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Oberlandesgericht Köln·19 U 98/11·01.02.2012

Rücktritt vom Software-Implementierungsvertrag: unzureichende Mängelrüge und Nachfristsetzung

ZivilrechtSchuldrechtWerkvertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte nach Rücktritt von einem Vertrag zur Implementierung eines Q-Systems Rückzahlung geleisteter Beträge sowie Ersatz von Beratungs- und Aufwendungskosten; die Beklagte erhob Widerklage auf Vergütung. Das OLG Köln wies die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Ein wirksamer Rücktritt scheiterte u.a. daran, dass die Klägerin die behauptete unzureichende CAD-Integration nicht schlüssig als Vertragsverstoß darlegte und die Nachfristsetzung/Leistungsaufforderung hinsichtlich weiterer Mängel nicht hinreichend spezifiziert war. Die Widerklage auf Vergütung blieb daher erfolgreich.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; Rücktritt unwirksam, Widerklage auf Vergütung bleibt erfolgreich.

Abstrakte Rechtssätze

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Mängelrechte nach §§ 634 ff. BGB setzen im Werkvertragsrecht grundsätzlich die Abnahme des Werks voraus.

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Ein Rücktritt nach § 323 BGB bzw. ein Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280, 281 BGB erfordert regelmäßig eine inhaltlich hinreichend bestimmte Leistungsaufforderung/Nachfristsetzung, die den Unternehmer erkennen lässt, welche vertragswidrigen Punkte gerügt werden.

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Eine Leistungsaufforderung geht ins Leere, wenn sie den Zweck, den Schuldner zur ordnungsgemäßen Erfüllung anzuhalten, nicht erfüllen kann, weil für den Unternehmer nicht erkennbar ist, weshalb der Besteller die Leistung nicht als vertragsgemäß akzeptiert.

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Beanstandet der Besteller im Rahmen eines komplexen IT-/Softwareprojekts neben einem bekannten Hauptproblem weitere Mängel, müssen diese in der Fristsetzung so konkret bezeichnet werden, dass der Unternehmer Art und Umfang der verlangten Nachbesserung erkennen kann.

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Hat der Unternehmer vor Vertragsschluss auf funktionale Einschränkungen einer ausgewählten Standardsoftware hingewiesen, kann der Besteller nicht ohne Weiteres davon ausgehen, eine darüber hinausgehende vollständige Individualprogrammierung sei ohne zusätzliche Vergütung geschuldet.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 634 ff. BGB§ 631 BGB§ 323 BGB§ 346 Abs. 1 BGB§ 281 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 10 O 55/09

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.05.2011 verkün­dete Ur­teil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 10 O 55/09 – wird zu­rück­gewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil des Landgerichts Köln vom 13.05.2011 – 10 O 55/09 – ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

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I.

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Die Klägerin begehrt nach Rücktritt vom Vertrag Rückzahlung der von ihr und der Firma E AG geleisteten Zahlungen an Rechtsvorgänger der Beklagten von 877.674,18 € und 405.271,91 €, Erstattung von Beraterkosten von 327.616,90 €, Aufwendungsersatz für den Einsatz eigener Mitarbeiter von 488.892,60 € sowie vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen. Mit ihrer Widerklage begehrt die Beklagte Vergütung in Höhe von 249.211,56 € nebst Zinsen aus den zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnissen.

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Die Klägerin ist ein mittelständisches Unternehmen der Automobilindustrie. Die Beklagte ist, ebenso wie ihre Rechtsvorgängerinnen, ein Software- und IT-Unternehmen, das auf die Entwicklung und den Vertrieb von Computerprogrammen zum Einsatz in der industriellen Produktion, insbesondere auf sogenannte Q-Systeme (Product-Lifecycle-Management-Systeme), spezialisiert ist.

