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Oberlandesgericht Köln·19 W 30/11·29.08.2011

Zurückverweisung: Prozesskostenhilfe und Anrechnung fiktiver Erwerbseinkünfte

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrecht (Prozesskostenhilfe)Zurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte legte Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe ein. Das OLG Köln hielt den Vortrag des Beklagten im Beschwerdeverfahren für glaubhaft und nahm ein fiktives Zusatzeinkommen an; Einkommen der Lebensgefährtin sei nicht anzurechnen. Das Verfahren wurde an das Landgericht zurückverwiesen mit dem Hinweis, PKH nicht wegen fehlender Bedürftigkeit abzuweisen.

Ausgang: Beschluss des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über PKH mit der Maßgabe zurückverwiesen, den Antrag nicht wegen fehlender Bedürftigkeit zurückzuweisen.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Prüfung der Prozesskostenhilfe sind zumutbare Erwerbstätigkeiten der bedürftigen Partei als fiktive Einkünfte zuzurechnen, wenn diese ohne triftige Gründe keiner entsprechenden Beschäftigung nachgeht.

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Einkünfte Dritter, insbesondere einer Lebensgefährtin, sowie ungesicherte mietwerte Vorteile sind nicht anzurechnen, sofern kein rechtlicher Anspruch auf Zahlung oder Unterhalt besteht.

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Bei der Berechnung der anrechenbaren Einkünfte sind die in § 115 ZPO vorgesehenen Freibeträge (z. B. Freibetrag wegen Erwerbstätigkeit, Unterhaltsfreibetrag) zu berücksichtigen.

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Im Beschwerdeverfahren kann Bedürftigkeit durch Vorlage geeigneter Unterlagen glaubhaft gemacht werden; ist dies der Fall, ist eine zurückweisende Entscheidung der Vorinstanz aufzuheben und gegebenenfalls zurückzuverweisen.

Relevante Normen
§ 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO§ 114 S. 1 ZPO§ 115 Abs. 1 S. 1, 2 ZPO§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 lit. b ZPO§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 lit. a ZPO§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 lit. b ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 11 O 300/10

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 07.06.2011 in Verbin­dung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 27.06.2011 – 11 O 300/10 – aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Aachen mit der Maßgabe zurückverwiesen, den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht wegen derzeit mangeln­der Bedürftigkeit des Beklagten zurückzuweisen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die zulässige, insbesondere nach § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Beklagte hat durch Vorlage geeig­neter Unterlagen im Beschwerdeverfahren glaubhaft gemacht, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung derzeit nicht ohne staatliche Hilfe aufbringen kann, § 114 S. 1 ZPO.

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Der Beklagte verfügt über ein laufendes Einkommen in Gestalt einer monatlich aus­gezahlten Rente von derzeit 511,65 EUR. Dass der Beklagte daneben aus gesundheitlichen Gründen keiner entgeltlichen Aushilfstätigkeit nachzugehen vermag, hat das Landgericht zu Recht in Zweifel gezogen. Auch auf die insoweit geäußerten Bedenken des Landgerichts in seinem Nicht­abhilfebeschluss vom 27.06.2011 hat der Beklagte nicht – etwa durch Vorlage eines ärztlichen Attests – glaubhaft gemacht, dass er zur Ausübung einer entlohnten Beschäftigung außer Stande ist. Sein Verweis auf den Bezug einer Rente wegen Erwerbsun­fähigkeit genügt dafür nicht, weil seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen den Beklagten in der Vergangenheit nicht von der Ausübung einer geringfü­gigen Beschäftigung abgehalten haben.

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Die Fähigkeit, durch zumutbare Arbeit Geld zu verdienen, ist wie Einkommen zu behandeln (vgl. OLG Köln vom 21.03.2007 – 4 WF 29/07 – Rn. 4; vom 06.07.2006 – 4 WF 120/06 – Rn. 2; jeweils zitiert nach juris; Philippi in: Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 115 Rn. 6). Arbeitet die Prozesskostenhilfe beantragende Partei nicht, obwohl sie könnte, sind ihr fiktive Einkünfte in der erzielbaren Höhe zuzurechnen (vgl. BVerfG NJW-RR 2005, 1725, 1726; OLG Köln a.a.O.). Nach eigenen Angaben hat der Beklagte in der Vergangenheit – so zwischen Januar 2009 und Februar 2010 sowie im Mai 2010 – Einnahmen bis zu 300,00 EUR monatlich erzielt. Demnach ist bei der Be­urteilung der Bedürftigkeit des Beklagten von einem entsprechenden fiktiven Zusatzeinkommen über 300,00 EUR auszugehen. Dafür, dass dem Rente beziehenden Beklagten die Aufnahme einer höher entlohnten Arbeit möglich und zumutbar ist, er aber nichts desto trotz schuldhaft die Arbeitsaufnahme verweigert (vgl. dazu OLG Köln a.a.O.; Fischer in: Musielak, ZPO, 8. Auflage, § 115 Rn. 8), ist nichts ersichtlich.

