücksichtigt. Dies wird dem Umstand gerecht, dass die Beweiserhebung nicht abgeschlossen worden ist und es an abschließenden Feststellungen des Sachverständigen fehlt. Der hiernach angenommene Streitwert von 8.500,00 € bemisst dieses Interesse zutreffend. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin – die im Übrigen in der Antragsschrift mit Blick auf die Zuständigkeit des Landgerichts selbst angegeben hat, dass die Mängelbeseitigungskosten einen Betrag von 5.000,00 € voraussichtlich übersteigen werden - die Feststellung von Mängeln über den gesamten Bereich des Betonfußbodens des von der Antragsgegnerin errichten Rohbaus, die Bemessung der Mängelbeseitigungskosten und die Feststellung eines etwaigen Minderwertes begehrt hat. Das Interesse der Antragstellerin beschränkte sich damit nicht nur auf die später in der "informatorischen Stellungnahme/Vorabinformation" vom Sachverständigen angeführten Kosten für Rißsanierungsmaßnahmen von etwa 500,00 € netto. Letztlich dokumentiert sich das Interesse auch – ohne dass es entscheidend darauf ankäme – an dem von ihr der Antragsgegnerin unterbreiteten Vergleichsangebot über 7.500,00 €.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.