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Anfang 2002 plante die Klägerin, ein derartiges Q-System in ihren Betrieben einzuführen. Ziel der Klägerin war es, in einem Computerprogramm für alle ihre Betriebe sämtliche Geschäftsprozesse abzubilden. Herr T von der Universität T2, Lehrstuhl für Wirtschaftswissenschaften und Wirtschaftsinformatik, unterstützte die Klägerin in ihren Planungen und erstellte für die Klägerin eine Studie vom 07.02.2002 (K2). Unter dem 18.12.2002/27.02.2003 schloss die Klägerin sodann einen ersten Vertrag mit der Firma V GmbH (im Folgenden: Fa. V2), einer Rechtsvorgängerin der Beklagten. Darin verpflichtete sich die Fa. V2 gegenüber der Klägerin zur Lieferung und Installation verschiedener Standardprogramme sowie zu Consulting und Schulung auf diese Programme.

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Im Zuge der Vertragsumsetzung kam es zu Überlegungen der Klägerin, Änderungen in der von der Beklagten geschuldeten Leistung vorzunehmen und insbesondere die Software „F“ gegen „U“ auszutauschen. Sie ließ sich deshalb über beide Programme von der Fa. V2 informieren. Diese wies die Klägerin dabei ausdrücklich darauf hin, dass die letztgenannte Software in ihrer damals aktuellen Version eine geringer ausgeprägte CAD-Integration (CAD = Computer Aided Design) als die Software „F“  aufwies. Letztlich entschied sich die Klägerin, wiederum unterstützt durch Herrn T, für die Software „U“.

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Vor diesem Hintergrund schlossen die Klägerin und die Firma V2 durch Unterzeichnung am 10.11.2003 einen zweiten, auf den 11.08.2003 datierten Vertrag, den sogenannten Wandlungsvertrag (K 14), der an die Stelle des ersten Vertrages treten sollte. Sie vereinbarten, dass statt der im ersten Vertrag genannten Software andere Software bei der Klägerin implementiert werden sollte, insbesondere anstelle der Software „F“ die Software „U“. Der Implementierungsaufwand wurde mit 294 Manntagen angesetzt.

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In der Folgezeit kam es zu Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Vertrages. Unter dem 23.11.2005 vereinbarten die Vertragsparteien einen Zeitplan für die Erfüllung der einzelnen – mittlerweile zehn – Phasen des Projekts. Nachdem es danach zu weiteren Verzögerungen kam, verständigten sich die Vertragsparteien im November 2006/Februar 2007 auf einen neuen Terminplan, der die Fertigstellung der Phase 10 – als „internationaler Rollout“ bezeichnet – bis zum 16.09.2007 vorsah.

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Am 24.03.2007 wurden die Phasen 1 bis 3 produktiv geschaltet, am 01.09.2007 die Phasen 4 und 5 und am 29.09.2007 die Phase 6. Die Klägerin war mit der Funktion der Software im Bereich CAD (Phase 5) nicht zufrieden und monierte dies wiederholt gegenüber der Firma T3 Q Software (DE) GmbH (im Folgenden: Fa. T3 Q), der zwischenzeitlichen Rechtsnachfolgerin der Fa. V2. Die Fa. T3 Q schlug der Klägerin Ende Februar 2008 vor, die monierten Probleme durch eine Umprogrammierung mit einem zusätzlichen Aufwand von 154 Manntagen zu lösen. Zu einer Einigung hierüber kam es nicht.

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Mit an die Fa. V2 adressiertem Schreiben vom 08.09.2008 (K63) setzte die Klägerin sodann eine Frist bis zum 31.12.2008, um „alle notwendigen Arbeiten zur Erfüllung des Vertragsverhältnisses abschließend mit dem Ziel der Herbeiführung eines vollständig funktionstüchtigen Q-Systems zu erledigen, welches dann ab dem 01.01.2009 in unserem Hause und in den angeschlossenen Unternehmungen beanstandungslos laufen muss“. Für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs kündigte die Klägerin an, sie werde von dem Vertrag vom 10.11.2003 zurücktreten und Schadensersatz geltend machen.

