Miettaxikosten nach Unfall: Vergleich mit entgangenen Einnahmen (nicht Gewinn)
KI-Zusammenfassung
Der Taxiunternehmer verlangte vom Haftpflichtversicherer Ersatz der Miettaxikosten für die Reparaturdauer. Streitig war, ob die Anmietung nach § 251 Abs. 2 BGB unternehmerisch unvertretbar und ob ein Abzug wegen „Privatnutzung“ vorzunehmen ist. Das OLG bejahte die Erstattungsfähigkeit und stellte klar, dass bei der Unverhältnismäßigkeitsprüfung die Mietkosten den entgangenen Einnahmen (Umsatz) gegenüberzustellen sind. Eine lediglich betriebsbezogene Mitnahme des Fahrzeugs (Tanken, Ersatzteile etc.) rechtfertigt keinen Abzug; lediglich Eigenersparnis (15 %) ist anzusetzen.
Ausgang: Berufung des Klägers teilweise erfolgreich; weitere Miettaxikosten zugesprochen, im Übrigen Klage und beide Berufungen zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Mietwagenkosten für ein während der Reparaturzeit ausfallendes Taxi sind grundsätzlich nach § 249 S. 2 BGB ersatzfähig; eine Versagung kommt nur in Ausnahmefällen nach § 251 Abs. 2 BGB in Betracht.
Ob die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs für einen wirtschaftlich denkenden Taxiunternehmer i.S.d. § 251 Abs. 2 BGB unvertretbar ist, beurteilt sich ex ante nach einer Gesamtbetrachtung des Interesses an der ungestörten Betriebsfortführung.
Bei der Unverhältnismäßigkeitsprüfung sind die Kosten des Mietfahrzeugs mit den beim Ausfall entgangenen Einnahmen (Umsatz), nicht nur mit dem entgangenen Gewinn, zu vergleichen.
Eine lediglich betriebsbezogene Nutzung des (Miet-)Taxis außerhalb bezahlter Fahrten (z.B. Heimfahrt des Fahrers, Tanken, Besorgungsfahrten) ist keine schadensmindernde Privatnutzung und rechtfertigt keinen Abzug vom Erstattungsanspruch.
Bei der Gegenüberstellung von Mietkosten und kompensierten Einnahmen sind ersparte leistungsbezogene Betriebskosten sowie nicht eingetretener Verschleiß abzusetzen; feste Betriebskosten bleiben außer Betracht.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 28 0 564/91
Leitsatz
1. Für die Entscheidung, ob es für einen Taxiunternehmer unternehmerisch unvertretbar ist, ein unfallgeschädigtes Taxi für die Zeit der Reparatur durch ein Miettaxi zu ersetzen (§ 251 Abs. 2 ZPO), sind die Kosten des Mietfahrzeugs mit den dort beim Ausfall des Unfallfahrzeugs entgangenen Einnahmen - nicht nur dem Gewinn! - zu vergleichen (Klarstellung zu BGH NJW 1985, 793). 2. Eine untergeordnete "Privatnutzung" des Mietfahrzeugs dergestalt, daß die Fahrer es - wie auch bei den eigenen Fahrzeugen des Unternehmens üblich - gelegentlich abends mit nach Hause nehmen, Ersatzteile beschaffen, zum Tanken fahren o.ä., mindert den Schadensersatzanspruch des Unternehmer nicht. Auch eine solche Nutzung ist keine "Privatnutzung", sondern unternehmensbezogen.
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 25.03.1992 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 564/92 - wie folgt teilweise abgeändert und neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.963,91 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29.05.1991 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung des Klägers und die Beru-fung der Beklagten werden zurückgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz tragen der Kläger 20 %, die Beklagte 80 %. Von den Kosten der Berufungsinstanz tragen der Kläger 9 %, die Beklagte 91 %. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist in Höhe ei-nes Teilbetrages von 1.126,39 DM begründet. Im üb-rigen war sie wie auch die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Es geht in diesem Rechtsstreit im wesentlichen um die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Beklagte als Haftpflichtversicherer eines Unfallverursachers die Mietwagenkosten tragen muß, die dem Kläger als Taxiunternehmer für die Zeit vom 04. bis 24.01.1991 gemäß der Rechnung der Fir-ma T. T. vom 26.01.1991 entstanden sind. Die Ent-scheidung des Landgerichts hierzu ist im Grundsatz richtig.
