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Oberlandesgericht Köln·19 W 10/09·08.04.2009

Selbständiges Beweisverfahren (§ 485 ZPO): Kein Beweissicherungsbedürfnis erforderlich

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBeweissicherungsverfahrenZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller legte gegen die Ablehnung eines selbständigen Beweisverfahrens durch das Landgericht sofortige Beschwerde ein. Streitpunkt war, ob ein Beweissicherungsbedürfnis nach § 485 Abs.1 ZPO vorausgesetzt wird. Das OLG hob den Beschluss auf und verwies zur erneuten Entscheidung, da § 485 Abs.2 S.2 ZPO auch der umfassenden Streiterledigung dient und kein Beweissicherungsbedürfnis erforderlich ist. Ein fehlender Vergleichswille des Gegners steht dem Verfahren nicht entgegen.

Ausgang: Beschluss des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen; sofortige Beschwerde erfolgreich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das selbständige Beweisverfahren nach § 485 ZPO dient nicht lediglich der Beweissicherung, sondern kann auch der Herbeiführung oder Vorbereitung einer umfassenden Streiterledigung dienen.

2

Für die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens ist nicht stets ein Beweissicherungsbedürfnis im Sinne des § 485 Abs.1 ZPO erforderlich; ausreichend ist, dass die Hauptsache noch nicht anhängig ist und ein rechtliches Interesse des Antragstellers besteht.

3

Ein fehlender Wille des Antragsgegners zur gütlichen Einigung schließt die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens nicht aus; auch gegen nicht vergleichsbereite Gegner kann das Verfahren zur Vermeidung eines Rechtsstreits geeignet sein.

4

Die Annahme eines rechtlichen Interesses kann fingiert werden, wenn die Feststellung durch das Beweisverfahren dazu dienen kann, einen künftigen Rechtsstreit zu vermeiden.

Relevante Normen
§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO§ 485 Abs. 2 S. 2 ZPO§ 485 Abs. 1 ZPO§ 572 Abs. 3 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 36 OH 2/08

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Einzelrichters der 36. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 20.01.2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen, dem die erforderlichen Anordnungen übertragen werden.

Gründe

2

Die gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache vorläufig Erfolg.

3

Das Landgericht hat verkannt, dass das selbständige Beweisverfahren nicht nur der Beweissicherung dient, sondern gemäß § 485 Abs. 2 S. 2 ZPO auch dazu, eine umfassende Streiterledigung herbeizuführen oder jedenfalls vorzubereiten. In diesem Fall ist ein Beweissicherungsbedürfnis, wie § 485 Abs. 1 ZPO es vorsieht, nicht erforderlich (vgl. Herget in: Zöller, ZPO, § 485 Rn. 6). Vorausgesetzt wird danach vielmehr lediglich, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache noch nicht anhängig ist und ein rechtliches Interesse des Antragstellers besteht, das nach gesetzlicher Fiktion anzunehmen ist, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann. Letzteres ist in aller Regel nicht zu verneinen (vgl. Huber in: Musielak, ZPO, 6. Aufl, § 485 Rn. 13). Insbesondere steht ihm nicht entgegen, dass der Antragsgegner eine gütliche Einigung ablehnt, denn auch bei einem nicht vergleichsbereiten Gegner kann das selbständige Beweisverfahren helfen, einen Rechtsstreit zu vermeiden, etwa wenn der Antragsteller es nach einem negativen Ausgang des Verfahrens unterlässt, einen risikoreichen Prozess anzustrengen (vgl. Herget, a.a.O., Rn. 7a).

4

Die Sache wird daher unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Landgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen ( § 572 Abs. 3 ZPO).