Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Eintragung altrechtlicher Grunddienstbarkeit verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt nach Art. 187 I 2 EGBGB die Eintragung einer altrechtlichen Grunddienstbarkeit. Das Landgericht setzte den Streitwert auf 30.000 DM; die Beklagten legten Beschwerde ein. Das OLG verwirft die Beschwerde der Beklagten 1 und 2 als unzulässig und weist weitere Beschwerden zurück. Es stellt fest, dass es sich um eine Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB) handelt und der Streitwert nach dem Offenlegungsinteresse der Klägerin zu bemessen ist.
Ausgang: Beschwerde der Beklagten 1 und 2 gegen die Streitwertfestsetzung als unzulässig verworfen; weitere Beschwerden zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Klage nach Art. 187 I 2 EGBGB auf Eintragung einer altrechtlichen Dienstbarkeit ist als Klage auf Berichtigung des Grundbuchs im Sinne von § 894 BGB einzuordnen.
Der Streitwert einer Klage auf Offenlegung bzw. Eintragung einer bestehenden altrechtlichen Dienstbarkeit bemisst sich nach dem Interesse des Klägers an der Offenlegung des Rechts und nicht nach dem Verkehrswert des Grundstücks.
Eine Partei hat kein schützenswertes Interesse an der Heraufsetzung des Streitwertes; eine Beschwerde hierauf gestützt ist daher unzulässig.
Die fehlende Beweisbarkeit des behaupteten Bestehens einer Dienstbarkeit ändert nichts an der Streitwertbemessung, die auf dem Offenlegungsinteresse beruht.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 21 O 37/97
Leitsatz
1. Die Klage nach Art. 187 I 2 EGBGB auf Eintragung einer bestehenden altrechtlichen Dienstbarkeit ist auf Berichtigung des Grundbuchs gerichtet (§ 894 BGB). 2. Der Streitwert einer solchen Klage richtet sich nach dem Interesse des Klägers an der Offenlegung des bestehenden Rechts, nicht nach dem Wert des betroffenen Grundstücks.
Tenor
1. Die Beschwerde der Beklagten zu 1. und 2. vom 14.04.1998 gegen die Streitwertfestsetzung im Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26.03.1998 in Verbindung mit dem Beschluß vom 20.05.1998 - 21 O 37/97- wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. 2. Die Beschwerden der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zu 1. und 2. und der Beklagten zu 3. und 4. gegen diese Streitwertfetsetzung werden auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.
Gründe
1. Die Beschwerde der Beklagten zu 1. und 2., die eine höhere Streitwertfestsetzung erstrebt, ist unzulässig. Eine Partei hat an der Heraufsetzung des Streitwertes kein schützenswertes Interesse (vgl. z.B. Zöller/Herget, ZPO 19. Aufl., § 3 Rn. 10).
2. Die Beschwerden der Prozeßbevollmächtigten der Parteien sind zulässig (§ 9 II BRAGO), aber unbegründet.
Die Klägerin hat eine Klage nach Art. 187 I 2 EGBGB auf Eintragung einer bestehenden altrechtlichen Grunddienstbarkeit erhoben. Dabei handelt es sich um eine Klage auf Berichtigung des Grundbuchs (Palandt/Bassenge, BGB 57. Aufl., Art. 187 EGBGB Rn. 2). Für deren Wert kommt es auf das Interesse der Klägerin, nicht auf den Grundstückswert an (Zöller/Herget, a.a.O., § 3 Rn. 16 "Berichtigung des Grundbuchs"). Dieses Interesse, das auf die Offenlegung eines bereits bestehenden Rechts im Grundbuch zielt, hat das Landgericht in seinem Beschluß vom 20.05.1998 mit 30.000 DM angemessen bewertet. Daß die Klägerin das Bestehen einer - von den Beklagten bestrittenen - altrechtlichen Grunddienstbarkeit nicht hinreichend darlegen und beweisen konnte, ändert an dem Streitwert der Klage nichts.
Beschwerdewert: Differenz zwischen den in erster Instanz entstandenen Anwaltsgebühren bei einem Streitwert von 30.722,66 DM und einem Streitwert von 353.475,00 DM.