Steuerberatervergütung (§ 9 I StBGebV): Unterzeichnete Mitteilung erforderlich
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte erhob sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach einem Anerkenntnisurteil. Das OLG Köln stellte fest, dass eine Gebührenklage nach § 9 I StBGebV nur auf Grundlage einer vom Steuerberater unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung erhoben werden kann. Prozessvortrag ersetzt keine formale Rechnung. Mangels schlüssiger Darlegung der Fälligkeit hat der Kläger die Kosten zu tragen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Kostenentscheidung als begründet; Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche auf Steuerberatervergütung nach § 9 I StBGebV setzen eine vom Steuerberater unterzeichnete und dem Auftraggeber mitgeteilte Berechnung voraus.
Fehlt es an der schriftlichen, vom Steuerberater unterzeichneten Mitteilung der Berechnung, ist eine Gebührenklage abzuweisen.
Prozessvortrag kann eine formell richtige, vom Steuerberater unterzeichnete Rechnung nicht ersetzen.
Ist die Klage hinsichtlich der Fälligkeit der Vergütung nicht schlüssig, trägt der klagende Steuerberater die Kosten des Rechtsstreits.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 20 O 487/99
Leitsatz
1. Der Steuerberater kann seine Vergütung nach § 9 I StBGebV nur auf Grund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, dann ist die Gebührenklage abzuweisen. 2. Prozessvortrag kann eine formal richtige Rechnung des Steuerberaters nicht ersetzen. 3. Erkennt der Auftraggeber die Gebührenforderung des Steuerberaters an, obwohl eine formal richtige Rechnung nicht vorliegt, dann hat der klagende Steuerberater die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 04.01.2000 wird die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16.12.1999 - 20 O 487/99 - abgeändert. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
Die nach den §§ 99 II, 577 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten ist begründet, weil nicht ersichtlich ist, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Anerkenntnisses eine fällige Gebührenforderung gegen die Beklagte hatte.
Der Steuerberater kann seine Vergütung nach § 9 I StBGebV nur auf Grund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, dann ist die Gebührenklage abzuweisen (Eggesiecker, Honorar für Steuerberatung, 2. Aufl., § 9 Rn. 9.010, 9.130, 9.660; Meyer/Goez, Steuerberater-Gebührenverordnung, 2. Aufl., § 9 Rn. 2). Die formal richtige, also vom Steuerberater selbst unterzeichnete (Eggesiecker, a.a.O., Rn. 9.130; Meyer/Goez, a.a.O., Rn. 6) Rechnung kann nicht durch Prozessvortrag ersetzt werden, wie das Landgericht offenbar angenommen hat, wenn es ausführt, der Kläger habe spätestens "auf Grund der Klageschrift" einen fälligen Vergütungsanspruch gehabt (Eggesiecker, a.a.O., Rn. 9.660). Dass die Beklagte eine formal richtige Rechung erhalten hat, ergibt sich weder aus dem Vortrag des Klägers noch aus den Gründen des Anerkenntnisurteils. Der Kläger stützt sich auf die mit der Klageschrift "in Kopie" vorgelegten zwei Rechnungen vom 09.10.1998, die beide keine Unterschrift tragen. Ob das Original, dessen Zugang die Beklagte bestreitet, die Unterschrift des Klägers getragen hat, ist nicht vorgetragen worden, obwohl die Beklagte schon in der Klageerwiderung auf die Anforderungen des § 9 StBGebV hingewiesen hat. Auch aus dem Protokoll und den Urteilsgründen des Landgerichts ergibt sich insoweit nichts. Auf die Beschwerdebegründung, die diesen Punkt erneut aufgreift, hat der Kläger nicht erwidert, obwohl er dazu hinreichend Gelegenheit hatte, nachdem das Landgericht ausweislich der Akten den Beschwerdeschriftsatz seinen Prozessbevollmächtigten am 13.01.2000 zugeleitet hat. Da die Klage im Hinblick auf die Fälligkeit der Vergütung nicht schlüssig war, kommt es nicht mehr darauf an, inwieweit die Beklagte für die Voraussetzungen des § 93 ZPO die Beweislast trägt (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, NJW-RR 1993, 74, 75 m. Nachw.).
Der Kläger hat hiernach die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Beschwerdeverfahrens allein zu tragen (§§ 91 I, 93, 269 III ZPO).
Beschwerdewert: 82 % der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz.