Sofortige Beschwerde zu Kosten im selbständigen Beweisverfahren (§494a ZPO)
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin legte Beschwerde gegen den Kostenbeschluss des LG ein, nachdem die Antragstellerin erklärt hatte, keine Klage nach durchgeführtem selbständigen Beweisverfahren zu erheben. Das OLG änderte den Kostenbeschluss ab und verpflichtete die Antragstellerin zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin, da §494a Abs.2 S.1 ZPO entsprechend anzuwenden ist. Eine formelle Fristsetzung war entbehrlich, weil die Klägerin rechtsverbindlich auf Klageerhebung verzichtet hatte.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Kostenbeschluss des Landgerichts wird stattgegeben; außergerichtliche Kosten der Antragsgegnerin zu 1) der Antragstellerin auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Im selbständigen Beweisverfahren ist der Antragsteller nach §494a Abs.2 S.1 ZPO zur Erstattung der dem Verfahrensgegner entstandenen Kosten verpflichtet, wenn er innerhalb der vom Gericht zu bestimmenden Frist die Klage nicht erhebt.
Erklärt der Antragsteller nach Beweiserhebung ausdrücklich, keine Klage erheben zu wollen, tritt die Kostentragungspflicht des §494a Abs.2 S.1 ZPO auch ohne förmliche Fristsetzung ein.
Lücken der speziellen Kostenvorschrift können durch entsprechende Anwendung allgemeiner verfahrensrechtlicher Vorschriften geschlossen werden; bei Rücknahme oder Verzicht ist Auslagenerstattung nach den allgemeinen Regeln möglich (entsprechende Anwendung z.B. von §269 Abs.2 ZPO).
Die Beweislast, darzulegen, dass zur Erhebung der Klage keine Veranlassung gegeben war (§93 ZPO), trifft den Beklagten/Antragsgegner.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 21 OH 12/94
Leitsatz
Die Beweislast, zur Erhebung der Klage keine Veranlassung gegeben zu haben (§ 93 ZPO), trifft den Beklagten.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1) wird der Kostenbeschluß des Landgerichts Köln vom 22. Februar 1996 - 21 0H 12/94 - dahingehend abgeändert, daß die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 1) von der Antragstellerin zu tragen sind.
Gründe
Auf den Antrag der Stadt Wermelskirchen ist im selbständigen Beweisverfahren durch den Bausachverständigen Dipl.-Ing. B. unter dem 10. Juli 1995 ein Gutachten erstellt worden, welches den Parteien durch Verfügung des Landgerichts vom 13. Juli 1995 zugeleitet worden ist. Mit Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 9. November 1995 beantragte die Antragsgegnerin zu 1), der Antragstellerin gemäß § 494 a ZPO eine Frist zur Erhebung der Klage zu setzen. Auf diesen Antrag teilte die Antragstellerin unter dem 4. Januar 1996 mit, daß "unter Beachtung des Ergebnisses des Beweissicherungsverfahrens Klage gegen die Firma P. nicht erhoben werde." Daraufhin beantragte die Antragsgegnerin zu 1), ihre außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen. Durch Beschluß vom 22. Februar 1996 hat das Landgericht entschieden, daß jede Partei ihre Auslagen selbst zu tragen habe. Gegen diese am 28. Februar 1996 zugestellte Entscheidung richtet sich die Antragsgegnerin mit der am 6. März 1996 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde.
Das gemäß § 494 a Abs. 2 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel führt in der Sache zum Erfolg. Die Antragstellerin ist analog § 494 a Abs. 2 ZPO verpflichtet, die der Beschwerdeführerin im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens entstandenen Kosten zu erstatten. Die genannte Vorschrift sieht diese Rechtsfolge auf Antrag des Verfahrensgegners zwingend vor, wenn der Antragsteller innerhalb vom Gericht gemäß § 494 a Abs. 1 ZPO bestimmten Frist die Klage nicht erhoben hat. Zu einer förmlichen Fristsetzung durch Beschluß des Gerichtes ist es nicht gekommen, aber nur deswegen nicht, weil die Antragstellerin in ihrer Stellungnahme vom 4. Januar 1996 ausdrücklich erklärt hat, es werde keine Klage in der Hauptsache erhoben. Sie hat damit gegenüber Gericht und Verfahrensgegner zum Ausdruck gebracht, daß sie auch innerhalb einer gemäß § 494 a ZPO gesetzten Frist keine andere Entscheidung treffen werde. In diesem Fall ist die Kostenfolge in analoger Anwendung des § 494 a Abs. 2 S. 1 ZPO auszusprechen. Eine ausdrückliche Fristsetzung, auf die die Antragsgegnerin zu 1) im übrigen nach wie vor einen Anspruch hätte, würde eine überflüssige Förmelei bedeuten. Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 10. September 1993 (OLG R 93, 359 = VersR 1994, 957 f.) die Ansicht vertreten, daß es sich bei § 494 a Abs. 2 ZPO nicht um eine abschließende Regelung hinsichtlich der Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren handelt. Vielmehr ist die gesetzliche Regelung insoweit lückenhaft und erlaubt in bestimmten Fällen die Anwendung der allgemeinen verfahrensrechtlichen Regelungen hinsichtlich der Kostentragungspflicht. Für den Fall, daß der Antragsteller nach erfolgter Beweiserhebung seinen Antrag auf Durchführung des Beweisverfahrens ausdrücklich zurücknimmt, hat der Senat ihn in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 2 ZPO für verpflichtet gehalten, die dem Verfahrensgegner entstandenen Auslagen zu erstatten. Ist die Antragsgegnerin aber bereits bei der Antragsrücknahme zur Erstattung der gegnerischen Auslagen verpflichtet, so muß dies erst recht für den Fall gelten, daß sie ausdrücklich auf eine Geltendmachung ihrer vermeintlichen Ansprüche mit einer Klage verzichtet. Der Unterschied besteht nur darin, daß es eines Rückgriffes auf die allgemeinen gesetzlichen Kostenvorschriften nicht bedarf. Da die Antragsgegnerin das Verfahren gemäß § 494 a ZPO bereits eingeleitet hat, ist die bestehende Lücke hinsichtlich der Kostentragungspflicht durch die entsprechende Anwendung der speziellen gesetzlichen Regelung in § 494 a Abs. 2 S. 1 ZPO zu schließen.