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Oberlandesgericht Köln·19 W 25/99·24.06.1999

Streitwertfestsetzung im selbständigen Beweisverfahren bei Mängelbeseitigungskosten

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller legten im selbständigen Beweisverfahren den Streitwert vorläufig mit 30.000 DM fest; ein Sachverständigengutachten ergab jedoch Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 55.680 DM. Das OLG Köln änderte den Streitwertbeschluss des LG und setzte den Streitwert auf 55.680 DM fest. Entscheidend ist nach dem OLG der objektive Wert des zugrunde liegenden Anspruchs und nicht die subjektive Schätzung der Antragsteller.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im selbständigen Beweisverfahren stattgegeben; Streitwert auf 55.680,00 DM festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Streitwert eines isoliert geführten selbständigen Beweisverfahrens bemisst sich nach dem objektiven Wert des Anspruchs, dessen tatsächliche Grundlagen im Beweisverfahren geklärt werden sollen.

2

Vorläufige Streitwertangaben der regelmäßig fachlich unkundigen Antragstellerseite binden das Gericht nicht; maßgeblich ist der objektive Anspruchswert, nicht die subjektive Schätzung der Partei.

3

Ergibt ein eingeholtes Sachverständigengutachten höhere Mängelbeseitigungskosten als die Parteischätzung, ist der Streitwert entsprechend den Erkenntnissen des Gutachtens festzusetzen.

4

Das Gericht hat im Streitwertrecht dem Grundsatz der materiellen Wahrheit zu folgen und eine frühere unrichtige Streitwertfestsetzung zu berichtigen, soweit sich der wirkliche Wert feststellen lässt.

Relevante Normen
§ ZPO §§ 3, 485§ 4 Abs. 1 ZPO§ 23 Abs. 2 GKG§ 25 Abs. 2 Satz 2 und 3 GKG§ 486 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 25 Abs. 4 GKG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 21 OH 18/98

Leitsatz

Der Streitwert des isoliert geführten selbständigen Beweisverfahrens bestimmt sich nach dem objektiven Wert des Anspruchs, dessen tatsächliche Grundlagen im Beweisverfahren geklärt werden sollen. Daher ist eine vorläufige Streitwertangabe der regelmäßig fachlich unkundigen Antragstellerseite nicht bindend, wenn sich aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens der objektive Wert des (Mängelbeseitigungs-)Anspruchs zutreffender bestimmen läßt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Sachverständige zu höheren als den von der Antragstellerseite geschätzten Mängelbeseitigungskosten gelangt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der An-tragsteller wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Köln vom 03.05.1999 - 21 OH 18/98 - abgeändert. Der Streitwert wird auf 55.680,00 DM festgesetzt.

Gründe

2

Das Landgericht hat den Streitwert für das selbständige Beweisverfahren entsprechend den Angaben der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller in der Antragsschrift (Streitwert vorläufig geschätzt: 30.000,00 DM) mit Beschluss vom 03.05.1999 auf 30.000,00 DM festgesetzt. Nach den Feststellungen des Sachverständigen in dem selbständigen Beweisverfahren belaufen sich die Kosten für die Beseitigung der von ihm festgestellten Mängel auf 55.680,00 DM.

3

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten, der das Landgericht nicht abgeholfen hat, war der Streitwert für das selbständige Beweisverfahren auf 55.680,00 DM festzusetzen.

4

Der Wert des isoliert geführten selbständigen Beweisverfahrens bestimmt sich nach dem Wert des Anspruchs, dessen tatsächliche Grundlagen im selbständigen Beweisverfahren geklärt werden sollen. Geht es wie hier um Gewährleistungsansprüche und Mängelbeseitigungskosten, so ist deren Wert maßgebend, der sich unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsteller zum Beginn des Verfahrens (§ 4 Abs. 1 ZPO) darstellt (Werner/Pa-stor, Der Bauprozess, 9. Auflage, Rn. 145 m.w.N., auch zur Gegenmeinung). Für diese Wertberechnung ist aber im Rahmen der vom Gericht vorzunehmenden Festsetzung der objektive Anspruchswert, nicht dessen subjektive Einschätzung durch die Antragsteller maßgeblich (OLG Düsseldorf OLGR 1996, 227; OLG Frankfurt OLGR 1997, 104; BauR 1997, 518; OLG Köln OLGR 1997, 135; OLG Celle OLGR 99, 1999; Werner/Pastor a.a.O. Rn. 146). Wertangaben der Antragstellerseite binden weder diese selbst (§ 23 Abs. 2 GKG) noch das Gericht (§ 25 Abs. 2 Satz 2 und 3 GKG). Das Gericht ist wegen des im Streitwertrecht geltenden Grundsatz der materiellen Wahrheit sogar verpflichtet, den der Parteidisposition entzogenen wirklichen Wert unter Abänderung einer früheren unrichtigen Entscheidung neu festzusetzen (OLG Köln a.a.O.). Hinzukommt im selbständigen Beweisverfahren, dass hier kein materieller Anspruch durchgesetzt werden soll, in dessen Bezifferung die Klägerseite frei wäre und in dessen Bezifferung sie deshalb auch maßgeblich ihr streitwertrechtliches Interesse umschreiben könnte und müsste; durchzusetzen ist hier vielmehr unmittelbar nur ein Aufklärungsinteresse (OLG Frankfurt, Baurecht 1997, 518).

5

Die Antragsteller haben durch die Formulierung ihres Antrags im selbständigen Beweisverfahren deutlich gemacht, dass sie die noch zu ermittelnden Mängelbeseitigungskosten geltend machen würden und es ihnen deshalb um die Ermittlung des objektiven Wertes dieser Kosten ging. Dass sie hierfür bei Antragstellung eine Werteinschätzung abgeben musste, beruht allein darauf, dass hiervon die Zuständigkeit des zur Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens berufenen Gerichts abhängt (§ 486 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der im Allgemeinen - wie auch hier - nicht fachkundige Antragsteller kann aber an der von ihm vor diesem Hintergrund vorgenommenen vorläufigen Bewertung des Mängelbeseitigungsaufwands dann nicht festgehalten werden, wenn später aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens bessere Entscheidungsgrundlagen für den objektiven Wert der Mängelbeseitigungskosten, um deren Ermittlung es ihm geht, zur Verfügung stehen (OLG Köln a.a.O.; OLG Frankfurt OLGR 1997, 104; BauR 1997, 518; OLG Düsseldorf OLGR 1996, 227; Werner/Pastor a.a.O. Rn. 146).

6

Da nach den - von den Parteien nicht angegriffenen - Feststellungen des Sachverständigen Mängelbeseitigungskosten vorliegend 55.680,00 DM betragen, war daher der Streitwert entsprechend festzusetzen.

7

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG).