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Oberlandesgericht Köln·19 W 29/98·13.09.1998

Beiordnung eines Verkehrsanwalts wegen komplexer Programmierabrechnung und Sprachdefizit

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBeiordnung von RechtsanwaltStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Beiordnung eines Verkehrsanwalts; die Vorinstanz hatte dies abgelehnt. Das OLG Köln gab der Beschwerde statt und ordnete einen Verkehrsanwalt gemäß § 121 Abs. 3 ZPO bei. Entscheidungsgrund: der Streitstoff war aufgrund umfangreicher Programmierabrechnungen und eines erforderlichen Sachverständigengutachtens schwierig; zudem beeinträchtigte Sprachverständnis des ausländischen Klägers die schriftliche Kommunikation.

Ausgang: Beschwerde gegen Versagung der Beiordnung eines Verkehrsanwalts wurde stattgegeben; Beiordnung angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beiordnung eines Verkehrsanwalts nach § 121 Abs. 3 ZPO ist gerechtfertigt, wenn der Streitstoff so schwierig ist, dass persönliche anwaltliche Beratung für eine effektive Prozessführung erforderlich ist.

2

Bei Verfahren mit komplexen technischen oder abrechnungsrechtlichen Fragen, die die Einholung eines Sachverständigengutachtens erfordern, spricht der Umfang und Wert der Streitgegenstände für die Beiordnung eines Anwalts.

3

Sprachliche Verständnisschwierigkeiten einer Partei sind bei der Entscheidung über die Beiordnung zu berücksichtigen; in solchen Fällen kann eine allein schriftliche Information des beigeordneten Anwalts nicht genügen.

4

Ein einmaliges persönliches Treffen des beigeordneten Anwalts genügt nicht, wenn der Streitstoff intensive und wiederholte persönliche Besprechungen erfordert.

Relevante Normen
§ 127 Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 121 Abs. 3 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 10 O 214/96

Tenor

In pp. wird auf die Beschwerde des Klägers vom 21.4.1998 (Bl. 313 d.A.) der Beschluß der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 6.4.1998 (Bl. 291 d.A.) abgeändert: Dem Kläger wird auf seinen Antrag vom 23.9.1997 Rechtsanwalt M. aus der Kanzlei H. & Partner in N. als Verkehrsanwalt beigeordnet.

Gründe

2

Die nach § 127 Abs. 1 S. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet.

3

Die Beiordnung eines Verkehrsanwalts ist gem. § 121 Abs. 3 ZPO entgegen der im Beschluß des Landgerichts vom 21.11.1996 (Bl. 171 f. d.A.) geäußerten Ansicht gerechtfertigt. Der Streitstoff ist schwierig, wie der Akteninhalt und die Verfahrensdauer belegen; es ging um Abrechnung von Programmierarbeiten erheblichen Umfangs und Wertes, deren Berechtigung die Beklagte bestritten hat und die letztlich nur durch Einholung eines Sachverständigengutachtens geklärt werden konnte. Die hierbei auftauchenden Fragen bedurften der persönlichen Besprechung, eine rein schriftliche Information seines beigeordneten Anwalts, die das Landgericht dem Kläger zugemutet hat, hätte erkennbar nicht ausgereicht; das gilt umsomehr, als der Kläger nicht Deutscher, sondern holländischer Staatsbürger ist und nach eigener, durchaus einleuchtender Darstellung die Schriftsprache nicht so gut beherrscht, ein Gesichtspunkt, mit dem das Landgericht sich nicht auseinandergesetzt hat. Auch hätte es ausweislich des umfangreichen Akteninhalts keineswegs genügt, wenn der Kläger seinen beigeordneten Anwalt bei "einer Reise nach Bonn einmal persönlich informiert hätte".