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Oberlandesgericht Köln·19 W 30/08·21.12.2008

Beschwerde gegen Aussetzung des Hauptsacheverfahrens wegen selbstständigem Beweisverfahren – zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBeweisverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin richtete eine sofortige Beschwerde gegen die Aussetzung des Hauptsacheverfahrens bis zum Abschluss eines selbstständigen Beweisverfahrens. Das OLG Köln weist die Beschwerde zurück und stützt sich auf die vom BGH bestätigte Aussetzungsbefugnis zur Vermeidung mehrfacher Beweiserhebungen. Voraussetzung ist eine fehlerfreie Ermessensausübung; Anhaltspunkte für einen Ermessensfehler lagen nicht vor.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Aussetzung des Hauptsacheverfahrens als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann das Hauptsacheverfahren nach § 148 ZPO aussetzen, wenn ein selbstständiges Beweisverfahren zu denselben Tatsachen anhängig ist, um mehrfache Beweiserhebungen und widersprüchliche Ergebnisse zu vermeiden.

2

Die Anordnung der Aussetzung setzt eine fehlerfreie Ausübung des Ermessens voraus.

3

Der Grundsatz der Prozessökonomie gebietet, eine bereits angeordnete Beweiserhebung im selbstständigen Beweisverfahren fortzusetzen und parallele Beweisaufnahmen im Hauptsacheverfahren zu vermeiden.

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Eine Aussetzung ist zulässig, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das zuständige Gericht durch andere Maßnahmen die Förderung und Beschleunigung des Prozesses besser hätte erreichen können.

Relevante Normen
§ 252, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO§ 148 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 8 O 226/08

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 23.07.2008 - 8 O 226/08 - in der Fassung des Nichtsabhilfebeschlusses vom 30.07.2008 wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die gemäß §§ 252, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Klägerin vom 28.07.2008 gegen den angefochtenen Beschluss, durch den das Landgericht Aachen den Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO bis zum Abschluss des selbstständigen Beweisverfahrens 8 OH 06/08 ausgesetzt hat, hat in der Sache keinen Erfolg.

3

Die in der Rechtsprechung und Literatur streitige Frage, ob das Gericht der Hauptsache befugt ist, den Rechtsstreit auch in den Fällen auszusetzen, in denen zwischen denselben Parteien zu den behaupteten Baumängeln ein selbstständiges Beweisverfahren eingeleitet worden ist, hat der Bundesgericht jüngst im Sinne der Befürworter der Aussetzungsbefugnis entschieden (BGH, NJW-RR 2007, 307). Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes, der sich der Senat anschließt, gebietet es der Gedanke der Prozessökonomie, mehrfache Beweiserhebungen wegen desselben Gegenstandes mit möglicherweise unterschiedlichen Ergebnissen zu vermeiden. Dies kann auch im Streitfall erreicht werden, wenn die bereits angeordnete Beweiserhebung im selbstständigen Beweisverfahren 8 OH 06/08 fortgesetzt wird und eine parallele Beweiserhebung im Hauptsacheverfahren wegen der Aussetzung ausscheidet.

4

Die Anordnung einer Aussetzung setzt allerdings eine fehlerfreie Ermessensausübung voraus, von der hier jedoch ausgegangen werden kann.

5

Es sind keine Anhaltungspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass das Landgericht die gebotene Förderung und Beschleunigung des Prozesses auf andere Weise besser hätte erreichen können. Insbesondere hat die mit dem selbstständigen Beweisverfahren früher befasste Kammer des Landgerichts Aachen dem Gedanken der Prozessökonomie Rechnung tragend das Hauptsacheverfahren übernommen (vgl. BGH, BauR 2004, 1656). Der Gedanke der Prozessökonomie wird unter diesem Gesichtspunkt auch dann ausreichend gewahrt, wenn nach Abschluss des selbstständigen Beweisverfahrens aufgrund neuen Sachvortrags möglicherweise die Durchführung einer weiteren Beweisaufnahme erforderlich werden sollte.

6

Nach alledem musste der Beschwerde der Erfolg versagt bleiben.

7

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst; entstandene Kosten sind Kosten des Rechtsstreits in der Hauptsache (BGH, MDR 2006, 704; Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., Rn. 3).