Das Landgericht hat auf Seite 6 ff. seines Urteils die vom Bundesgerichtshof in dem grundlegenden Urteil in NJW 1985, 793 aufgestellten Grundsätze zutreffend wiedergegeben. Danach sind auch einem Taxiunternehmer grundsätzlich die Mietwagenkosten für ein Ersatzfahrzeug während der Reparaturzeit nach § 249 Satz 2 BGB zu ersetzen. Die Grenze da-für, ob in solchen Fällen Naturalrestitution durch einen Ersatzwagen verlangt werden kann, setzt § 251 Abs. 2 BGB. Das Integritätsinteresse des Geschädigten hat Vorrang vor seinem Kompensations-interesse. Bei der nach § 251 Abs. 2 BGB vorzuneh-menden Abwägung von Restitutionsaufwand und Wert-schaden ist zwar der Ausfall von Einnahmen (nicht des Gewinns!) beim Verzicht auf einen Mietwagen in Rechnung zu stellen, jedoch ist dies nach dem Ur-teil des Bundesgerichtshofs nur ein Gesichtspunkt innerhalb der anzustellenden Gesamtbetrachtung des Interesses des Geschädigten an der ungestörten Fortführung seines Betriebes. Ebenso sind auch seine sonstigen schutzwürdigen Belange zu berück-sichtigen, z. B. sein Wunsch, den guten Ruf seines Betriebes nicht zu gefährden, mit vollem Wagenpark disponieren zu können, die sachliche Restkapazität an Kraftfahrzeugen nicht übermäßig zu beanspru-chen usw. Wie der Bundesgerichtshof ausdrücklich ausführt, wird das Verlangen eines Geschädigten auf Ersatz der Mietkosten für einen zur Über-brückung des Ausfalls eines gewerblich genutzen Kraftfahrzeuges eingesetzten Ersatzwagen nur in Ausnahmefällen an der Grenze des § 251 Abs. 2 BGB scheitern müssen. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Inanspruchnahme eines Mietwagens für einen wirtschaftlich denkenden Geschädigten aus der hier maßgebenden Sicht ex ante unternehmerisch geradezu unvertretbar ist (so auch OLG München in OLG-Re-port München 1992, 113 f. für einen vergleichba-ren Fall und OLG Hamm in OLG-Report Hamm 1992, 1279 f.).
Auf dieser Grundlage war der Kläger prinzipiell berechtigt, ein Mietfahrzeug in Anspruch zu neh-men. Der vorliegende Fall ist auch vom Tatsächli-chen her mit dem BGH-Fall zu vergleichen, insofern der dortige Kläger über 12 Taxen und 1 Mietwa-gen verfügte, insgesamt also über 13 Fahrzeuge, während der Kläger hier nach den Angaben des Zeugen F. vor dem Senat 8 Taxen und 6 Mietwagen, insgesamt also 14 Fahrzeuge in Betrieb hatte. Alle Erfahrung und wirtschaftliche Vernunft spricht da-für, daß sich der Einsatz so verhältnismäßig vie-ler Fahrzeuge für den Kläger rentiert, denn sonst hätte er sie nicht angeschafft. Der Senat tritt dem Landgericht darin bei, daß die vom Kläger angegebenen und in dem angefochtenen Urteil aufge-führten Gründe grundsätzlich auch die Miete eines Ersatzwagens rechtfertigen, und daß der Kläger nicht etwa schon von vornherein darauf verwiesen werden kann, er hätte während immerhin 3 Wochen mit den restlichen 13 Fahrzeugen sein Unternehmen betreiben können. Der vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil erwähnte, aber nicht weiter erörter-te Fall, daß der Eigentümer eines gewerblich ge-nutzten Kraftfahrzeuges die Möglichkeit habe, den Ausfall durch einen Rückgriff auf seine Restkapa-zität auszugleichen oder in sonstiger Weise umzu-disponieren, liegt hier nicht vor.
Die entscheidende Frage ist auch hier, ob der Klä-ger mit der Miete des Ersatzwagens die Unverhält-nismäßigkeitsgrenze nach § 251 Abs. 2 BGB über-schritten hat.
