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Oberlandesgericht Köln·19 W 22/92·16.06.1991

Zwangsgeld nach § 888 ZPO: Erfüllungseinwand des Schuldners ausgeschlossen

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Schuldnerin legte sofortige Beschwerde gegen die Verhängung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO ein. Das OLG Köln weist die Beschwerde zurück und bestätigt die Zwangsgeldanordnung. Im § 888-Verfahren ist der Erfüllungseinwand des Schuldners grundsätzlich ausgeschlossen, sofern die Erfüllung nicht unstreitig oder durch Urkunden bewiesen ist. Materielle Einwendungen sind gegebenenfalls durch eine Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO geltend zu machen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zwangsgeld nach § 888 ZPO abgewiesen; Zwangsgeldanordnung bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Verfahren nach § 888 ZPO ist der Schuldner mit dem Einwand der Erfüllung ausgeschlossen, es sei denn, die Erfüllung ist unstreitig oder durch Urkunden bewiesen.

2

Materielle Einwendungen gegen die zugrunde liegende Leistung können im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO nicht stattgegeben werden; sie sind gegebenenfalls im Wege der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO geltend zu machen.

3

Im Verfahren nach § 888 ZPO sind vom Schuldner nur Einwendungen gegen die Höhe des Zwangsgeldes oder die nachträgliche Unmöglichkeit der Leistung zulässig.

4

Eine wegen organisatorischer Verzögerung nicht erbrachte Leistung begründet keine Unmöglichkeit; der Schuldner hat durch geeignete Maßnahmen die Erfüllungspflichten sicherzustellen.

Relevante Normen
§ ERFÜLLUNGSEINWAND§ ZWANGSVOLLSTRECKUNG§ ERFÜLLUNG IST UNSTREITIG ODER BEWIESEN§ ZPO §§ 888, 767§ OLGR 92, 268§ FAMRZ 92, 1328

Leitsatz

Bei der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO (unvertretbare Handlung) ist der Schuldner mit dem Erfüllungseinwand ausgeschlossen, es sei denn, die Erfüllung ist unstreitig oder durch Urkunden bewiesen.

Gründe

2

Die sofortige Beschwerde ist zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.

3

Das Landgericht hat gegen die Schuldnerin zu Recht ein Zwangsgeld gemäß § 888 ZPO verhängt. Soweit die Schuldnerin erstmals im Beschwerdeverfahren geltend macht, sie habe die von dem Gläubiger begehrten Auskünfte bereits seit längerem erteilt, kann sie hiermit nicht gehört werden. Im Verfahren nach § 888 ZPO ist der Schuldner nämlich grundsätzlich mit dem Erfüllungseinwand ausgeschlossen, es sei denn, die Erfüllung ist unstreitig, was hier nicht der Fall ist (vgl. OLG Köln NJW-RR 1989, 188). Materielle Einwendungen kann der Schuldner nach Abschluß des Erkenntnisverfahrens nur noch im Wege der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO geltend machen, sofern deren Voraussetzungen vorliegen.

4

Im Verfahren nach § 888 ZPO kann der Schuldner nur Einwände gegen die Höhe des Zwangsgeldes erheben oder vortragen, die von ihm zu erbringende Leistung sei nachträglich unmöglich geworden. Solche Einwendungen macht die Schuldnerin noch nicht geltend. Soweit sie vorträgt, sie könne einen Teil der begehrten Auskünfte deshalb nicht erteilen, weil die Jahresabschlüsse 1986 bis 1991 aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen bisher nicht fertiggestellt seien, stellt dies keinen Fall der Unmöglichkeit dar. Die Schuldnerin hat durch geeignete Maßnahme dafür Sorge zu tragen, daß sie ihren Leistungspflichten nachkommen kann.

5

Der weitere Vortrag der Schuldnerin, der Gläubiger habe die Verzögerung teilweise selbst zu vertreten, kann ebenfalls nicht zur Aufhebung des Zwangsgeldes führen, denn der Gläubiger hat die mit Schreiben der Schuldnerin vom 15. März 1991 angeforderte Erklärung gemäß § 15 a EStG am 18. März 1991 an die Schuldnerin übersandt, wie diese nicht in Abrede stellt.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

7

Beschwerdewert: 3.000,-- DM.