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Unter dem 19.01.2009 erklärte die Klägerin sodann gegenüber der Fa. V2 und mit zwei weiteren Schreiben gegenüber der Fa. T3 Q den Rücktritt vom Vertragsverhältnis.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der im ersten Rechtszug gestellten Anträge wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.

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Das Landgericht hat die Klage mangels wirksamen Rücktritts vom Vertrag abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Das Gericht hat ausgeführt, dass dem Rücktritt keine wirksame Nachfristsetzung vorausgegangen sei, da es an einer inhaltlich hinreichend bestimmten Leistungsaufforderung gefehlt habe. Soweit eine solche entbehrlich gewesen sei, nämlich in Bezug auf den Komplex CAD-Integration, sei dem Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen, dass und inwiefern konkret der von der Beklagten zuletzt erreichte Programmierungsstand vertragswidrig unvollständig oder mängelbehaftet gewesen sei.

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Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre Klage und ihren Abweisungsantrag zur Widerklage in vollem Umfang weiter. Sie meint, dass sie zum Rücktritt berechtigt gewesen sei. Eine Nachfristsetzung sei obsolet gewesen, da zwei Fertigstellungszusagen nicht eingehalten worden seien. Jedenfalls sei die Nachfristsetzung vom 08.09.2008 hinreichend bestimmt und angemessen gewesen. Mangels eigenen Fachwissens habe die Klägerin lediglich auf die fehlende Funktionsfähigkeit des Systems hinweisen können und müssen. Mehr als die Aufforderung, eine vollständige Integration der CAD-Software in das Q-System zu erreichen, habe die Klägerin nicht beschreiben können. Zu Ursachen der fehlenden Funktionstüchtigkeit habe die Klägerin nicht vortragen müssen.

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Mit Implementierung des Q-Systems sei die zentrale Funktion der CAD-Integration geschuldet gewesen. Die Vertragsparteien hätten einen einheitlichen Werkvertrag geschlossen, der zu einer Gesamtfunktionalität habe führen müssen. Nach den konkreten Leistungsmerkmalen in der Studie des Herrn T habe im Rahmen des Q-Systems die vorhandene CAD-Software vollständig integriert werden müssen. Damit sei klar gewesen, dass sämtliche Funktionen der zugrunde liegenden, einzelnen CAD-Softwares im Rahmen des Q-Systems vollständig hätten zur Verfügung stehen müssen. Auch aus der von der Beklagten vorgeschlagenen Umprogrammierung ergebe sich, dass der Programmierungsstand nicht vertragsgemäß gewesen sei.

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Im Hinblick auf den wirksamen Rücktritt seien sämtliche von der Beklagten erbrachten Leistungen nutzlos und wertlos. Auch die widerklagend geltend gemachten Leistungen seien von dem Rücktritt erfasst.

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Die Klägerin beantragt,

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in Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 13.05.2011

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1.     die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 2.099.455,59 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen,

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2.     die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 13.939,66 € zzgl. Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen,

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3.     die Widerklage abzuweisen und

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4.     der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Der Beklagte hält die angegriffene Entscheidung für rechtsfehlerfrei.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

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II.

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Die Berufung der Klägerin war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzu­weisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) und eine mündliche Verhandlung auch aus anderen Gründen nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).

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Die Klägerin ist auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe

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hierfür mit Beschluss des Senats vom 08.12.2011 (Bl. 445 ff. GA) hingewiesen worden. An den darin geäußerten Erwägungen hält der Senat fest. Wegen des Inhalts und der Gründe des Beschlusses wird auf diesen verwiesen. Die Klägerin hat mit ihrer Stellungnahme vom 19.01.2012 keine tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen vorgetragen, die den Senat veranlassen, von seiner Entscheidung der Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO abzuweichen.

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I.

