Streitwertbeschwerde gegen Festsetzung des Verfahrenswerts bei Grundbuchberichtigung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin legte Streitwertbeschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts (einstweilige Verfügung zur Grundbuchberichtigung) ein und hielt 10.000 € für angemessen. Das OLG Köln stellte auf § 3 ZPO ab und machte das Interesse der Antragstellerin an der Berichtigung sowie die Änderung der Miteigentumsanteile maßgeblich. Unter Berücksichtigung, dass bei einstweiliger Verfügung regelmäßig 1/3 des Hauptsachewerts angesetzt wird, hielt das Gericht die Festsetzung auf bis zu 80.000 € für nicht zu beanstanden. Die Beschwerde wurde abgewiesen; das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Streitwertbeschwerde gegen Festsetzung des Verfahrenswerts auf bis zu 80.000 € als unbegründet abgewiesen; Beschwerdeverfahren gebührenfrei, Kosten nicht erstattet.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Streitwertfestsetzung für einen Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 3 ZPO ist maßgeblich das Interesse des Klägers an der Berichtigung und nicht der Grundstücks- oder Verkehrswert eines dinglichen Rechts.
Der Verfahrenswert einer einstweiligen Verfügung bemisst sich in der Regel als ein Drittel des Gegenstandswerts des Hauptsacheverfahrens, sofern keine besonderen Umstände entgegenstehen.
Die Festsetzung des Streitwerts liegt im freien Ermessen des Gerichts und ist nur zu beanstanden, wenn sie unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls offensichtlich unvertretbar ist; die Änderung von Miteigentumsanteilen kann ein erhöhtes Bewertungsinteresse begründen.
Eine nach § 68 GKG eingelegte Streitwertbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die wertbestimmenden Erwägungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden sind; die Kostenentscheidung des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach § 68 Abs. 3 GKG.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 8 O 300/13
Tenor
Die sofortige Streitwertbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24.07.2013 in seiner Gestalt des teilweisen Abhilfebeschlusses vom 29.08.2013 – 8 O 300/13 – wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die gem. § 68 Abs. 1 GKG eingelegte und als solche der Antragstellerin anzusehende Streitwertbeschwerde war zurückzuweisen. Die Beschwerde ist zwar statthaft und auch im Übrigen form- und fristgelegt eingelegt worden, sie ist aber unbegründet.
Die Streitwertbeschwerde richtet sich nach Abänderung des Beschluss des Landgerichts vom 24.07.2013, mit dem der Streitwert für die sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung einer einstweiligen Verfügung zur Eintragung eines Widerspruchs gem. § 894 BGB auf 155.000 € festgesetzt worden war, nunmehr gegen den (teilweisen) Abhilfebeschluss vom 29.08.2013, mit dem der Verfahrenswert auf bis zu 80.000 € festgesetzt worden ist. Die Antragsstellerin hält daran fest, eine Streitwertfestsetzung sei nur in Höhe von 10.000 € gerechtfertigt.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts für das einstweilige Verfügungsverfahren auf bis zu 80.000 € ist nichts zu erinnern. Der Streitwert für die Gebührenfestsetzung beim Grundbuchberichtigungsanspruch beurteilt sich nach § 3 ZPO. Bei der Wertschätzung nach freiem Ermessen ist maßgebend das Interesse des Klägers an der Grundbuchberichtigung, nicht der Grundstückswert oder der Verkehrswert eines dinglichen Rechts (OLG Köln Beschl. v. 23.03.1988 – 2 W 56/88, BeckRS 2011, 22953; OLG Köln, Urt. v. 20.02.1995 – 27 WF 5/95, BeckRS 1995, 02317 Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., 2012, § 3 Rn 16, Stichwort „Berichtigung des Grundbuchs“).
Mit der begehrten einstweiligen Verfügung geht es der Antragstellerin im Ergebnis darum, ihren Miteigentumsanteil, der sich durch die Schaffung neuen Wohnungseigentums an den Einheiten Nr. 65 und 66 durch Änderung der Teilungserklärung verändert hat, wieder „aufzustocken“. In Bezug auf einen Wohnungseigentümer hat das OLG Köln in der o.g. Entscheidung aus dem Jahre 1988 das Interesse insoweit auf 10.000 € festgesetzt. Da es vorliegend der Antragstellerin nicht um die Beanspruchung eigenen Wohnungseigentums geht, sondern nur die Veränderung der Miteigentumsanteile aller – hier Nr. 1 bis Nr. 64 - Wohnungseigentümer Anlass für die Geltendmachung des Grundbuchberichtigungsanspruchs ist, erscheint allein unter diesem Bewertungsmaßstab eine Festsetzung auf 80.000 € nicht unangemessen hoch, auch wenn man berücksichtigt, dass die Geltendmachung der Ansprüche im einstweiligen Verfügungsverfahren erfolgt, bei dem ohnehin nur 1/3 des Gegenstandswerts des Hauptsacheverfahrens angesetzt wird.
Darüber hinaus schließt sich der Senat in Bezug auf die Bestimmung des Werts der einstweiligen Verfügung gemessen am Grundstückswert den Ausführungen des Landgerichts im Abhilfebeschluss vollumfänglich zu. Auf die Begründung des Beschlusses des Landgerichts vom 29.08.2013 wird – zur Vermeidung von Wiederholungen - Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.