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Oberlandesgericht Köln·19 W 14/98·14.07.1998

Vollstreckungsabwehrklage: Rechtsschutzinteresse bei Innehaben des Titels

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob Vollstreckungsabwehrklage gegen Vollstreckungsmaßnahmen aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss. Das OLG Köln entschied, dass das Rechtsschutzinteresse fortbesteht, solange der Gläubiger den Vollstreckungstitel hält und keine fristgerechte Erklärung abgegeben wurde. Da der Beklagte trotz Aufforderung nicht erklärte, auf Vollstreckung zu verzichten, wurde ihm die Kostenlast auferlegt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Beklagten zurückgewiesen; Anschlussbeschwerde des Klägers erfolgreich, Kosten dem Beklagten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Rechtsschutzinteresse an einer Vollstreckungsabwehrklage besteht, solange der Gläubiger den Vollstreckungstitel in Händen hält und der Schuldner keine hinreichend rechtzeitige Erklärung erhalten hat, keine Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten.

2

Zur Zulässigkeit der Vollstreckungsabwehrklage genügt, dass der Gläubiger die Zwangsvollstreckung überhaupt betreiben kann; es ist nicht erforderlich, dass eine konkrete Vollstreckungsmaßnahme unmittelbar droht.

3

Eine Ausnahme vom Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses liegt nur vor, wenn nach den Umständen der Zwangsvollstreckung unzweifelhaft nicht mehr zu befürchten ist (z.B. durch Teilerfüllung bei wiederkehrenden Leistungen).

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Unterlässt der Gläubiger trotz Aufforderung die unverzügliche Erklärung, keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen, und veranlasst dadurch die Klage, kann ihm gemäß § 91a Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden.

Relevante Normen
§ ZPO § 767§ 91a Abs. 2 ZPO§ 91 a Abs. 1 ZPO§ 577a ZPO§ 91 Abs. 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 20 O 601/97

Leitsatz

Das Rechtsschutzinteresse für eine Vollstreckungsabwehrklage besteht jedenfalls dann fort, wenn der Gläubiger den Vollstreckungstitel (hier Kostenfestsetzungsbeschluß) in den Händen hält und die vom Schuldner geforderte Erklärung, keine Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten, nicht fristgerecht abgibt (Anlehnung an BGH NJW 1994, 1161).

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 11.5.1998 gegen den Beschluß der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 15.4.1998 - 20 O 601/97 - wird zu-rückgewiesen. Auf die Anschlußbeschwerde des Klägers vom 17.6.1998 wird der Beschluß vom 15.4.1998 wie folgt abgeändert: Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe

2

Die nach § 91 a Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist im Gegensatz zur Anschlußbeschwerde nicht begründet.

3

Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, daß die Vollstreckungsabwehrklage bis zur Herausgabe des Titels an den Kläger zulässig und begründet war. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung der schon vom Landgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach für eine Vollstreckungsabwehrklage solange ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, als der Gläubiger den Vollstreckungstitel noch in den Händen hat (BGH NJW 1994, 1161 [1162]; BGH MDR 1992, 960). Der Kostenfestsetzungsbeschluß ist dem Kläger aber erst nach Zustellung der Klage an den Beklagten am 22.1.1998 ausgehändigt worden. Ausnahmen werden nur bei einer Teilerfüllung - insbesondere bei Titeln auf wiederkehrende Unterhaltsleistungen - zugelassen, soweit eine Zwangsvollstreckung nach den Umständen des Falles unzweifelhaft nicht mehr droht (BGH NJW 1992, a.a.O., m.w.N.). Eine derartige Ausnahme liegt hier nicht vor. Der Kläger hat auf das Schreiben der Bevollmächtigten des Beklagten vom 8.8.1996 vereinbarungsgemäß unverzüglich 1 Mio. DM überwiesen, womit die Hauptforderung und Zinsen beglichen waren und ein Abschlag von rund 80.000,-- DM auf die zu erstattenden, noch nicht festgesetzten Kosten gezahlt war. Gleichwohl hat der Beklagte aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß wegen eines Restbetrages von rund 9.000,-- DM ohne Vorankündigung vollstreckt, obwohl seine Bevollmächtigten in dem bereits zitierten Schreiben dem Kläger mitgeteilt hatten, sie würden eine endgültige Abrechnung vornehmen, sobald der Kostenfestsetzungsbeschluß vorliege (AH Bl. 17) und obwohl er diese Abrechnung bis dahin nicht vorgenommen hatte. Diese Vollstreckung erfolgte, wie der Beklagte behauptet hat, aufgrund eines "Büroversehens"; sie macht deutlich, daß eine Vollstreckung keineswegs unzweifelhaft ausgeschlossen war, solange der Beklagte den Titel in den Händen hielt. Grundsätzlich ist das Rechtsschutzinteresse für die Vollstreckungsabwehrklage auch nicht davon abhängig, ob eine konkrete Vollstreckungsmaßnahme droht, es genügt, wenn der Gläubiger die Zwangsvollstreckung überhaupt betreiben kann (BGH a.a.O.). Das war hier der Fall, wobei zu Lasten des Beklagte hinzukommt, daß er auf die ihm vom Kläger vorab durch Fax übermittelte schriftliche Aufforderung vom 24.11.1997, bis zum 25.11.1997 zu erklären, daß keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet würden (AH Bl. 29 ff.), nach der unwiderlegten Darstellung des Klägers nicht reagiert hat. Der Beklagte hatte es in der Hand, durch unverzügliche Abgabe der erbetenen Erklärung die bereits angekündigte Klage zu verhindern; indem er dies unterlassen hat, hat er im Gegensatz zur Ansicht des Landgerichts allein durch sein Verhalten Veranlassung zur Klage gegeben, so daß ihm gem. § 91 a Abs. 1 ZPO die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen waren; die mit diesem Ziel eingelegte, nach § 577a ZPO zulässige Anschlußbeschwerde ist daher erfolgreich.

4

Kosten: §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO

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Beschwerdewert: a. Beschwerde 11.000,-- DM

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b. Anschlußbeschwerde 2.000,-- DM