Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung der Aussetzung nach §148 ZPO zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte beantragte die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des BGH in einem verbundenen Verfahren; das Landgericht lehnte ab. Das OLG bestätigt die Zurückweisung der Beschwerde und hält die Aussetzungsablehnung für ermessensfehlerfrei. Eine bloße Möglichkeit abweichender Entscheidungen begründet keine Präjudizialität. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Ablehnung des Aussetzungsantrags nach § 148 ZPO als unbegründet abgewiesen; Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Aussetzung eines anhängigen Rechtsstreits nach § 148 ZPO setzt voraus, dass die Entscheidung des auszusetzenden Prozesses ganz oder teilweise vom Bestehen oder Nichtbestehen eines in einem anderen anhängigen Zivilprozess zu entscheidenden Rechtsverhältnisses abhängt.
Allein die Möglichkeit unterschiedlicher Sachentscheidungen oder dass in einem anderen Verfahren dieselbe Rechtsfrage erscheint, begründet keine Präjudizialität im Sinne des § 148 ZPO.
Die Entscheidung über die Aussetzung nach § 148 ZPO ist eine Ermessensentscheidung; die Überprüfung durch das Beschwerdegericht beschränkt sich auf das Vorliegen eines Ermessensfehlers.
Die unterlegene Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; die Kostenentscheidung kann auf § 97 Abs. 1 ZPO gestützt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 18 O 45/13
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 20.06.2013 (-18 O 45/13-) in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 26.07.2013 (-18 O 45/13-) wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 13.05.2013 beantragt, das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die Nichtzulassungsbeschwerde im Verfahren 19 U 197/12 beim Senat (-18 O 116/12-, Landgericht Bonn) auszusetzen. Das Landgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 20.06.2013 zurückgewiesen und der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, sondern die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Die gemäß §§ 252, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Landgericht hat den Antrag der Beklagten auf Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 ZPO mit zutreffenden Erwägungen ermessensfehlerfrei zurückgewiesen. Auf die zutreffenden Ausführungen der landgerichtlichen Beschlüsse vom 20.06. und 26.07.2013 wird zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich Bezug genommen.
Gemäß § 148 ZPO kann das Gericht den anhängigen Rechtsstreit im Falle der Präjudizialität aussetzen, also dann, wenn die Entscheidung des auszusetzenden Prozesses ganz oder teilweise vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängig ist, über das in einem anderen anhängigen Zivilprozess zu befinden ist (Thüringer Oberlandesgericht, Beschl. v. 10.07.2000, -7 W 346/00-, zitiert nach juris). Hierfür genügt es nicht, dass ein anderes Verfahren bloßen Einfluss auf die Beweiswürdigung im auszusetzenden Verfahren nimmt oder dass die gleiche Rechtsfrage in einem anderen Verfahren zu entscheiden ist oder die Möglichkeit sich widersprechender Entscheidungen besteht (Thüringer OLG a.a.O., Stadler in Musielak, ZPO, 10. Auflage 2013, § 148 Rn. 5).
Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen hat das Landgericht den durch die Beklagte gestellten Aussetzungsantrag zu Recht zurückgewiesen. Denn die Entscheidung des Verfahrens beim Landgericht Bonn ist nicht von der Beantwortung der Frage abhängig, ob der Bundesgerichtshof der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des Senats vom 15.04.2013 (-19 U 197/12-) stattgibt oder zurückweist, da es sich insofern nicht um eine präjudizielle Vorfrage handelt. Denn allenfalls ist es denkbar, dass es zu abweichenden Sachentscheidungen bezüglich der Frage kommt, ob der Beklagten aus den Darlehensverträgen ein Aufrechnungsanspruch gegen den Honoraranspruch des Klägers zusteht. Dies begründet aber – wie ausgeführt – regelmäßig schon kein Recht, jedenfalls aber keine Pflicht des betroffenen Gerichts, das Verfahren auszusetzen.
Gleiches gilt auch für die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines Zurückbehaltungsrechts der Beklagten im Zusammenhang mit durch die Beklagte behaupteten Wettbewerbsverstößen des Klägers. Auch insofern handelt es sich nicht um eine präjudizielle Vorfrage dergestalt, dass erst eine Entscheidung über diese herbeigeführt werden müsste, bevor im derzeit beim Landgericht Bonn anhängigen Prozess ein Urteil ergehen könnte. Vielmehr ist auch insofern lediglich denkbar, dass es zu divergierenden Entscheidungen in dieser Frage zwischen dem Landgericht und dem Bundesgerichtshof kommt, was aber – wie ausgeführt – für die Annahme von Präjudizialität nicht ausreichend ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Beschwerdewert: Euro 7.140,00 (1/5 der Hauptsache – vgl. Herget in Zöller, ZPO, 29. Auflage 2012, § 3 Rn. 16 Stichwort „Aussetzungsbeschluss“)