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Oberlandesgericht Köln·19 W 11/04·01.04.2004

PKH: Unwirksamkeit formularmäßiger Bürgschaft auf erstes Anfordern bei Nichtkaufmann

ZivilrechtSchuldrechtAGB-RechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OLG Köln ändert den Beschluss des LG und erklärt, dass Prozesskostenhilfe nicht allein wegen angeblicher Erfolgslosigkeit zu versagen ist. Das Landgericht hatte eine formularmäßige Bürgschaft auf erstes Anfordern und den Ausschluss der Einreden des § 770 BGB als wirksam angesehen. Das OLG hält diese Klauseln gegenüber Nichtkaufleuten für unwirksam, lässt aber Nachreichung persönlicher Angaben des Antragsstellers zu.

Ausgang: Beschluss des Landgerichts abgeändert: Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht aufgehoben; PKH darf nicht allein aus diesem Grund versagt werden

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Bürgschaft auf erstes Anfordern ist gegenüber Verbrauchern und Nichtkaufleuten wegen unangemessener Benachteiligung nach §§ 305 ff. BGB unwirksam.

2

Die vertragliche Ausschließung der Einreden des § 770 BGB unterliegt der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB und ist in AGB gegenüber Nichtkaufleuten regelmäßig nichtig.

3

Bei Auslegung des Sicherungsvertrags ist maßgeblich, welche Bürgschaftsform im Hauptvertrag vereinbart wurde; eine im Hauptvertrag nur vereinbarte selbstschuldnerische Bürgschaft begründet nicht ohne weiteres eine wirksame Bürgschaft auf erstes Anfordern.

4

Die Verweigerung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht ist unzulässig, wenn die Rechtsverteidigung des Antragstellers aufgrund rechtlicher Gesichtspunkte (z. B. Unwirksamkeit formularmäßiger Klauseln) hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

5

Bestehen Erfolgsaussichten entbindet dies nicht von der Mitwirkungspflicht des PKH-Antragstellers; unvollständige Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen können zur Versagung der Prozesskostenhilfe führen.

Zitiert von (3)

2 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 305 ff. BGB§ 812 BGB§ 3, 9 AGBG§ 770 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 16 O 367/03

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 27.01.2004 - 16 O 367/04 - abgeändert.

Die vom Beklagten beantragte Prozesskostenhilfe ist nicht wegen fehlender

Erfolgsaussicht zu verweigern.

Gründe

2

Das Landgericht hat dem Beklagten Prozesskostenhilfe mit der Begründung verweigert, die Rechtsverteidigung des Beklagten habe keine Aussicht auf Erfolg, weil der Beklagte sich wirksam für Ansprüche der Klägerin gegen deren Schuldner G aus dem Darlehn- und Getränkebezugsvertrag vom 20.06.2001 verbürgt habe.

3

Mit dieser Begründung ist die Entscheidung nicht haltbar.

4

Das Landgericht hat erkannt, dass es sich bei der Bürgschaft des Beklagten um eine Bürgschaft auf erstes Anfordern handelt. Eine Bürgschaft auf erstes Anfordern kann mit Verbrauchern in AGB nicht wirksam vereinbart werden (vgl. Palandt-Sprau, 63. Aufl. und Vorauflagen, Einf v 765, Rn 14). Die Bürgschaft auf erstes Anfordern ist eine den Gläubiger besonders privilegierende und für den Bürgen besonders riskante Form der Bürgschaftsverpflichtung, bei der der Bürge zuerst zahlen muss und mit seinen nicht offensichtlich oder liquide beweisbaren Einwendungen auf den Rückforderungsprozess gemäß § 812 BGB verwiesen wird. Ihre Übernahme ist deshalb, soweit auf den Bürgschaftsvertrag die §§ 305 ff. BGB n.F. anwendbar sind, in AGB nur gegenüber Gesellschaften und (geschäftlich erfahrenen) Kaufleuten möglich (vgl. Erman-Seiler, 10. Aufl. vor § 765 Rn 12), zu denen der Beklagte ersichtlich nicht gehört. Im nichtkaufmännischen Verkehr verstößt die formularvertragliche Vereinbarung gegen §§ 3 und 9 AGBG.

5

Hinzukommt, dass die Klägerin im Bürgschaftsvertrag die Einreden aus § 770 BGB ausgeschlossen hat, eine Regelung, die ebenfalls einer AGB-Prüfung nicht standhält (vgl. MK-Basedow, 4. Aufl. § 307 Rn 296).

6

Hinzukommt ferner, dass die Klägerin im Vertrag mit dem Hauptschuldner als Sicherung für den Kredit lediglich eine selbstschuldnerische Bürgschaft vereinbart hatte und nicht etwa eine Bürgschaft auf erstes Anfordern.

7

Bei dieser Rechtslage kann die Klage keinen Erfolg haben, die Rechtsverteidigung des Beklagten ist also aussichtsreich.

8

Der Beklagte hat jedoch bisher keine brauchbaren Angaben zu den persönlichen Verhältnissen gemacht. Dies wird innerhalb einer vom Landgericht zu setzenden Frist unter Hinweis darauf, welche Angaben fehlen oder zu ergänzen sind, nachzuholen sein. Geschieht dies nicht, muss der Beklagte trotz der Erfolgsaussicht seiner Verteidigung mit Verweigerung der Prozesskostenhilfe rechnen.

9

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.