Bei der Prüfung dieser Frage ist von vornherein zu berücksichtigen, daß, wie schon erwähnt, die Höhe der Mietwagenkosten nur ein Bewertungsfaktor unter anderen ist. Bei dem Vergleich dieser Mietwagen-kosten mit den Einnahmen, die der Kläger erzielt hat, hat das Landgericht im Grundsatz zu Recht die Mietwagenkosten mit dem durch den Einsatz des Mietwagens in der fraglichen Zeit erzielten Einnahmen verglichen. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, es hätten die Durchschnittswerte des gesamten Fuhrparks des Klägers verglichen werden müssen, so entspricht das nicht dem Urteil des Bundesgerichtshofs. Dieser hat in seinem Fall gerügt, daß das Berufungsgericht den von einem Sachverständigen ermittelten Druchschnitts-gewinn aus dem Einsatz sämtlicher Fahrzeuge des damaligen Klägers zu den speziell von den Miet-wagen zurückgelegten Fahrkilometern in Beziehung gesetzt habe. Der BGH hat dazu ausgeführt, die-ser Gesamtdurchschnittsgewinn könne nur zu einem Durchschnittseinsatz des Mietwagens in Beziehung gesetzt werden. Das ist aber nur die eine in jenem Urteil erörterte Möglichkeit. Die andere, hier vom Landgericht deshalb zu Recht angewendete, ist, daß den Mietwagenkosten der nach den tatsächlich mit den Mietwagen ausgeführten Einsätzen errechne-te Einnahmeausfall gegenübergestellt wird. Diese betriebswirtschaftliche Betrachungsweise ist hier geboten, weil die mit dem Mietwagen erzielten Einnahmen dem Umsatzverlust des Unfallfahrzeugs entsprechen. Nochmals sei hervorgehoben, auch zur Klarstellung gegenüber dem Urteil des Bundesge-richtshofs, daß es jeweils um die vom Kläger erzielten Einnahmen, nicht lediglich um seinen (Rein-) Gewinn geht.
Hiernach ergibt sich folgendes:
Die Mietwagenkosten betrugen nach der Rechnung vom 26.01.1991 netto 13.251,66 DM. (Der Ansatz der Nettosumme ist unstreitig.) Hiervon hat das Land-gericht zunächst 10 % abgezogen, weil der Kläger nach seinem eigenen Vortrag den Mietwagen nur zu 90 % geschäftlich und zu 10 % privat genutzt habe. Dazu ist jedoch klarzustellen, daß diese "Privat-nutzung" nicht etwa in Privatfahrten des Klägers bestand, sondern unstreitig darin, daß die Fahrer des Klägers den von ihnen gefahrenen Wagen - nicht etwa nur den Mietwagen, um den es hier geht - gelegentlich abends mit nach Hause nehmen, daß sie zum Tanken fahren, ein Ersatzteil beschaffen o.ä. Es leuchtet ein, daß solche "unbezahlten" Fahrten regelmäßig vorkommen und deshalb zum normalen Ta-xibetrieb gehören. Unter diesen Umständen fehlt es für einen Abzug von den Mietwagenkosten an einem rechtlichen Ansatzpunkt. Die "Privatnutzung" der Fahrzeuge des Klägers dient bei richtiger Betrach-tung auch der Erzielung des gewerblichen Umsatzes. Ein Abzug insoweit kommt deshalb nicht in Frage.
Dagegen sind bei den Mietwagenkosten die dem Grun-de nach unstreitigen Eigenersparnisse zu berück-sichtigen, die das Landgericht wie weithin üblich mit 15 % angenommen hat. Der Kläger meint in seiner Berufung, hier seien entsprechend dem von ihm vorgelegten Tüv-Gutachten nur rund 10 % als Eigenersparnis anzusetzen. Es trifft zu, daß dies neuerdings aufgrund geänderter technischer und wirtschaftlicher Verhältnisse vertreten wird (vgl. z. B. Palandt/Heinrichs, BGB 51. Aufl., § 249 Rn. 14 unter Bezugnahme auf LG Freiburg, VRS 78, 405). Hierbei handelt es sich indessen lediglich um eine etwas abweichende Gewichtung der Eigener-sparnis (vgl. LG Freiburg a.a.O. Seite 408), die dem Senat keinen Anlaß bietet, von der bisher üb-lichen Berechnungsweise abzuweichen.
Zieht man von den Mietwagenkosten laut Rech-nung also 15 % = 1.987,75 DM ab, so verbleiben 11.263,91 DM für 21 Tage. Das entspricht einem Ta-gessatz von 536,38 DM.