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Dem zu Folge ist gemäß § 115 Abs. 1 S. 1, 2 ZPO von (möglichen) geldwerten Einkünften des Beklagten in Höhe von 811,65 EUR (511,65 EUR Rente, 300,00 EUR fiktives Zusatzeinkommen) auszugehen. Das vom Beklagten auf etwa 1.000,00 EUR netto bezifferte Einkommen seiner Lebensgefährtin bzw. die von seiner Lebensge­fährtin seit August 2011 bezogenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von etwa 700,00 EUR monatlich können unbeschadet der bestehenden häuslichen Gemeinschaft keine Anrechnung finden (vgl. OLG Karlsruhe vom 13.02. 2004 – 16 WF 173/03 – Rn. 3; OLG Köln vom 04.12.1987 – 4 WF 251/87 -; jeweils zitiert nach juris). Auch kann dem bislang den gemeinsamen Haushalt führenden Beklagten kein fiktives Entgelt für die Versorgung seiner Lebensgefährtin als Einkommen angerechnet werden, denn er hat keinen Anspruch auf Zahlung dieses Entgelts (vgl. OLG Köln vom 02.05.1994 – 25 WF 92/94 – Rn. 5, zitiert nach juris; Philippi a.a.O. Rn. 8). Ebenso wenig sind vom Beklagten dadurch erzielte Vermö­gens­vor­teile, dass seine Lebensgefährtin ihm Unterkunft gewährt und er deshalb die Zahlung eigener (höherer) Miete erspart, mangels entsprechenden Unterhaltsanspruchs des Beklagten anrechenbar (vgl. Fischer a.a.O. Rn. 7; Philippi a.a. O. Rn. 14).

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Von dem demnach zu veranschlagenden Einkommen des Beklagten über 811,65 EUR ist im Hinblick auf dessen (fiktive) Erwerbstätigkeit ein Freibetrag von 182,00 EUR (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 lit. b ZPO) sowie ein Unterhaltsfreibetrag von 400,00 EUR (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 lit. a ZPO) abzusetzen. Weiter ist jedenfalls der hälftige Freibetrag des § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 lit. b ZPO, mithin 138,00 EUR, im Hinblick dar­auf in Abzug zu bringen, dass der Beklagte gegenüber seinem elfjährigen Sohn näher konkretisierten Betreuungsunterhalt während der Hälfte der Woche leistet.

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Außerdem abzuziehen sind die in der Erklärung des Beklagten über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 21.04.2011 ausgewiesenen Mietkosten von 300,00 EUR. Allerdings hat das Landgericht in diesem Zusammenhang zu Recht beanstandet, dass der Be­klagte mit Schriftsatz vom 29.05.2011 zunächst angegeben hat, die Miete und Nebenkosten würden von seiner Lebensgefährtin getragen. Diese Erklärung war – auch, weil sie die gerichtliche Auflage vom 10.05.2011, sich angesichts der geringen Einnahmen und hohen Ausgaben zur Aufbringung des monatlichen Lebensunterhalts zu äußern, beantwortete - zwanglos dahin zu verstehen, dass die Lebensgefährtin des Beklagten auch im Verhältnis zu diesem die Mietko­sten übernommen hat. Erst später hat der Beklagte seine Angabe dahin klargestellt, dass er von den im Außenverhältnis von seiner Lebensgefährtin getragenen Gesamtmietkosten einen an diese bar entrichteten monatlichen Anteil von 300,00 EUR übernimmt.

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Unter Berücksichtigung der vorgenannten Abzüge verbleibt dem Beklagten bei einem (fiktiven) Einkommen in Höhe von 811,65 EUR kein monatliches Einkommen, das er für seine Rechtsverteidigung im laufenden Prozess einsetzen könnte. Da sich der Beschluss des Landgerichts zu den Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung des Beklagten nicht verhält, macht der Senat von dem ihm gemäß § 572 Abs. 3 ZPO eingeräumten Ermessen in der Weise Gebrauch, dass er die Sache zur erneuten Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe an das Landgericht zurückverweist. Dabei wird das Landgericht angewiesen, den Antrag nicht wegen derzeit fehlender Bedürftigkeit des Beklagten zurückzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.