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Oberlandesgericht Köln·19 W 15/94·10.01.1995

Streitwerterhöhung durch hilfsweise erklärte Aufrechnung – Abgrenzung Haupt-/Hilfsaufrechnung

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger rügten die Streitwertfestsetzung des Landgerichts. Streitgegenstand war, ob die vom Beklagten erklärte Aufrechnung als Haupt- oder hilfsweise (Hilfsaufrechnung) anzusehen ist und damit § 19 Abs. 3 GKG anwendbar wird. Das OLG stellte teilweise Erfolg der Beschwerde fest und erhöhte den Streitwert, weil die Aufrechnung hinsichtlich des streitigen Teils als hilfsweise galt. Unzureichende Substantiierung der Gegenforderung führt nur ausnahmsweise zur Unterlassung einer Erhöhung.

Ausgang: Beschwerde der Kläger teilweise stattgegeben; Streitwert aufgrund hilfsweise erklärter Aufrechnung für den streitigen Teil erhöht

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Erklärung einer Aufrechnung ist durch Auslegung zu ermitteln, ob sie als Hauptaufrechnung oder nur hilfsweise gemeint ist; hiervon hängt die Anwendbarkeit des § 19 Abs. 3 GKG für die Streitwerterhöhung ab.

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Ist die Klageforderung teilweise unstreitig, wirkt sich die Aufrechnung auf den unstreitigen Teil als Hauptaufrechnung aus; eine Streitwerterhöhung nach § 19 Abs. 3 GKG kommt nur für die hilfsweise geltend gemachten Gegenforderungen in Betracht.

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Erhöht sich der Streitwert wegen hilfsweise erklärter Gegenforderungen, so kann die Erhöhung bis zur Höhe der streitigen Klageforderung erfolgen, auch wenn die Gegenforderung nur unzureichend substantiiert ist, sofern das Vorbringen nicht so mangelhaft ist, daß eine entsprechende Klage unzulässig wäre.

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Zur Abgrenzung zwischen echter Aufrechnung und bloßer interner Verrechnung ist auf die Nämlichkeit der Ansprüche abzustellen; widersprüchliche Anspruchsgrundlagen sprechen für eine echte Aufrechnung.

Relevante Normen
§ 19 ABS. 3 GKG§ 25 Abs. II GKG§ 567 ff. ZPO§ 19 Abs. 3 GKG§ 19 Anm. 4 c KostG§ 25 Abs. 3 GKG

Leitsatz

Streitwerterhöhung durch Aufrechnung nur bei Hilfsaufrechnung

1. Erklärt der Beklagte im Rechtsstreit die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung, so ist durch Auslegung zu ermitteln, ob es sich um eine Haupt- oder Hilfsaufrechnung handelt. 2. Ist die Klageforderung teilweise unstreitig, soll (nur) die Aufrechnung zum Erlöschen der Klageforderung führen und ist deshalb nicht nur hilfsweise erklärt. 3. Ist die zur Aufrechnung gestellte Forderung nur unzureichend substantiiert, erhöht sich der Streitwert dennoch bis zum Betrag der Klageforderung, es sei denn die Gegenforderung wäre so wenig substantiiert, daß eine entsprechende Klage als unzulässig abgewiesen werden müßte.

Gründe

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Die gemäß § 25 II GKG, §§ 567 ff. ZPO zulässige Beschwerde der Kläger hat in der Sache zum Teil Erfolg. Das Landgericht hat bei der Festsetzung des Streitwertes die Bestimmung des § 19 Abs. 3 GKG nicht richtig angewandt und hat den Akteninhalt außer Betracht gelassen. Gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG erhöht sich der Streitwert insoweit um den Wert der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen, als die Aufrechnung hilfsweise geltend gemacht wird. Dagegen macht eine Hauptaufrechnung die Bestimmung des § 19 Abs. 3 GKG vom Zeit- punkt ihrer Erklärung unanwendbar (Hartmann, KostG, 22. Aufl., § 19 GKG Anm. 4 b). Die Beantwortung der Frage, ob die Beklagten eine Haupt- oder eine Hilfsaufrechnung erklärt haben, ergibt sich aus deren letztem Schriftsatz vom 05.11.1993 (Bl. 60 d.A.). Dort haben die Beklagten ausgeführt, daß sie wegen der ihnen angeblich zustehender Schadensersatzansprüche wegen der Kosten zur Beseitigung der Dachgauben in Höhe von 5.055,40 DM, wegen eines Schmerzensgeldanspruchs in Höhe von 1.500,00 DM und wegen zu erwartenden Zinsverlustes in Höhe von 90.000,00 DM die Aufrechnung erklären. Bezüglich der ersten beiden Ansprüche handelt es sich um eine Hauptaufrechnung, bezüglich des Anspruchs auf Ersatz von Zinsverlust ist eine Haupt- und eine Hilfsaufrechnung gemeint. Dies ergibt sich auf Grund folgender Überlegungen:

