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Oberlandesgericht Köln·19 W 29/10·14.10.2010

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung im selbständigen Beweisverfahren geändert (bis 5.300 €)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin legte gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts im selbständigen Beweisverfahren Beschwerde ein. Streitgegenstand war die Bemessung des Streitwerts gestützt auf Sachverständigengutachten und geschätzte Mängelbeseitigungskosten. Das OLG Köln setzte den Streitwert unter Berücksichtigung der Gutachtenergebnisse und plausibler Schätzungen auf bis 5.300 € fest. Das Verfahren wurde gebührenfrei entschieden; Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung erfolgreich; Streitwert auf bis 5.300 € abgeändert, Verfahren gebührenfrei, Kosten nicht erstattet

Abstrakte Rechtssätze

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Der Streitwert eines selbständigen Beweisverfahrens ist grundsätzlich mit dem Hauptsachewert oder dem auf die Beweiserhebung bezogenen Teil des Hauptsachewerts anzusetzen.

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Maßgeblich für die Streitwertfestsetzung ist nicht die bloße Schätzung des Antragstellers, sondern der nach Einholung des Sachverständigengutachtens zu ermittelnde Wert zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung unter Berücksichtigung des Interesses des Antragstellers.

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Werden im Beweisverfahren nicht alle behaupteten Mängel bestätigt, sind die für die Streitwertfestsetzung relevanten Kosten so zu schätzen, wie sie ausgefallen wären, wenn die behaupteten Mängel festgestellt worden wären.

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Kann der Sachverständige bestimmte Austauschkosten nicht beziffern, darf das Gericht mangels konkreter Gutachterangaben auf plausible, nachvollziehbare Wertangaben des Antragstellers zurückgreifen.

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Die Entscheidung über Gebührenfreiheit und Kostenverteilung kann auf § 68 Abs. 3 GKG gestützt werden; das Gericht kann das Verfahren gebührenfrei einstellen und Kostenerstattung versagen.

Relevante Normen
§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO§ 68 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 32 OH 1/10

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Köln vom 10.08.2010 - 32 OH 1/10 - abgeändert und der Streitwert auf bis 5.300,00 € festgesetzt.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Auf die gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortigen Beschwerde war der Streitwertbeschluss des Landgerichts abzuändern und der Streitwert entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers festzusetzen.

3

Das Landgericht hat bei der Festsetzung des Streitwerts nicht sämtliche Gegenstände des Beweisverfahrens berücksichtigt. Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens ist grundsätzlich mit dem Hauptsachewert bzw. dem Teil des Hauptsachewerts anzusetzen, auf den sich die Beweiserhebung bezieht. Dabei kommt es nicht auf den vom Antragsteller bei Verfahrenseinleitung geschätzten Wert, sondern auf den "richtigen" Wert an, den das Gericht nach Einholung des Sachverständigengutachtens bezogen auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und das Interesse des Antragstellers festzusetzen hat (BGH, Beschluss vom 16.09.2004 – III ZB 33/04 – zitiert nach juris). Vorliegend hat die Antragstellerin mit den Beweisanträgen die Klärung der Frage begehrt, ob die Parallel-Schiebe-Kipptür mangelbehaftet und zur Mangelbeseitigung ihr Austausch erforderlich ist. Darüber hinaus war zu klären, ob die Rahmenelemente der Fensteranlage im 1. OG nicht hinreichend stabil miteinander verbunden sind – und deshalb wiederum einen Austausch erforderlich sein lassen und schließlich, ob die Balkontür schwergängig ist. Der Sachverständige hat die Kosten eines Austauschs des Parallel-Schiebe-Kipptürelements mit 4.355,40 € beziffert, so dass diese Summe streitwertrelevant ist. Die von der Antragstellerin behaupteten Mängel an der Balkontür hat der Sachverständige voll bestätigt und insoweit einen Mangelbeseitigungsaufwand von 180,- € zzgl. Mehrwertsteuer, also 214,20 € ermittelt. Was das Fensterelement betrifft, so hat der Sachverständige die Behauptung der Antragstellerin, die Fensteranlage sei instabil, nicht bestätigt und lediglich einen Ausführungsfehler festgestellt, der nicht den Austausch des Fensters, sondern lediglich Arbeiten am vorhandenen Fenster erforderlich macht. Bestätigen sich im selbständigen Beweisverfahren nicht alle behaupteten Mängel, so sind für die Streitwertfestsetzung diejenigen Kosten zu schätzen, die sich ergeben hätten, wenn die behaupteten Mängel festgestellt worden wären (

4

BGH, a.a.O. Rz. 18 m.w.N.). Die für einen Austausch des Fensterelements aufzuwendenden Kosten hat der Sachverständige nicht ermittelt. Es bleibt daher bei den Angaben der Antragstellerin, welche den Wert des Austauschs der Parallel-Schiebe-Kipptür mit ca. 6.000,- € brutto und den übrigen Mängelbeseitigungsaufwand mit ca. 1.000,- € brutto angegeben hat. Der Senat bewertet dementsprechend das Interesse der Antragstellerin an der Feststellung des Mängelbeseitigungsaufwands für das Fensterelement mit 700,- €. Dies führt zu dem tenorierten Streitwert von bis zu 5.300,- €.

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Die Entscheidung zu den Kosten beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.