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Oberlandesgericht Köln·19 W 17/99·18.04.1999

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung: Zinsen bei Wertberechnung unberücksichtigt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten legte Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts ein. Zentral war, ob Zinsen bei der Wertberechnung zu berücksichtigen sind. Das OLG Köln weist die Beschwerde als unbegründet zurück und bestätigt, dass Zinsen nach § 4 I HS 2 ZPO nicht in die Streitwertberechnung eingehen, auch wenn sie kapitalisiert werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung als unbegründet abgewiesen; Wertberechnung ohne Einbeziehung von Zinsen bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Streitwertberechnung bleiben Zinsen aller Art nach § 4 I HS 2 ZPO unberücksichtigt, auch wenn sie berechnet und als Kapitalbetrag der Hauptforderung hinzugerechnet werden.

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Die Nichtberücksichtigung gilt unabhängig davon, ob es sich um gesetzliche, vertragliche oder Verzugszinsen handelt.

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Die Kostenentscheidung trifft das Gericht nach § 97 I ZPO; wird eine Beschwerde zurückgewiesen, sind regelmäßig die Kosten der Beschwerdepartei zu tragen.

4

Bei einer Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung bemisst sich der Beschwerdewert nach der Differenz der Anwaltsgebühren, die sich aus den gegenübergestellten Streitwerten ergeben.

Relevante Normen
§ ZPO § 4 I HS 2§ 4 Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 9 Abs. 2 BRAGO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 21 O 296/97

Leitsatz

Bei der Wertberechnung bleiben Zinsen aller Art nach § 4 I HS 2 ZPO auch dann unberücksichtigt, wenn sie ausgerechnet und als Kapitalbetrag der Hauptforderung zugeschlagen werden.

Tenor

Die Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln im Urteil vom 01.03.1999 - 21 O 296/97 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

2

Die gem. § 9 II BRAGO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

3

Nach § 4 I HS 2 ZPO bleiben für die Wertberechnung u.a. Zinsen unberücksichtigt. Es macht keinen Unterschied, ob es sich um gesetzliche oder - wie hier - vertragliche Zinsen oder Verzugszinsen handelt, und ob die Zinsen ausgerechnet und als Kapitalbetrag der Hauptforderung zugeschlagen werden (Schneider/Herget, Streitwertkommentar 11. Aufl., Rn. 3257 m. N.; Thomas/Putzo, ZPO 21. Aufl., § 4 Rn. 8; Zöller/Herget, ZPO 21. Aufl., § 4 Rn. 11; die vom Beschwerdeführer zitierten Fundstellen bei Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 57. Aufl., Rn. 17, 26 besagen nichts anderes.). Darauf hinzuweisen, besteht, wie Schneider/Herget a.a.O. zutrefffend bemerken, "deshalb Anlaß, weil selbst von Anwaltsseite der falsche Rat erteilt wird, die Nichtberücksichtigung von Zinsen durch Einberechnung in den Haupt anspruch zu verschleiern."

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.

5

Beschwerdewert: Differenz der Anwaltsgebühren erster Instanz bei einem Streitwert von 36.200 DM und von 30.000 DM.