Was demgegenüber den vom Kläger mit dem Mietwagen erzielten Umsatz angeht, so hat das Landgericht die Stellungnahme des Steuerberaters F. vom 15.05.1991 zugrunde gelegt, aus der sich ein Nettoumsatz vom 9.226,73 DM ergibt. Der Senat hat nach der Vernehmung des Zeugen F. keine Bedenken, diese Angaben auch seinem Urteil zugrunde zu legen. Der Zeuge hat sein Zahlenmaterial monatlich beim Kläger geführten Listen über den Einsatz aller Fahrzeuge entnommen, die er zur Nachkalkul-lation am Jahresende verwendet. Die in der vom Zeugen vorgelegten handschriftlichen Aufstellung enthaltenen Zahlen hat er aus diesen Listen für den Monat Januar 1991 zusammengestellt, und zwar für den gesamten Monat Januar. Der mit dem Miet-fahrzeug erzielte Umsatz ist dabei unter Position T 4 enthalten. Die Zahlenangabe in dem Schreiben des Zeugen vom 15.05.1991 ist aus dem Gesamtum-satz für Januar 1991 auf die Zeit vom 04. bis 24.01.1991 umgerechnet worden. Einen begründeten Anlaß, an den Angaben des Zeugen und auch an dem ihnen zugrundeliegenden Zahlenwerk des Klägers zu zweifeln, hat der Senat nicht. Dies um so weniger, als nach der Darstellung des Zeugen F. die Zahlen dem vom Kläger normalerweise erzielten Umsatz ent-sprechen, wobei zu berücksichtigen ist, daß diese um die Jahreswende jeweils besonders hoch liegen, weil die Fahrzeuge um diese Zeit besonders gut ausgelastet sind. Anhaltspunkte dafür, daß das ge-mietete Fahrzeug vom Kläger überproportional ein-gesetzt worden ist, sind nach der Aussage des Zeu-gen in Verbindung mit seinen Aufzeichnungen nicht festzustellen.
Von den - durch den Einsatz des beschädigten Fahr-zeugs entgangenen und dafür mit dem Mietfahrzeug erzielten - Einnahmen des Klägers sind die erspar-ten leistungsbezogenen Betriebskosten sowie der nicht eingetretene Verschleiß des beschädigten Wa-gens abzusetzen (BGH a.a.O. 794). Diese Kosten be-tragen nach dem vom Kläger vorgelegten TÜV-Gutach-ten bei einer angenommenen Jahresfahrleistung von 80.000 km für Waschen und Pflege 0,50 DM/100 km, für Ölverschleiß und Ölverbrauch 0,33 DM/100 km, für verschleißbedingte Kosten 6,88 DM/100 km und für Kraftstoffe 8,18 DM/100 km. Die Gesamtsumme hieraus beträgt 15,89 DM/100 km. Die im TÜV-Gut-achten erwähnte Gebrauchsabschreibung ist in die-sem Rahmen außer Betracht zu lassen.
Bei einer Gesamtleistung des Mietfahrzeuges von 7.710 km ergeben sich also leistungsbezogene Betriebskosten von 15,89 x 77,01 = 1.225,12 DM. Wird dieser Betrag von dem Umsatz in Höhe von 9.226,73 DM abgezogen, so verbleiben 8.001,61 DM. Dies sind 60,4 % der Mietwagenkosten in Höhe von 13.251,66 DM. Ein solches Verhältnis ist in sämt-lichen dem Senat bekannten Urteilen, auch in den von der Beklagten eingereichten des OLG Hamm, als noch im Rahmen des § 251 Abs. 2 BGB liegend ange-sehen worden. Dies gilt insbesondere deshalb, weil nicht nur das Kosten- /Einnahmenverhältnis für den Taxiunternehmer maßgebend ist, sondern daneben gleichwertig auch andere Gesichtspunkte ins Ge-wicht fallen, wie sie bereits oben erwähnt worden sind. Bei einer derartigen Gesamtbetrachtung kann die Anmietung eines Fahrzeugs während der Repara-turzeit nicht als unternehmerisch unvertretbar an-gesehen werden.
In diesem Zusammenhang hat der Senat keine Beden-ken, die Werte des vom Kläger vorgelegten TÜV-Gut-achtens seiner Berechnung zugrunde zu legen, weil sie im wesentlichen den vom Senat auch schon in anderen Fällen gewonnenen Erfahrungssätzen ent-sprechen. Nicht leistungsbezogene feste Kosten wie Löhne, anteilige Allgemeinkosten des Betriebes, Steuern, Versicherungen usw. sind bei dem hier anzustellenden Vergleich außer Betracht zu lassen (BGH a.a.O.).
Da somit der Kläger berechtigt ist, den ihm für die Beschaffung des Mietfahrzeuges entstande-nen Schaden gegenüber der Beklagten geltend zu machen, ist von dem oben errechneten Betrag von 11.263,91 DM auszugehen. Abzüglich der bereits gezahlten 3.300,00 DM verbleibt ein dem Kläger noch zustehender Betrag von 7.963,91 DM, also zu-sätzlich zu den vom Landgericht bereits zuerkann-ten 6.837,52 DM weitere 1.126,39 DM. Daraus folgt gleichzeitig, daß die Berufung der Beklagten unbe-gründet ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Das Urteil ist nach den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.
Streitwert für die II. Instanz: 8.716,52 DM Wert der Beschwer des Klägers: 752,61 DM Wert der Beschwer der Beklagten: 7.963,91 DM