Kostenfolge im selbständigen Beweisverfahren: Analoge Anwendung des § 494a Abs. 2 ZPO
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin beantragt die Aufhebung der Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren, nachdem die Antragstellerin erklärt hatte, gegen den Dritten keine Klage zu erheben. Das Landgericht hatte jede Partei ihre Kosten tragen lassen. Das Oberlandesgericht gibt der Beschwerde statt und entscheidet, dass bei erklärtem Verzicht auf die Klage die Kostenfolge gemäß § 494a Abs. 2 ZPO analog zur Erstattung der gegnerischen Auslagen führt. Eine förmliche Fristsetzung war wegen der eindeutigen Erklärung entbehrlich.
Ausgang: Beschwerde gegen Kostenentscheidung erfolgreich; Antragstellerin zur Erstattung der gegnerischen Auslagen verurteilt (analoge Anwendung von § 494a Abs. 2 ZPO).
Abstrakte Rechtssätze
Die Kostenfolge des § 494a Abs. 2 ZPO ist durch analoge Anwendung anzuwenden, wenn der Antragsteller nach Beendigung der Beweiserhebung erklärt, er werde keine Klage erheben.
Eine ausdrückliche Fristsetzung nach § 494a Abs. 1 ZPO entfällt, wenn der Antragsteller gegenüber Gericht und Gegner eindeutig erklärt, auch innerhalb einer gesetzten Frist keine Klage zu erheben.
Ist die gesetzliche Regelung zur Kostentragung im selbständigen Beweisverfahren lückenhaft, kann die Kostenfolge durch entsprechende Anwendung der spezialgesetzlichen Vorschrift oder allgemeiner verfahrensrechtlicher Grundsätze geschlossen werden.
Auf Antrag des Verfahrensgegners hat das Gericht die Erstattung der außergerichtlichen Kosten anzuordnen, wenn die Voraussetzungen des § 494a Abs. 2 ZPO (bzw. deren analoge Anwendbarkeit) vorliegen.
Leitsatz
19 W 12/96 - Beschluß vom 09.05.1996 - unanfechtbar.
Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren
ZPO § 494 a Unterbleibt im selbständigen Beweisverfahren nach Beendigung der Beweiserhebung die Fristsetzung gemäß § 494 a Abs. 1 ZPO deshalb, weil der Antragsteller erklärt hat, er werde auf die Erhebung der Klage verzichten, so ist auf Antrag des Gegners in analoger Anwendung von § 494 a Abs. 2 ZPO auszusprechen, daß er dessen Auslagen zu tragen hat.
Gründe
Auf den Antrag der Stadt Wermelskirchen ist im selbständigen Beweisverfahren durch den Bausachverständigen Dipl.-Ing. B. unter dem 10. Juli 1995 ein Gutachten erstellt worden, welches den Parteien durch Verfügung des Landgerichts vom 13. Juli 1995 zugeleitet worden ist. Mit Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 9. November 1995 beantragte die Antragsgegnerin zu 1), der Antragstellerin gemäß § 494 a ZPO eine Frist zur Erhebung der Klage zu setzen. Auf diesen Antrag teilte die Antragstellerin unter dem 4. Januar 1996 mit, daß ,unter Beachtung des Ergebnisses des Beweissicherungsverfahrens Klage gegen die Firma P. nicht erhoben werde." Daraufhin beantragte die Antragsgegnerin zu 1), ihre außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen. Durch Beschluß vom 22. Februar 1996 hat das Landgericht entschieden, daß jede Partei ihre Auslagen selbst zu tragen habe. Gegen diese am 28. Februar 1996 zugestellte Entscheidung richtet sich die Antragsgegnerin mit der am 6. März 1996 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde.
Das gemäß § 494 a Abs. 2 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel führt in der Sache zum Erfolg. Die Antragstellerin ist analog § 494 a Abs. 2 ZPO verpflichtet, die der Beschwerdeführerin im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens entstandenen Kosten zu erstatten. Die genannte Vorschrift sieht diese Rechtsfolge auf Antrag des Verfahrensgegners zwingend vor, wenn der Antragsteller innerhalb vom Gericht gemäß § 494 a Abs. 1 ZPO bestimmten Frist die Klage nicht erhoben hat. Zu einer förmlichen Fristsetzung durch Beschluß des Gerichtes ist es nicht gekommen, aber nur deswegen nicht, weil die Antragstellerin in ihrer Stellungnahme vom 4. Januar 1996 ausdrücklich erklärt hat, es werde keine Klage in der Hauptsache erhoben. Sie hat damit gegenüber Gericht und Verfahrensgegner zum Ausdruck gebracht, daß sie auch innerhalb einer gemäß § 494 a ZPO gesetzten Frist keine andere Entscheidung treffen werde. In diesem Fall ist die Kostenfolge in analoger Anwendung des § 494 a Abs. 2 S. 1 ZPO auszusprechen. Eine ausdrückliche Fristsetzung, auf die die Antragsgegnerin zu 1) im übrigen nach wie vor einen Anspruch hätte, würde eine überflüssige Förmelei bedeuten. Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 10. September 1993 (OLG R 93, 359 = VersR 1994, 957 f.) die Ansicht vertreten, daß es sich bei § 494 a Abs. 2 ZPO nicht um eine abschließende Regelung hinsichtlich der Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren handelt. Vielmehr ist die gesetzliche Regelung insoweit lückenhaft und erlaubt in bestimmten Fällen die Anwendung der allgemeinen verfahrensrechtlichen Regelungen hinsichtlich der Kostentragungspflicht. Für den Fall, daß der Antragsteller nach erfolgter Beweiserhebung seinen Antrag auf Durchführung des Beweisverfahrens ausdrücklich zurücknimmt, hat der Senat ihn in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 2 ZPO für verpflichtet gehalten, die dem Verfahrensgegner entstandenen Auslagen zu erstatten. Ist die Antragsgegnerin aber bereits bei der Antragsrücknahme zur Erstattung der gegnerischen Auslagen verpflichtet, so muß dies erst recht für den Fall gelten, daß sie ausdrücklich auf eine Geltendmachung ihrer vermeintlichen Ansprüche mit einer Klage verzichtet. Der Unterschied besteht nur darin, daß es eines Rückgriffes auf die allgemeinen gesetzlichen Kostenvorschriften nicht bedarf. Da die Antragsgegnerin das Verfahren gemäß § 494 a ZPO bereits eingeleitet hat, ist die bestehende Lücke hinsichtlich der Kostentragungspflicht durch die entsprechende Anwendung der speziellen gesetzlichen Regelung in § 494 a Abs. 2 S. 1 ZPO zu schließen.
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