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Oberlandesgericht Köln·19 W 11/99·26.05.1999

Sofortige Beschwerde: Beklagter trägt Prozess- und Beschwerdekosten wegen Klageveranlassung

ZivilrechtDeliktsrecht/SchadensersatzrechtZivilprozessrecht/KostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte sofortige Beschwerde gegen die kostenrechtliche Entscheidung des Landgerichts ein. Streitgegenstand war, ob der Beklagte die Klageveranlassung im Sinne des § 93 ZPO gesetzt hat und damit ein Anerkenntnis entbehrlich ist. Das OLG Köln gab der Beschwerde statt und verurteilte den Beklagten zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits und des Beschwerdeverfahrens, weil der Beklagte vorprozessual nicht ausreichend anerkannt hatte und die Beweislast für fehlende Klageveranlassung bei ihm lag.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Klägers begründet: Kostenentscheidung des Landgerichts abgeändert, Beklagter zur Tragung der Prozess- und Beschwerdekosten verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Beweislast dafür, dass der Beklagte keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat, trifft den Beklagten (§ 93 ZPO).

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Ein Beklagter hat Veranlassung zur Klage gegeben, wenn sein vorprozessuales Verhalten den Kläger veranlassen musste, ohne gerichtliche Hilfe sein Ziel nicht zu erreichen; dies schließt Zurückweisung der Ausnahme des § 93 ZPO ein.

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Ein „sofortiges Anerkenntnis" i.S. des § 93 ZPO erfordert grundsätzlich die Anerkennung des Anspruchs bereits im ersten Verhandlungstermin vor streitiger Verhandlung; vorherige Anträge auf Klageabweisung oder substantielle Bestreitungen schließen es aus.

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Die prozessuale Kostentragung folgt aus § 91 ZPO, wenn der Beklagte die Klageveranlassung gesetzt oder den Anspruch nicht sofort anerkannt hat.

Relevante Normen
§ ZPO § 93§ 93 ZPO§ 99 Abs. 2 ZPO§ 91 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 20 O 296/98

Leitsatz

Die Beweislast, zur Erhebung der Klage keine Veranlassung gegeben zu haben (§ 93 ZPO), trifft den Beklagten.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird die Kostenentscheidung des Schlußurteils des Landgerichts Köln vom 18.2.1999 - 20 O 296/98 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte ebenfalls zu tragen.

Gründe

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Die nach § 99 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

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Ein sofortiges Anerkenntnis i.S. des § 93 ZPO liegt entgegen der Ansicht des Landgerichts hinsichtlich des Zahlungsanspruchs nicht vor; der Beklagte hat Veranlassung zur Klage gegeben. Ein Beklagter gibt Veranlassung zur Klage, wenn er sich - ohne Rücksicht auf Verschulden - vorprozessual so verhalten hat, daß der Kläger annehmen musste, ohne Anrufung des Gerichts sein Ziel nicht erreichen zu können. Für fehlende Klageveranlassung trifft die Beweislast den Beklagten. Dies gilt auch dann, wenn die Veranlassung zur Klageerhebung von materiellrechtlichen Voraussetzungen abhing, für die bei der Sachentscheidung der Kläger die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. Musielak, Kommentar zur ZPO, § 93 Rn 2).

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So liegt es hier. Der Beklagte ist bereits vorprozessual mit Schreiben des Klägers vom 23.7.1997, in dem auch die bisherigen Aufwendungen des Klägers beziffert worden sind, aufgefordert worden, den Schadensersatzanspruch dem Grunde nach anzuerkennen und auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, ohne dass er dem Folge geleistet hätte; vielmehr hat er lediglich erklärt, mittellos zu sein. Damit hat er Veranlassung zur Klage gegeben, so dass ihm schon aus diesem Grund die Ausnahmeregelung des § 93 ZPO nicht zugute kommen kann.

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Darüber hinaus hat der Beklagte den Klageanspruch auch nicht "sofort" anerkannt. Der Beklagte musste sofort anerkennen, grundsätzlich also im ersten Verhandlungstermin vor streitiger Verhandlung, um zu erreichen, dass die Kosten insoweit der Klägerin auferlegt wurden. Er durfte daher nicht vorher Klageabweisung beantragen. Dabei schadet es bereits, wenn der Beklagte den Klageanspruch in der Klageerwiderung bestreitet und einen Klageabweisungsantrag ankündigt (Musielak, a.a.O., Rn 4). Das hat der Beklagte getan. Er hat in seiner Klageerwiderung Klageabweisung beantragt und die Höhe der vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen bestritten, desweiteren, dass diese seiner Tat zuzurechnen seien. Die Klage war bis zu diesem Zeitpunkt auch entgegen der Ansicht des Landgerichts schlüssig, da der Kläger die verauslagten Beträge spezifiziert und einzelnen, näher bezeichneten Rechnungen zugeordnet und deren Vorlage angeboten hatte. Mehr bedurfte es zunächst nicht, zumal das der Klage zugrunde liegende Zahlenwerk dem Beklagten bereits im bereits erwähnten Schreiben vom 23.7.1997 mitgeteilt worden war, ohne dass der Beklagte dessen Richtigkeit beanstandet oder nähere Aufschlüsselung verlangt hätte..

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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Beschwerdewert: 3.200,-- DM