Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung: Kein Zusammenrechnen bei mehreren Schuldnern
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte zu 1. legte Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Urteil des Landgerichts in einem Baufehlerprozess ein. Das OLG Köln wies die Beschwerde ab und bestätigte den Streitwert von 26.000 € für den Zahlungsantrag. Entscheidend war, dass der Streitwert nach dem tatsächlich gestellten Klageantrag zu bestimmen ist und nicht durch Addition der jeweils zugesprochenen Beträge mehrerer Beklagter erhöht wird.
Ausgang: Streitwertbeschwerde der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Streitwert richtet sich nach dem tatsächlich gestellten Klageantrag; maßgeblich ist das Begehren der klagenden Partei.
Bei Inanspruchnahme mehrerer Personen ist für die Streitwertfestsetzung nicht die Addition der individuell zuerkannten Beträge vorzunehmen.
Eine nachträgliche abweichende Verteilung der Zahlungsverpflichtung unter den Beklagten (z. B. anteilige Zahlungen) ändert nichts am nach dem Klageantrag zu bemessenden Streitwert.
Eine Streitwertbeschwerde ist zulässig gemäß § 68 Abs. 1 GKG i.V.m. § 32 Abs. 2 RVG; die Kostenentscheidung kann auf § 68 Abs. 3 GKG beruhen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 11 O 254/05
Tenor
Die von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1. im eigenen Namen eingelegte Beschwerde vom 21.04.2010 gegen die Streitwertfestsetzung im Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 14.04.2010 - 11 O 254/05 - in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 12.05.2010 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Kläger haben die Beklagten wegen Planungs- und Bauüberwachungsfehlern im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben als Gesamtschuldner in Anspruch genommen. Sie haben zuletzt mit dem Klageantrag zu 1. die Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 26.000 € begehrt sowie mit den Klageanträgen zu 2. – 4. Feststellungansprüche geltend gemacht. Das Landgericht hat mit Urteil vom 14.04.2010 der Klage teilweise stattgegeben und im Übrigen abgewiesen. Neben teilweiser Stattgabe des Feststellungsbegehrens hinsichtlich des Beklagten zu 2. hat das Landgericht unter Verneinung einer gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten die Beklagte zu 1. verurteilt, an die Kläger 12.346,24 € nebst Zinsen sowie den Beklagten zu 2. verurteilt, an die Kläger 14.933,76 € nebst Zinsen zu zahlen. Mit dem Urteil hat das Landgericht den Streitwert auf 29.000 € festgesetzt und insoweit für den Klageantrag zu 1. (Zahlungsantrag) 26.000 € sowie die die Klageanträge zu 2. – 4. (Feststellungsanträge) jeweils 1.000 € angesetzt. Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1. insoweit, als sie meinen, dass die Werte der jeweiligen Verurteilung der Beklagten hinsichtlich des Klageantrags zu 1. zusammenzurechnen und deshalb 27.280 € für den Zahlungsantrag anzusetzen seien. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Die im eigenen Namen eingelegte Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1. ist gemäß §§ 68 Abs. 1 GKG, 32 Abs. 2 RVG zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.
Das Landgericht hat hinsichtlich des Zahlungsantrags zutreffend den Streitwert mit 26.000 € angesetzt. Entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1. kommt eine Addition der hinsichtlich der Beklagten jeweils zugesprochenen Beträge nicht in Betracht. Das Landgericht geht im Nichtabhilfebeschluss zutreffend davon aus, dass der Streitwert sich nach dem Antrag der klagenden Partei richtet (Roth in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 2 Rdn. 15; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., § 2 Rdn. 5, m. w. N.). Maßgeblich ist der wirklich gestellte Klageantrag (Roth, a. a. O.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a. a. O.), der hier hinsichtlich des Klageantrags zu 1. – ebenso wie im Übrigen auch hinsichtlich der Klageanträge zu 2. bis 4. – auf eine gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten ausgerichtet war. Zweifel ergeben sich nicht. Und insoweit handelt es sich auch nicht um eine von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1. angeführte irrtümliche Annahme, dass der mit dem gestellten Klageantrag geltend gemachte Betrag den Streitwert bestimmt, sondern diese Annahme ist – wie ausgeführt – richtig. Der Umstand, dass das Landgericht eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten verneint und jene in unterschiedlicher Höhe zur Zahlung verurteilt hat, rechtfertigt keine andere Sicht, da dies an dem für die Streitwertfestsetzung maßgeblichen, an der Antragstellung auszumachenden Klagebegehren der Kläger nichts ändert. Richtig geht das Landgericht schließlich auch davon aus, dass bei einer Inanspruchnahme mehrerer Personen keine Zusammenrechnung nach § 5 ZPO stattfindet (Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rdn. 16 "Gesamtschuldner", m. w. N.; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rdn. 2272).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs.3 GKG.