PKH-Entscheidung: Anwendung des § 557 Abs.1 BGB auf Gewerberäume und Verweisungsrecht bei Zuständigkeitsgrenze
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügt die Versagung von Prozesskostenhilfe (PKH) für mehrere Zahlungsanträge. Das OLG Köln stellt klar, dass § 557 Abs.1 BGB auch auf Gewerberäume und Ansprüche auf Nutzungsentschädigung anwendbar ist und Ansprüche nach §§ 987 ff. BGB dann ausgeschlossen sind. Dem beigeordneten Anwalt steht bei bewilligter PKH kein Gebührenanspruch gegen die Partei zu (§ 122 ZPO). Das Landgericht hätte bei unterschreitender Zuständigkeitsgrenze Verweisung nach § 281 ZPO prüfen müssen.
Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: PKH für Zahlungsantrag zu 4. zuerkannt, übrige Ablehnung des Landgerichts bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
§ 557 Abs.1 BGB ist auch auf die Rückgabeverzögerung und Nutzungsentschädigung bei Gewerberäumen entsprechend anzuwenden.
Sind die Voraussetzungen des § 557 Abs.1 BGB gegeben, kommen konkurrierende Herausgabe- oder Schadensersatzansprüche nach §§ 987 ff. BGB nicht in Betracht.
Hat eine Partei Prozesskostenhilfe bewilligt erhalten, steht ihrem beigeordneten Prozessbevollmächtigten gemäß § 122 Abs.1 Nr.3 ZPO kein Gebührenanspruch gegen diese Partei zu; daraus folgt, dass die Partei hieraus keinen ersatzfähigen Schaden gegen die Gegenpartei geltend machen kann.
Unterschreitet der erfolgversprechende Teil der Klage die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts, hat das Landgericht die PKH zu versagen oder auf Antrag durch förmlichen Beschluss nach § 281 ZPO an das zuständige Amtsgericht zu verweisen; dem Gegner ist vorab rechtliches Gehör zu gewähren.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 20 O 161/98
Leitsatz
Die Bestimmung des § 557 Abs. 1 BGB (Ansprüche bei verspäteter Rückgabe der gemieteten Sache) ist auch auf Gewerberäume anzuwenden. Neben dem Anspruch aus § 557 Abs. 1 BGB sind Ansprüche nach den §§ 987 ff. BGB ausgeschlossen. Ist einer Partei Prozeßkostenhilfe bewilligt worden, dann steht ihrem beigeordneten Prozeßbevollmächtigten ein Gebührenanspruch gegen sie nicht zu (§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Ihr entsteht deshalb insoweit kein Schaden, den sie gegenüber der Gegenpartei geltendmachen könnte. Unterschreitet der Erfolg versprechende Teil einer Klage die Zuständigkeitsgrenze des Landgerichts, dann hat dieses die Prozeßkostenhilfe zu versagen oder das Verfahren auf Antrag durch förmlichen Beschluß nach § 281 ZPO an das zuständige Amtsgericht zu verweisen.
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10.06.1998 - 20 O 161/98 - aufgehoben, soweit der Klägerin Prozeß-kostenhilfe für den Zahlungsantrag zu 4. des Schrift-satzes vom 09.02.1998 verweigert worden ist. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.
1. Hinsichtlich der Klageanträge zu 1. und 2. hat das Landgericht Prozeßkostenhilfe mit Recht verweigert. Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses nimmt der Senat Bezug. Entgegen der Meinung der Klägerin ist hier § 557 I BGB zumindest entsprechend anzuwenden, weil die Vereinbarung der Parteien vom 12.02.1997, durch die dem Beklagten die Gewerberäume schon vor dem beabsichtigten Kaufvertrag zur Nutzung überlassen wurden, jedenfalls mietähnlichen Charakter hat. Daß die vereinbarte Nutzungsentschädigung später auf den Kaufpreis angerechnet werden sollte, ändert daran nichts. § 557 I BGB ist, anders als die Absätze II ff., auch auf Gewerberäume anzuwenden. Der Senat schließt sich auch der vom Landgericht vertretenen Ansicht an, daß neben dem Anspruch aus § 557 I BGB Ansprüche aus den §§ 987 ff. BGB nicht in Betracht kommen (so auch Palandt/Putzo, BGB 57. Aufl., § 557 Rn. 17).
2. Ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz einer Anwaltsgebühr nach § 31 I Nr. 1 BRAGO nach einem Streitwert von 12.000 DM besteht nicht. Insoweit geht es um Anwaltskosten im Zusammenhang mit dem zunächst angekündigten Räumungsantrag, für den das Landgericht der Klägerin durch Beschluß vom 29.12.1997 Prozeßkostenhilfe bewilligt hatte. Dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin steht deshalb ein Gebührenanspruch gegen diese nicht zu (§ 122 I Nr. 3 ZPO), den sie gegenüber dem Beklagten als Schadensersatz geltendmachen könnte.
3. Dagegen durfte das Landgericht der Klägerin Prozeßkostenhilfe für den Klageantrag zu 4. auf Zahlung von Nutzungsentschädigung in Höhe von insgesamt 7.000,00 DM nicht ohne weiteres mangels sachlicher Zuständigkeit verweigern. Unterschreitet der Erfolg versprechende Teil der Klage die Zuständigkeitsgrenze des Landgerichts, dann hat dieses die Prozeßkostenhilfe zu versagen oder das Verfahren auf Antrag zu verweisen, wobei dem Gegner rechtliches Gehör zu gewähren ist (Zöller/Philippi, ZPO 19. Aufl., § 114 Rn. 22, 23). Hier hatte die Klägerin im Schriftsatz vom 09.02.1998 bereits einen Verweisungsantrag gestellt, wenn auch in der unrichtigten Annahme, der gesamte neue Antrag liege unter der Wertgrenze von 10.000 DM; das war jedoch nicht der Fall, weil für den Zuständigkeitsstreitwert - anders als für den Gebührenstreitwert nach § 18 GKG - der Antrag auf Rechnungslegung gesondert zu bewerten ist. Diese irrige Zuständigkeitsrüge hat die Klägerin auf Anfrage des Senats mit Schriftsatz vom 22.07.1998 zurückgenommen. Es lag und liegt jedoch nahe, daß sie - wieder - einen Verweisungsantrag stellen wird, nachdem ihre Beschwerde in Bezug auf die Klageanträge zu 1. bis 3. erfolglos geblieben ist. Darüber hätte das Landgericht dann durch förmlichen Beschluß nach § 281 ZPO zu entscheiden, der auch im Verfahren der Prozeßkostenhilfe anwendbar ist (BGH NJW-RR 1994, 706; Zöller/Philippi, a.a.O., Rn. 22; Zöllet/Greger, a.a.O., § 281 Rn. 2).
Einer Kostenentscheidung bedarf es im PKH-Verfahren auch in der Beschwerdeinstanz nicht.