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Oberlandesgericht Köln·19 W 20/10·14.07.2010

Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung von Vollstreckungsschutz zurückgewiesen

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner rügte die Ablehnung seines Vollstreckungsschutzantrags gegen die Vollstreckung einer Ersatzordnungshaft wegen Nichtzahlung eines Ordnungsgeldes. Das OLG Köln wies die sofortige Beschwerde zurück. Eine unbillige Härte liege nicht vor, da die Zahlungsunfähigkeit bereits bei Erlass des Ordnungsmittelbeschlusses absehbar war und eine dauerhafte Aussetzung die Beugefunktion des Titels unterlaufen würde. Angriffe auf die Höhe oder Sachlichkeit des Titels sind mit der sofortigen Beschwerde gegen den Ordnungsmittelbeschluss zu verfolgen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung des Vollstreckungsschutzantrags abgewiesen; Kosten dem Schuldner auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO ist nicht begründet, wenn die Vollstreckung der Ersatzordnungshaft keine mit den guten Sitten unvereinbare Härte darstellt; vorauszusetzen sind hierfür Umstände, die eine unbillige Härte begründen.

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Umstände, die bereits bei Erlass des Ordnungsmittelbeschlusses vorlagen (z. B. absehbare Zahlungsunfähigkeit), begründen regelmäßig keine unbillige Härte im Sinn des Vollstreckungsschutzes.

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Eine dauerhafte Einstellung der Vollstreckung eines Ordnungsmittelbeschlusses darf nicht erfolgen, wenn dies die Beugefunktion des Titels vereiteln und den Titel auf Dauer folgenlos machen würde.

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Angriffe auf die Rechtmäßigkeit oder die Höhe eines rechtskräftigen Ordnungsmittelbeschlusses sind mit der sofortigen Beschwerde gegen diesen Beschluss zu verfolgen; im Vollstreckungsschutzverfahren kann die sachliche Richtigkeit des Titels nicht erneut geprüft werden.

5

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO.

Relevante Normen
§ 793 ZPO§ 569 Abs. 1 ZPO§ 765a ZPO§ 8 Abs. 2 EGStGB§ 890 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 25 O 133/08

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 05.05.2010 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 26.05.2010 - 25 O 133/08 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Schuldner auferlegt.

Gründe

2

Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist zulässig; insbesondere ist sie nach § 793 ZPO statthaft sowie innerhalb der Zweiwochenfrist des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt worden. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

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Das Landgericht hat den Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners zu Recht abgelehnt, da die Vollstreckung der mit Ordnungsmittelbeschluss des Landgerichts vom 03.03.2009 – 25 O 133/08 - angeordneten Ersatzordnungshaft keine mit den guten Sitten unvereinbare Härte bedeutet (§§ 765 a S. 1 ZPO, 8 Abs. 2 EGStGB analog).

4

Eine unbillige Härte folgt nicht daraus, dass der Schuldner am 17.07.2007 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat und in Folge seiner anhaltenden Vermögenslosigkeit die Zwangsbeitreibung des primär festgesetzten Ordnungsgeldes von 1.500,00 EUR – wie gegebenenfalls schon bei Erlass des Ordnungsmittelbeschlusses erkennbar - fruchtlos verlaufen ist.

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Es erscheint bereits fraglich, ob ein derartiger Umstand überhaupt eine dauerhafte Einstellung der Vollstreckung der Ersatzordnungshaft – wie vom Schuldner hauptsächlich begehrt – rechtfertigen kann. Dagegen spricht, dass der mit dem Ordnungsmittelbeschluss sanktionierte Verstoß gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 31.07.2008 – 25 O 133/08 – dann für den Schuldner auf unabsehbare Zeit folgenlos bliebe und die festgesetzten Ordnungsmittel nicht die ihnen zugedachte Beugefunktion entfalten könnten. Ein Vollstreckungsschutz darf aber nicht zu einer endgültigen Verkürzung des titulierten und daher zu beachtenden Anspruchs – hier des Ordnungsmittelbeschlusses - führen (vgl. Brehm in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage, § 890 Rn. 55; Münzberg in: Stein/Jonas a.a.O. § 765a Rn. 8).

6

Jedenfalls besteht kein anerkennenswertes Schutzbedürfnis des Schuldners an der Einstellung der Vollstreckung der Ersatzordnungshaft. Nach den eigenen Angaben des Schuldners waren seine wirtschaftlichen Verhältnisse bereits bei Erlass des Ordnungsmittelbeschlusses derart angespannt, dass von vornherein vorhersehbar war, dass er das verhängte Ordnungsgeld von 1.500,00 EUR nicht werde aufbringen können. Zum Schutz der Rechtskraft eines Titels können aber nur Geschehnisse und Entwicklungen, die nach der Rechtskraft des Ordnungsmittelbeschlusses eingetreten sind, eine unbillige Härte begründen (vgl. OLG Köln OLGZ 1989, 475, 476).

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Der Schuldner wendet weiter ein, angesichts seiner prekären finanziellen Lage sei ein Ordnungsgeld nur von 150,00 EUR angemessen gewesen. Das stattdessen verhängte Ordnungsgeld von 1.500,00 EUR sei wegen seiner absehbaren Uneinbringlichkeit tatsächlich der primären Verhängung von - nur als Ersatzordnungsmittel tenorierter und mit 15 Tagen ohnehin unbillig bemessener - Ordnungshaft gleich gekommen. Auch diese Einwände lassen die Vollstreckung der Ersatzordnungshaft indessen nicht als unbillige Härte erscheinen. Der Schuldner hätte derartige Einwendungen wenn schon nicht in seiner schriftsätzlichen Stellungnahme zum Ordnungsmittelantrag, so jedenfalls mit der sofortigen Beschwerde gegen den Ordnungsmittelbeschluss vorbringen können. Mit jenem Rechtsmittel kann der Schuldner auch die Höhe und Art des verhängten Ordnungsmittels angreifen (vgl. Sturhahn in: Schuschke/Walker a.a.O. § 890 ZPO Rn. 56). Dann aber kann sich der Schuldner im Rahmen des Vollstreckungsschutzantrags nicht mehr mit den vorgenannten Argumenten gegen die Berechtigung des nunmehr rechtskräftigen Ordnungsmittelbeschlusses wenden. Mit einem Vollstreckungsschutzantrag kann nicht geltend gemacht werden, der zu vollstreckende Titel sei sachlich unrichtig (vgl. Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 4. Auflage, § 765 a ZPO Rn. 8; Hüßtege in: Thomas/Putzo, ZPO, 30. Auflage, § 890 Rn. 5, 8).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

9

Wert des Beschwerdeverfahrens: 300,00 EUR