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Die Auslegung dieser Erklärung der Beklagten ergibt, daß es sich um eine echte Aufrechnung handelt und nicht etwa nur um eine Verrechnung in einem Abrechnungsverhältnis, was nicht zu einer Erhöhung des Streitwertes führen würde. Beide Parteien machen nämlich einander widersprechende Ansprüche geltend, die nicht denselben Streitgegenstand betreffen; eine Nämlichkeit der Ansprüche ist nicht gegeben. Die Kläger machen Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend, die Beklagten dagegen verlangen Schadensersatz unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten. Daraus folgt, daß die Nämlichkeit des Streitgegenstandes fehlt.

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Soweit die Klageforderung unstreitig ist, ergibt die Auslegung der Erklärung der Beklagten, daß keine Hilfsaufrechnung, sondern eine Hauptaufrechnung erklärt worden ist. Eine Gegenforderung kann nämlich nur dann zur Hilfsaufrechnung gestellt werden, wenn die Hauptforderung (hier: die Klageforderung) streitig ist (Hartmann, KostG, 22. Aufl., § 19 Anm. 4 c). Die Klageforderung war in Höhe von 32.610,66 DM unstreitig. Die Kläger haben den Antrag angekündigt, die Beklagten zur Zahlung von 52.710,66 DM zu verurteilen. Diesen Anspruch haben die Beklagten in Höhe von 15.000,00 DM - Zahlung der Kläger an die Beklagten - nicht bestritten, so daß der von den Beklagten angekündigte Antrag, die Klage insgesamt abzuweisen, nur dann sinnvoll war, wenn dieser Teilanspruch der Kläger durch Aufrechnung erlöschen würde. Darüberhinaus haben die Beklagten den Anspruch der Kläger auf Erstattung der gezahlten Miete für September 1992 bis Februar 1993 in Höhe von insgesamt 5.100,00 DM unzulässigerweise mit Nichtwissen bestritten; auch dieser Teilanspruch der Kläger ist damit unstreitig. Die Klageforderung war damit nur in Höhe von (52.710,66 ./. 15.000,00 DM ./. 5.100,00 DM =) 32.610,66 DM streitig. Nur gegen diese streitige Forderung haben die Beklagten die Hilfsaufrechnung mit einem Teil der ebenfalls streitigen Gegenforderung von 90.000,00 DM erklärt. Die Hauptaufrechnung mit den beiden kleineren Beträgen führt daher nicht zu einer Erhöhung des Streitwertes. Dagegen ist die Aufrechnung mit dem Schadensersatzanspruch in Höhe von 90.000,00 DM differenziert zu beurteilen. Soweit die Aufrechnung den unstreitigen Teil der Klageforderung betrifft (15.000,00 DM + 5.100,00 DM = 20.100,00 DM) führt die Aufrechnung nicht zu einer Erhöhung des Streitwertes, weil es sich insoweit um eine Hauptaufrechnung handelt. Darüberhinaus wollten die Beklagten mit der Aufrechnungserklärung den streitigen Anspruch der Kläger durch Aufrechnung mit dem ebenfalls bestrittenen Schadensersatzanspruch zum Erlöschen bringen. Insoweit (32.610,66 DM) liegt also eine Hilfsaufrechnung vor, über die im Falle einer Entscheidung mit Rechtskraft erkannt worden wäre, so daß sich der Streitwert der Klage in Höhe von 52.710,66 DM um 32.610,66 DM auf 85.321,32 DM erhöht.

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Der Streitwert war nicht - wie von den Klägern beantragt- auf den Betrag von 52.710,66 DM zu beschränken. Dies wäre nur in Betracht gekommen, wenn die Aufrechnung unzulässig gewesen wäre, weil das Vorbringen der Beklagten zum Schadensersatzanspruch wegen des Zinsverlustes so unsubstantiiert gewesen wäre, daß eine darauf gerichtete Klage als unzulässig abzuweisen gewesen wäre. Das ist indessen nicht der Fall. Zwar würde der Vortrag der Beklagten zu dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht ausreichen, einer entsprechenden Klage stattzugeben, der Streitgegenstand ist aber soweit bestimmt, daß der Anspruch rechtskräftig hätte aberkannt werden können und müssen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 Abs. 3 GKG.