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Oberlandesgericht Köln·19 W 20/99·08.06.1999

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung zur Zuständigkeitsbestimmung als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügt die Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwerts (6.000 DM) und den hiervon abhängigen Gebührenstreitwert durch das Landgericht. Das OLG Köln prüft, ob eine gesonderte Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung zulässig ist. Es verwirft die Beschwerde als unzulässig: Die Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwerts ist nur zusammen mit der Hauptsache angreifbar, und ein Interesse der Klägerin an einem höheren Gebührenstreitwert besteht nicht. Die Kostenentscheidung basiert auf §97 I ZPO.

Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen Festsetzung des Zuständigkeits- und Gebührenstreitwerts als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Streitwertfestsetzung zur Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit kann nicht gesondert mit der Beschwerde angefochten werden, sondern nur im Zusammenhang mit der Entscheidung in der Hauptsache.

2

Der für die Bestimmung der Gerichtskosten maßgebliche Gebührenstreitwert richtet sich nach dem festgesetzten Zuständigkeitsstreitwert (§ 24 S. 1 GKG).

3

Eine Partei hat kein schutzwürdiges Interesse an der Festsetzung eines höheren Gebührenstreitwertes, sodass eine Beschwerde insoweit unzulässig ist.

4

Kostenentscheidungen über die Prozesskosten richten sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; verfahrensrechtliche Spezialvorschriften des GKG finden auf das Verfahren zur Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwertes nicht entsprechend Anwendung.

Relevante Normen
§ ZPO § 2§ GKG § 24§ 2 ZPO§ 24 GKG§ 24 S. 1 GKG§ 97 I ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 20 O 222/99

Leitsatz

Ein Beschluß, durch den der Streitwert zur Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit festgesetzt wird, kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden. 2. Die Partei hat an der Festsetzung eines höheren Gebührenstreitwertes kein schutzwürdiges Interesse.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29.04.1999 - 20 O 222/99 - wird auf ihre Kosten als unzulässig ver-worfen.

Gründe

2

Die Beschwerde ist unzulässig.

3

Das Landgericht hat erkennbar den Zuständigkeitsstreitwert (§§ 2 ZPO, 24 GKG) festgesetzt. Das ergibt sich aus dem in unmittelbarem Zusammenhang mit der Übersendung des Streitwertbeschlusses an die Klägerin gegebenen Hinweis auf die angesichts des festgesetzten Streitwertes von 6.000 DM bestehende Unzulässigkeit der Klage vor dem Landgericht (vgl. für einen gleich gelagerten Fall OLG Düsseldorf OLGR 1994, 275). Eine Streitwertfestsetzung zur Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit kann nach allgemeiner Ansicht nicht gesondert mit der Beschwerde angefochten werden, sondern nur im Zusammenhang mit der Entscheidung in der Hauptsache (OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG München OLGR 1998, 241; jeweils mit zahlr. Nachw.; Thomas/Putzo, ZPO 21. Aufl., § 2 Rz. 8; Zöller/Herget, ZPO 21. Aufl., § 3 Rz. 7 und 16 "Streitwertbeschwerde"; Schneider/Herget, Streitwertkomm. 11. Aufl., Rz. 4182 mit zahlr. Nachw., 4224).

4

Soweit das Landgericht zugleich auch über den Gebührenstreitwert entschieden hat, für den die Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwertes ohnehin maßgebend ist (§ 24 S. 1 GKG), ist die Beschwerde auch insoweit unzulässig. Sie ist ausdrücklich im Namen der Klägerin erhoben worden, die aber an der Festsetzung eines höheren Gebührenstreitwertes kein schutzwürdiges Interesse hat (Zöller/Herget, a.a.O., Rz. 10; vgl. auch OLG München a.a.O. 242).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. § 25 IV GKG betrifft das Verfahren wegen der Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwertes nicht (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O. zu § 25 III GKG a.F.).