Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·19 W 19/01·19.07.2001

Gegenstandswertfestsetzung im selbständigen Beweisverfahren auf 50.000 DM

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OLG Köln änderte den Beschluss des LG Köln und setzte den Gegenstandswert für ein selbständiges Beweisverfahren und den Vergleich auf 50.000 DM fest. Strittig war, nach welchen Maßstäben der Wert zu bemessen ist und welche vom Sachverständigen geschätzten Kosten zu berücksichtigen sind. Das Gericht legte den erwarteten Hauptsachewert zum Zeitpunkt der Antragstellung zugrunde, schloss unsichere Bedarfspositionen aus und korrigierte einzelne Kostenschätzungen (u.a. vertikale Abdichtung auf 25.000 DM).

Ausgang: Beschwerden teilweise stattgegeben; Gegenstandswert für das selbständige Beweisverfahren und den Vergleich auf 50.000 DM festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Gegenstandswert eines selbständigen Beweisverfahrens richtet sich nach dem Streitwert der Hauptsache; maßgeblich ist der zu erwartende Hauptsachewert in Bezug auf Zeitpunkt der Antragstellung und das Interesse des Antragstellers.

2

Eine bereits getroffene Streitwertfestsetzung ist nach § 25 Abs. 2 S. 2 GKG zu ändern, wenn der maßgebliche Wert nach den Umständen anders zu bemessen ist.

3

Bei der Bemessung des Gegenstandswerts sind nur solche Kostenauslagen zu berücksichtigen, die nach den Ausführungen des Sachverständigen mit hinreichender Sicherheit anfallen; reine Bedarfspositionen ohne sicheren Kostenanfall bleiben unberücksichtigt.

4

Das Gericht kann die Kostenschätzung eines Sachverständigen überprüfen und unter Berücksichtigung örtlicher Gegebenheiten und eigener Erfahrung abweichend schätzen.

5

Das Beschwerdeverfahren nach § 25 GKG ist gebührenfrei; über die Erstattung von Kosten ist nach den einschlägigen Vorschriften zu entscheiden.

Relevante Normen
§ 25 Abs. 3 GKG§ 3 ZPO§ 25 Abs. 2 S. 2 GKG§ 25 Abs. 4 GKG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 20 OH 10/00

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin zu 2.) und des Antragstellers wird der Beschluss des LG Köln vom 04.05.2001 - 20 OH 10/00 - abgeändert und der Gegenstandswert für das selbständige Beweisverfahren und den Vergleich auf 50.000.- DM festgesetzt.

Gründe

2

Die gem. § 25 Abs. 3 GKG zulässigen Beschwerden sind teilweise begründet.

3

Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Meinung, dass sich der Gegenstandswert für ein selbständiges Beweisverfahren nach dem Streitwert der Hauptsache richtet (OLGR Köln 1992, 305; ebenso: Zöller/Herget, 22. Auflage 2001, § 3 ZPO Rn 16 mwN; nunmehr auch der 7. Zivilsenat, OLGR Köln 1999, 246 ff; zuletzt: OLG Köln - 11. Zivilsenat - OLGR 2001, 160 sowie OLG Düsseldorf, MDR 2001, 649) und der tatsächliche ("richtige") Hauptsachewert nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens zugrunde zu legen ist, bezogen allerdings auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und das Interesse des Antragstellers (Senat, OLGR Köln 1999, 356 f.; ebenso: Herget, aaO; Werner/Pastor: Der Bauprozess, 9. Auflage 1999, Rn 146; OLGe Köln und Düsseldorf, jeweils aaO), wobei eine bereits erfolgte Streitwertfestsetzung gem. § 25 Abs. 2 S. 2 GKG abzuändern ist (Senat, aaO; MK-ZPO/Schwerdtfeger, 2. Auflage 2000, § 3 ZPO Rn 115; OLGR Köln - 11. Zivilsenat - 2001, 60; OLGR Stuttgart 1999, 294, 295; Schneider, MDR 2000, 1230/1231).

4

Im vorliegenden Fall hat der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten entsprechend dem Antrag unter 6) sämtliche Kosten für die erforderlichen Maßnahmen geschätzt, um das Hausgrundstück im Keller- und Erdgeschoßbereich gegen das Eindringen von Feuchtigkeit, insbesondere Oberflächenwasser durch die Giebelwand/Grenzmauer zu schützen. Dazu gehört neben der Verlegung einer Dränage (3.000.- DM) und zweier Kontroll- und Reinigungsschächten (1.000.- DM) entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer auch das Anbringen einer Sperrschicht in der Grenzwand (21.000.- DM). Wenn die Antragstellerin, auf deren objektives Interesse zum Zeitpunkt der Antragstellung es allein ankommt, eine derart umfassende und weitgehende Frage stellt, muß sie auch die entsprechende Antwort hinnehmen - und gegebenenfalls bezahlen.

5

Die "Bedarfspositionen" (Pumpen- und Sickerschacht für 4.000.- DM und Innenabdichtung für 16.000.- DM) sind jedoch bei der Bemessung des Interesses nicht zu berücksichtigen, da sich aus den Ausführungen des Sachverständigen nicht ergibt, daß sie mit einiger Sicherheit anfallen und ggfls. zusätzliche Kosten auslösen. Vielmehr kommt eine Innenabdichtung nach seinen Ausführungen nur bei den von außen nicht zugänglichen Stellen als weniger geeignete Alternative in Betracht, so daß entsprechende Beträge bei der Außenabdichtung wegfallen.

6

Soweit die Antragsgegnerin zu 2) die Kostenschätzung des Sachverständigen bezüglich der vertikalen Abdichtung (45.000.- DM) unter Vorlage einer Rechnung über fast 13.000.- DM beanstandet, schätzt der Senat den tatsächlichen objektiven Aufwand abweichend von den Feststellungen des Sachverständigen auf 25.000.- DM. Der Sachverständige hat nämlich trotz der Besichtigung der Baustelle eine allgemeine Schätzung anhand eines Fachbuches vorgenommen. Der Senat hält aufgrund seiner in vielen Bauprozessen gewonnenen Erfahrungen bei Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten - die Baustelle war schon komplett eingerichtet - und unter Zugrundelegung örtlicher Preise einen Betrag von insgesamt 25.000.- DM für objektiv jedenfalls ausreichend. Demgegenüber erscheint die von der Antragsgegnerin zu 2) vorgelegte Rechnung vom 13.06.01 erheblich unter den tatsächlichen allgemein zu zahlenden Kosten zu liegen. Dies ergibt sich u. a. auch aus einem Vergleich mit der von der Antragsgegnerin zu 2) vorgelegten Rechnung, ausgestellt an den Antragsgegner zu 1), vom 30.10.1996 (Bl. 99 ff. d.A.) über die damals durchgeführten Abdichtungsarbeiten an demselben Gebäude, die teilweise mangelhaft ausgeführt worden sind, wie der Sachverständige festgestellt hat.

7

Insgesamt ergibt sich demnach ein Kostenaufwand von (25.000.- DM + 21.000. DM + 3.000.- DM + 1.000. DM =) 50.000.- DM.

8

Gem. § 25 Abs. 4 GKG ist das Verfahren über die Beschwerde gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.