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Oberlandesgericht Köln·19 W 2/01·11.02.2000

Sofortige Beschwerde wegen Gehörsverletzung: Aufhebung des Landgerichtsbeschlusses

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte erhob sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts, weil das Gericht vor Ablauf einer zur Stellungnahme gesetzten Frist entschieden hatte. Das OLG Köln hielt die Entscheidung für greifbar gesetzeswidrig wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Beschluss wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung unter Berücksichtigung des rechtzeitig eingegangenen Vorbringens zurückverwiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beklagten wegen Gehörsverletzung stattgegeben; Beschluss des Landgerichts aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen; Kosten dem Kläger auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine sofortige Beschwerde ist zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung greifbar gesetzeswidrig ist.

2

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs macht eine gerichtliche Entscheidung greifbar gesetzeswidrig und begründet deren Aufhebung.

3

Setzt das Gericht einer Partei eine Frist zur Stellungnahme, darf es vor Ablauf dieser Frist nicht endgültig entscheiden; rechtzeitig eingehende Schriftsätze sind zu berücksichtigen.

4

Bei Feststellung einer Gehörsverletzung ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Relevante Normen
§ 769 ZPO§ 91 ZPO§ 100 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 20 0 661/00

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 04.01.2001 - 20 0 661/00 - aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe

2

Die in Literatur und Rechtsprechung umstrittene Frage der Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung eines Prozessgerichts gemäß § 769 ZPO (s. hierzu die Nachweise bei Zöller, ZPO, 22. Aufl., § 769 Rn. 13 sowie OLG Hamm OLGR 2001, 33) kann hier dahingestellt bleiben, da die sofortige Beschwerde der Beklagten jedenfalls deshalb zulässig ist, weil die angefochtene Entscheidung "greifbar gesetzeswidrig" ist. Sie ist unter Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten ergangen. Dieser war eine Frist zur Stellungnahme zu dem Einstellungsantrag der Kläger binnen 1 Woche ab Zustellung der Verfügung des Vorsitzenden gesetzt worden. Die Zustellung erfolgte am 28.12.2000, mithin lief die Stellungnahmefrist am 04.01.2001, Tagende (24.00 Uhr) ab. Der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist am 04.01.2001(Nachtbriefkasten), also fristgerecht bei Gericht eingegangen. Der Beschluss des Landgerichts datiert ebenfalls vom 04.01.2001. Er wurde somit zu einem Zeitpunkt gefasst, als die Frist, deren Setzung das Gericht zu Recht erforderlich gehalten hatte, noch nicht abgelaufen war.

3

Diese Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten macht den Beschluss greifbar gesetzeswidrig (s. hierzu OLG München OLGR 1996, 218; OLG Koblenz MDR 1997, 976; ausführlich Schneider MDR 1997, 991 ff.). Er war daher aufzuheben. Das Landgericht muss nunmehr erneut unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten über den Einstellungsantrag der Kläger befinden.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 100 ZPO.