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Oberlandesgericht Köln·19 W 12/17·07.03.2017

Sofortige Beschwerde gegen Terminablehnung/Antrag auf Unterbrechung nach §246 ZPO zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte beantragte wegen des Todes ihres Präsidenten die Unterbrechung des Verfahrens (§ 246 ZPO) und bat um Vertagung. Das Landgericht lehnte die Vertagung ab; das OLG Köln wies die sofortige Beschwerde als unbegründet zurück. Entscheidend war, dass aus dem Handelsregister und der Vertretungsregelung die Sicherstellung der Vertretungsbefugnis hervorging und die Beklagte durch Prozessbevollmächtigten vertreten war.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Terminvertagung/Unterbrechung (§ 246 ZPO) vom OLG Köln abgewiesen; Beschwerde kostenpflichtig zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Entscheidungen über Aufhebung und Verlegung von Terminen sind gemäß § 227 Abs. 4 S. 3 ZPO grundsätzlich unanfechtbar; wird das Verfahren entgegen einem Ruhens- oder Aussetzungsgesuch fortgesetzt, kann § 252 ZPO jedoch analog Anwendung finden.

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Eine Unterbrechung des Verfahrens nach § 246 ZPO kommt nur in Betracht, wenn die organschaftliche Vertretung der juristischen Person tatsächlich entfallen und dadurch die Fortführung des Verfahrens beeinträchtigt ist.

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Der Tod eines organschaftlichen Vertreters führt nicht automatisch zur Unterbrechung nach § 246 ZPO, sofern die Vertretungsbefugnis durch interne Regelungen oder einen Handelsregistereintrag weiterhin sichergestellt ist oder die Partei durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird.

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Die Partei hat darzulegen und nötigenfalls zu beweisen, dass aufgrund des Wegfalls eines organschaftlichen Vertreters die Vertretung nicht mehr gesichert ist; ein Handelsregisterauszug, der Vertretungsbefugnisse dokumentiert, widerlegt ein Aussetzungsersuchen, soweit dem nicht substantiiert entgegengetreten wird.

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Die Kostenentscheidung folgt bei Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Regelung des § 97 Abs. 1 ZPO.

Relevante Normen
§ 246 ZPO§ 227 Abs. 4 Satz 3 ZPO§ 252 ZPO§ 241 Abs. 1, 246 Abs. 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 89 O 33/16

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 17.02.2017 gegen den Beschluss des Landgerichts vom 17.02.2017 - 89 O 33/16 -, in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 22.02.2017 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

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I.

3

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 17.02.2017 mitgeteilt, dass ihr alleiniger Vorstandsvorsitzender ("Präsident") verstorben sei und beantragt, den Rechtsstreit nach § 246 ZPO „zu unterbrechen“. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17.02.2017 hat sie ausweislich des Protokolls den „schriftsätzlich vorgebrachten Antrag auf Vertagung" "erneuert". Das Landgericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung beschlossen, dass eine Vertagung des Rechtsstreits nicht stattfinde, woraufhin die Beklagte Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt hat. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 22.02.2017, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, die Beschwerde als sofortige Beschwerde als zulässig angesehen, ihr nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

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II.

5

Die sofortige Beschwerde ist zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.

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1. Entscheidungen des Gerichts über die Aufhebung und Verlegung von Terminen sind zwar gemäß § 227 Abs. 4 Satz 3 ZPO unanfechtbar. Das gilt grundsätzlich sowohl für Entscheidungen, durch die Terminsverlegungsanträgen stattgegeben wird, als auch - wie hier  - für solche Anträge zurückweisende Verfügungen und Beschlüsse (Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 227, Rn. 28). In Fällen, in denen das Gericht der Sachbehandlung Fortgang gibt, kommt aber eine analoge Anwendung des § 252 ZPO in Betracht, wenn das Verfahren entgegen einem Ruhens- oder Aussetzungsgesuch der Partei fortgesetzt wird (vgl. OLG München NJW-RR 1989, 64; OLG München, BB 2005, 2436; dahingehend wohl auch OLG Brandenburg, MDR 2009, 406). Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 17.02.2017 Aussetzung nach § 246 ZPO beantragt. Über diesen Antrag hat das Landgericht zwar nicht (ausdrücklich) förmlich  entschieden. Es hat indes durch Ablehnung des Terminsverlegungsantrags und Bestimmung eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung zum Ausdruck gebracht, dass es dem Gesuch um Aussetzung des Verfahrens nicht entsprechen will. Dies wird auch durch die durch Bezugnahme im Nichtabhilfebeschluss angeführte Begründung, nämlich dem in der mündlichen  Verhandlung erteilten Hinweis, dass sich aus dem als Anlage zur Klageschrift vorgelegten Handelsregisterauszug Oberwallis ergebe, dass eine Vertretung der Beklagten sichergestellt sein dürfte und eine Unterbrechung nach § 246 ZPO derzeit nicht angenommen werden könne, dokumentiert.

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2. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da die Ablehnung des Terminsverlegungsantrags zu Recht erfolgte. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass eine Aussetzung nach § 246 ZPO derzeit nicht in Betracht kommt. Aus dem vorgelegten Handelsregisterauszug Oberwallis (Anlage K 1, Bl. 8 ff. GA) folgt, dass neben dem verstorbenen Präsidenten M Herr T als Vizepräsident mittels „Kollektivunterschrift zu zweien“ sowie genannte weitere Mitglieder mittels „Kollektivunterschrift zu zweien mit dem Präsidenten oder dem Vizepräsidenten“ zeichnungsbefugt sind. Die organschaftliche Vertretung bei der Beklagten ist gewahrt und der Tod des Präsidenten für den Fortgang des Verfahrens bedeutungslos, weil die Beklagte seit Erhebung der Klage durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird; entsprechend §§ 241 Abs. 1, 246 Abs. 1 ZPO wird das Verfahren durch den Wegfall eines organschaftlichen Vertreters auch nicht unterbrochen (vgl. BGH  NJW 2008, 2441 f., für den Wechsel der organschaftlichen Vertretung). Mit dem Landgericht ist damit von einer Sicherstelllung der Vertretung der Beklagten trotz des Todes des Herrn M auszugehen. Dem ist die Beklagte auch nicht entgegen getreten.

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III.

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Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.

10

Gegenstandswert:               8.400,00 EUR (1/5 des Streitwertes in der Hauptsache, vgl. Kurpat in Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 14. Aufl., Rdn. 1494)