Keine einstweilige Verfügung bei bloßer Herausgabeverweigerung von Mietsachen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte einstweilige Verfügung zur Herausgabe vermieteter Wäschestücke; das Landgericht lehnte ab und die sofortige Beschwerde blieb erfolglos. Das OLG bestätigt, dass ein Verfügungsgrund fehlt. Weder liegt eine Sicherungs- noch eine Regelungsverfügung vor, da Besitz durch Besitzüberlassung erlangt wurde und keine konkrete Gefährdung der Sachsubstanz dargetan ist. Bloße Vermögensnachteile oder Nichtleistung von Nutzungsentschädigung genügen nicht.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Versagung der einstweiligen Verfügung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Zum Erlass einer einstweiligen Verfügung nach §§ 935, 940 BGB sind sowohl ein Verfügungsanspruch als auch ein Verfügungsgrund glaubhaft zu machen.
Eine Sicherungsverfügung kommt nicht in Betracht, wenn die bloße Herausgabeverweigerung keine Vereitelung oder wesentliche Erschwerung der Rechtsdurchsetzung im Hauptsacheverfahren bewirkt.
Eine Regelungsverfügung setzt vorliegend fehlerhaften Besitz (§ 858 BGB) oder eine konkrete Gefahr für die Sachsubstanz infolge der Nutzung durch den unberechtigten Besitzer voraus; bloße Fortbenutzung im Vertragszweck genügt nicht.
Reine Vermögensschäden wie Verzögerungsfolgen bei Ersatzbeschaffung oder der Ausfall von Nutzungsentschädigungen begründen keinen Verfügungsgrund, weil die einstweilige Verfügung dem Schutz eines individualrechtlichen Anspruchs dient, nicht generellen Vermögensschutz.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 4 O 144/11
Tenor
I. Das Verfahren wird gemäß § 568 I ZPO von der Einzelrichterin zur Entscheidung auf den Senat übertragen.
II. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 14.04.2011 (4 O 144/11) wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Rubrum
Gründe
Die nach §§ 567, 569 ZPO zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht die begehrte einstweilige Verfügung versagt.
Der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt gemäß §§ 935, 940 BGB die Glaubhaftmachung eines Verfügungsanspruchs und eines Verfügungsgrundes voraus. An letzterem fehlt es jedenfalls.
Eine Sicherungsverfügung scheidet aus, weil dem Anspruch auf Herausgabe der Wäschestücke, den die Antragstellerin geltend machen will und dessen Vorbereitung der Auskunftsanspruch dient, durch die schlichte Herausgabeverweigerung der Antragsgegnerin keine Vereitelung oder wesentliche Erschwerung der Rechtsdurchsetzung im Hauptsacheverfahren droht.
Auch eine Regelungsverfügung ist nicht erforderlich. Die Antragsgegnerin hat den Besitz an den Mietsachen nicht durch verbotene Eigenmacht, sondern durch Besitzüberlassung der Antragstellerin (bzw. deren Rechtsvorgängerin) erlangt. Die bloße Beendigung des Mietvertrages und die Weigerung der Antragsgegnerin, die Sachen an die Antragstellerin herauszugeben, machen den Besitz zwar unberechtigt, aber nicht fehlerhaft i. S. d. § 858 BGB. Zur Abwendung wesentlicher Nachteile kann dann eine einstweilige Verfügung erlassen werden, wenn über die bloße Verweigerung der Herausgabe und die fortgesetzte Nutzung der Sache hinaus Rechtsnachteile drohen. Das ist etwa dann der Fall, wenn der unberechtigte Besitzer die Sache in einer vom Vertrag nicht mehr gedeckten Weise nutzt und der Sachsubstanz aus diesem Grunde konkrete Gefahr droht. Solche Substanzbeeinträchtigungen auf Veranlassung der Antragsgegnerin behauptet die Antragstellerin nicht. Die schlichte Weiterbenutzung der Sache im Rahmen des Vertragszwecks reicht jedoch nicht aus, um eine Regelungsverfügung zu erlassen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.04.2005 – I-24 W 15/05, 24 W 15/05 – zitiert nach juris; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 13.07.2001 – 6 W 138/01 – zitiert nach juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 29.04.1999 – 8 W 287/99 – zitiert nach juris; OLG Dresden, Beschluss vom 21.10.1997 – 17 W 1513/97 – zitiert nach juris).
An dieser Beurteilung vermag auch der Einwand der Antragstellerin nichts zu ändern, die Ersatzbeschaffung der Wäschestücke würde Zeit in Anspruch nehmen, so dass laufend Gewinn entgehe, und sie sei zudem kostenintensiv. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Antragsgegnerin die Mietsache nutzt, ohne die dafür fällig werdende Nutzungsentschädigung zu leisten. Die einstweilige Verfügung dient nicht dem Vermögensschutz, sondern nur dem Schutz eines Individualrechts, das hier in Gestalt des Anspruchs auf Herausgabe der Mietsache durch das verweigernde Verhalten der Antragsgegnerin nicht gefährdet ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.04.2005 – I-24 W 15/05, 24 W 15/05 – zitiert nach juris, Rz. 7 m.w.N.).
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Beschwerdewert: bis 6.000 EUR