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Oberlandesgericht Köln·19 W 14/13·08.07.2013

Streitwertfestsetzung bei Zustimmung zur Übertragung von Wohnungseigentum bestätigt

ZivilrechtSachenrechtZivilprozessrecht (Streitwert/Kostenrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte legte Streitwertbeschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts im Urteil des LG Köln ein; streitig war die Bemessungsgrundlage bei einer Klage auf Beibringung der Zustimmung Dritter zum Erwerb von Wohnungseigentum. Das OLG Köln weist die Beschwerde zurück und bestätigt den Streitwert von 100.000 EUR. Entscheidungsgrund ist, dass hier der Wert der Sache maßgeblich ist und keine Ausnahme des § 3 ZPO vorliegt.

Ausgang: Streitwertbeschwerde des Beklagten gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts als unbegründet abgewiesen; Streitwert auf 100.000 EUR bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Klagen auf Beibringung der Zustimmung Dritter zum Erwerb von Wohnungseigentum bemisst sich der Gegenstandswert grundsätzlich nach dem Wert der Sache, weil es auf Besitz oder Eigentum ankommt (§ 6 ZPO).

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Eine pauschale Annahme, dass der Gegenstandswert bei Zustimmungserteilungsklagen regelmäßig 10–20% des Grundstückswerts beträgt, ist nicht allgemein anwendbar; maßgeblich sind die konkrete Rechtslage und der wirtschaftliche Wert der streitigen Sache.

3

Eine Streitwertfestsetzung nach freiem Ermessen (§ 3 ZPO) kommt nur dann in Betracht, wenn Erklärungen betroffen sind, die für den Eigentumsübergang grundbuchrechtlich oder materiellrechtlich unerheblich sind.

4

Die Streitwertbeschwerde nach §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG ist zurückzuweisen, wenn die Vorinstanz den Gegenstandswert nach den für den Streitgegenstand geltenden Bewertungsmaßstäben zutreffend bestimmt hat.

Relevante Normen
§ 68 Abs. 1 GKG§ 63 Abs. 3 Satz 2 GKG§ 12 WEG§ 6 Halbsatz 1 ZPO§ 3 Halbsatz 1 ZPO§ 68 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 21 O 20/13

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten vom 04.06.2013 gegen die Streitwertfestsetzung im Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 21.05.2013 (-21 O 20/13-) in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 17.06.2013 wird zurückgewiesen.

Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die gemäß §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG zulässige Streitwertbeschwerde des Beklagten ist unbegründet und war daher zurückzuweisen.

3

Das Landgericht hat den Streitwert zu Recht auf einen Betrag in Höhe von Euro 100.000,00 festgesetzt.

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Die hiergegen seitens des Beklagten vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch. Soweit der Beklagte unter Berufung auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm (v. 03.02.1992, -15 W 63/91-, zitiert nach juris) meint, dass sich der Gegenstandwert bei der Zustimmungserteilungsklage stets auf 10 bis 20% des Grundstückwertes belaufe, trifft das in der Allgemeinheit jedenfalls nicht zu. Denn das Oberlandesgericht Hamm hatte in genanntem Beschluss über die Frage des Gegenstandswertes in der Konstellation zu befinden, in der der dortige Klagegegner auf Zustimmungserteilung zur Veräußerung von Wohnungseigentum in Anspruch genommen wird. Es bedurfte dort gemäß § 12 WEG der Zustimmung des Beklagten zur Wirksamkeit der Übertragung von Wohnungseigentum des Klägers an einen Dritten.

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Vorliegend ist allerdings die Fallgestaltung betroffen, dass der Kläger den Beklagten auf Beibringung der Zustimmung eines Dritten zum Eigentumserwerb von Wohnungseigentum in Anspruch genommen hat. Entscheidend kommt es dabei auf den Wert der Sache – hier des Grundstücks – an, weil ausweislich der Urteilsgründe des landgerichtlichen Urteils die Eintragung des Klägers in das Grundbuch von der Zustimmung des Dritten abhängig war. Grundsätzlich ist aber gemäß § 6 Halbsatz 1 ZPO der Wert der Sache entscheidend, wenn es auf deren Besitz oder Eigentum ankommt. Abweichend hiervon ist gemäß § 3 Halbsatz 1 ZPO der Wert nur dann nach freiem Ermessen festzusetzen, wenn Erklärungen in Rede stehen, die für den Eigentumsübergang an sich grundbuchrechtlich (so Musielak/Heinrich, ZPO, 10. Auflage 2013, § 3 Rn. 38) bzw. grundbuchrechtlich oder materiellrechtlich unerheblich sind (Wöstmann in: Münchener Kommentar zu ZPO, 4. Auflage 2013, § 3 Rn. 20), was hier aber – wie ausgeführt – offenbar gerade nicht der Fall war.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.