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Oberlandesgericht Köln·19 W 15/99·27.04.1999

Beschwerde gegen Ablehnung erneuter Begutachtung im selbständigen Beweisverfahren verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBeweisrecht (selbständiges Beweisverfahren)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller wandten sich gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf erneute Begutachtung. Zentrale Frage war, ob ein Beschluss, der eine neue Begutachtung nach § 412 ZPO ablehnt, im selbständigen Beweisverfahren angefochten werden kann. Das OLG Köln verwirft die Beschwerde als unzulässig und führt aus, § 412 ZPO sei auch gemäß § 485 Abs. 3 ZPO nicht selbständig anfechtbar; eine Ausnahme wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit liegt nicht vor. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Antragstellern auferlegt.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung erneuter Begutachtung als unzulässig verworfen; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen einen Beschluss, der die Anordnung einer erneuten Begutachtung nach § 412 ZPO ablehnt, steht keine selbständige Beschwerde zu; der Beschluss ist unanfechtbar.

2

Die Unanfechtbarkeit eines § 412-ZPO-Beschlusses gilt auch im selbständigen Beweisverfahren nach § 485 Abs. 3 ZPO; die Beweismöglichkeiten im selbständigen Beweisverfahren dürfen nicht über die im Hauptverfahren zulässigen hinausgehen.

3

Eine Beschwerde gegen die Ablehnung einer erneuten Begutachtung ist nur ausnahmsweise wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit zulässig; es müssen konkrete Anhaltspunkte für einen Ermessensfehler oder eine offensichtliche Rechtsverletzung vorliegen.

4

Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels sind gemäß § 97 Abs. 1 ZPO dem Unterliegenden aufzuerlegen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ ZPO §§ 485, 412§ 412 ZPO§ 97 ZPO§ 567 Abs. 1 ZPO§ 412 Abs. 1 ZPO§ 485 Abs. 3 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 21 OH 52/97

Leitsatz

Auch im selbständigen Beweisverfahren ist der eine beantragte neue Begutachtung gem. § 412 ZPO ablehnende Beschluss unanfechtbar. 2. Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist gem. § 97 ZPO zu entscheiden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 02.03.1999 - 21 OH 52/97 - wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den An-tragstellern auferlegt.

Gründe

2

Die Beschwerde ist bereits unzulässig, weil sie weder im Gesetz zugelassen ist noch durch den angefochtenen Beschluss "ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist" (§ 567 Abs. 1 ZPO).

3

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht den von den Antragstellern gestellten Antrag auf erneute Begutachtung zurückgewiesen. Hierbei handelt es sich ausweislich der Begründung um eine Entscheidung gem. § 412 ZPO. Vor Erlass des angefochtenen Beschlusses hat das Landgericht durch Beschluss vom 25.11.1997 die von den Antragstellern beantragte Beweisaufnahme angeordnet und das Sachverständigengutachten vom 13.12.1997 eingeholt, das der Sachverständige am 27.02.1998 ergänzt hat. Nachdem sich die Parteien auf die Einholung eines weiteren Gutachtens geeinigt hatten, hat das Landgericht mit Beschluss vom 08.05.1998 die Einholung der Gutachten zweier weiterer Sachverständiger angeordnet, die am 10. und 11.08.1998 ihre Gutachten erstattet haben. Mit Beschluss vom 28.08.1998 wurde durch das Landgericht sodann noch eine weitere Begutachtung durch wiederum andere Sachverständige angeordnet, was zu den Gutachten vom 28.12.1998 und 25.01.1999 führte. Durch den angefochtenen Beschluss vom 02.03.1999 hat das Landgericht den weiteren Antrag der Antragsteller vom 23.02.1999 zurückgewiesen. Dieser Antrag war auf erneute Begutachtung durch den zuletzt tätig gewesenen Sachverständigen sowie weiterer Sachverständige gerichtet und wurde im wesentlichen damit begründet, der Sachverständige habe sein Gutachten unter falschen Voraussetzungen erstattet, bzw. es müssten weitere Untersuchungen selbst bei festgestellten - an sich - zulässigen Messwerten durchgeführt werden "um den Verursacher zu orten und zu finden".

4

Dieser Antrag zielt auf die in § 412 ZPO vorgesehene Anordnung einer erneuten Begutachtung hin mit der Begründung, das Gutachten sei ungenügend, sowie darüber hinaus - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - auf eine Ausforschung. Der Antrag ist nicht nur auf eine Ergänzung bzw. Erweiterung der Beweisanordnung gerichtet. Die Erhebung der beantragten Beweise hatte das Landgericht bereits umfassend angeordnet. Der erneute Antrag betrifft, soweit er nicht ohnehin reine Ausforschung darstellt (siehe insoweit OLG Jena OLGR 98, 186) - nicht ein Beweisthema, das über die bereits ausführlich begutachteten Beweisthemen hinausgeht. Das Landgericht hat daher durch den angefochtenen Beschluss nicht einen Antrag auf ein selbständiges Beweisverfahren, sondern eine weitere Durchführung des bereits angeordneten Beweisverfahrens abgelehnt.

5

Es ist anerkannt, dass grundsätzlich eine Beschwerde gegen den eine neue Begutachtung nach § 412 Abs. 1 ZPO ablehnenden Beschluss des Prozessgerichts nicht zulässig, dieser Beschluss nicht selbständig anfechtbar ist (herrschender Ansicht, siehe Zöller/Greger, ZPO, 21. Aufl. § 412 Rdnr. 4; Thomas/Putzo, ZPO, 21. Aufl. § 412 Rdnr. 2; Münchener Kommentar/Damrau, ZPO, § 412 Rdnr. 5 jeweils m.w.N.). Dieser Grundsatz findet auch im selbständigen Beweisverfahren Anwendung (§ 485 Abs. 3 ZPO). Insgesamt sollen die Beweismöglichkeiten im selbständigen Beweisverfahren nicht weitergehen als im Hauptprozess gem. § 412 ZPO zulässig. Der Senat folgt insoweit der herrschenden Ansicht in der Rechtsprechung (OLG Frankfurt OLGR 1996, 82; OLG Hamm OLGR 1996, 203; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 933; NJW-RR 1997, 1086).

6

Der Ausnahmefall der Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit liegt nicht vor. Die Entscheidung des Landgerichts überschreitet ersichtlich nicht die Grenzen des ihm durch § 412 ZPO eingeräumten Ermessensspielraums. Die objektive Würdigung der schriftlichen Gutachten rechtfertigt die im angefochtenen Beschluss zum Ausdruck gebrachte Auffassung des Landgerichts, dass die Beweisfragen in genügender Weise beantwortet sind. Dass das Ergebnis der Begutachtungen für die Antragsteller unbefriedigend ist, vermag trotz der auch vom Senat nicht verkannten, für sie schwerwiegenden Situation eine nochmalige Wiederholung der Begutachtung zu rechtfertigen.

7

Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen.

8

Soweit die Antragsteller nunmehr mit Schriftsatz vom 22.04.1999 die Anhörung des Sachverständigen Lemmen beantragt haben, muss hierüber zunächst das Landgericht unter Beachtung der Voraussetzungen der §§ 492, 411, 414 ZPO entscheiden. Bei dieser Entscheidung wird es auch die Ausführungen im Schreiben des TÜV-Rheinland Sicherheit und Umweltschutz GmbH vom 09.11.1998 sowie im Gutachten des Sachverständigen R. (Bl. 374 d.A.) zu berücksichtigen haben.

9

Die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels waren gem. § 97 Abs. 1 ZPO den Antragstellern aufzuerlegen.

10

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 25.000,00 DM