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Es verbleibt auch unter Berücksichtigung des weiteren Vortrags der Klägerin dabei, dass die Klage unbegründet ist. Mangels Abnahme des Werks kommen die Mängelrechte der §§ 634 ff. BGB nicht zur Anwendung. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zudem weder einen Anspruch auf Rückgewähr empfangener Leistungen gemäß §§ 631, 323, 346 Abs. 1 BGB noch auf Schadensersatz für nutzlos gewordene Aufwendungen und Rechtsverfolgungskosten aus §§ 631, 280, 281 BGB. Die Voraussetzungen für einen wirksamen Rücktritt gemäß § 323 BGB oder für einen Schadensersatzanspruch nach §§ 280, 281 BGB sind nicht erfüllt.

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Wie bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt ist, kann die Klägerin die von ihr geltend gemachten Ansprüche nicht auf die Schwierigkeiten bei der CAD-Integration stützen, da sie die Mangelhaftigkeit der Werkleistung im Hinblick auf die unzureichende CAD-Integration nicht ausreichend dargetan hat. Es fehlt an einer schlüssigen Darlegung dazu, dass und inwiefern die Beklagte gegenüber der Klägerin zu mehr als dem erreichten Programmierungsstand in Bezug auf die CAD-Integration verpflichtet war.

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Auch wenn die Zielvorgaben aus der Studie des Herrn T Grundlage des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien waren und als solche auch noch die Vorstellung jedenfalls der Klägerin bei Abschluss des späteren Wandlungsvertrag bestimmt haben mögen, schuldete damit die Beklagte nicht auch ohne weiteres die neben der CAD-Standardintegration notwendige Individualprogrammierung. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hatte nämlich vor Abschluss des Wandlungsvertrages ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nach dem Wandlungsvertrag schließlich ausgewählte Software „U“ in ihrer damals aktuellen Version eine geringer ausgeprägte CAD-Integration als die ursprünglich

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ausgewählte Software aufwies. Damit konnte die Klägerin nicht davon ausgehen, dass die Beklagte sich zu einer vollständig ausgeprägten CAD-Integration verpflichten und, soweit der damals geschätzte Aufwand der Integration sich als unzureichend herausstellen sollte, ohne weitere Vergütung die umfassende Programmierung vornehmen wollte und musste.

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Ebenso wenig kann die Klägerin Rechte aus sonstigen Mängeln der Werkleistung - außerhalb der Schwierigkeiten bei der CAD-Integration – herleiten. Insoweit fehlt es jedenfalls an einer ordnungsgemäßen Leistungsaufforderung gemäß § 281 BGB. Soweit die Klägerin meint, dass die Leistungsaufforderung vom 08.09.2008 vollumfänglich diejenigen Anforderungen erfülle, die der Bundesgerichtshof in der vom Senat zitierten Entscheidung vom (BGH, NJW 2010, 2200 ff.) aufgestellt habe, geht sie insoweit fehl, als nicht die Funktionstüchtigkeit der Anlage hinsichtlich einer angeblich unzureichenden CAD-Integration, sondern die sonstigen von der Klägerin geltend gemachten Mängel des Systems (instabile und fehlerhafte Integration der Datenaustauschverfahren, Nichtanwendbarkeit des Standardmoduls auf das Projektmanagement eines Autozulieferers, uneinheitliche Oberfläche, fehlerhafte Nutzung von Teilen des „Automotive Standards“ und fehlende Integration des E-Mail-Programms „Outlook“) in Frage stehen. Die Leistungsaufforderung lässt nicht erkennen, dass die Klägerin weitere Mängel neben der angeblich unzureichenden CAD-Integration bemängelte.

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Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung nicht unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass im Erfüllungsstadium in keinem Fall besondere Anforderungen an die Aufforderung zur ordnungsgemäßen Erfüllung gestellt werden können. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung die Anforderungen an eine solche Leistungsaufforderung an dem Zweck der Leistungsaufforderung ausgerichtet und ausgeführt, dass eine Leistungsaufforderung den Zweck, den Schuldner zur ordnungsgemäßen Erfüllung anzuhalten und ihm klarzumachen, dass der Gläubiger nach fruchtlosem Fristablauf die Leistung ablehnen werde, nicht erfüllen kann und ins Leere geht, wenn der Unternehmer die Leistung nach seiner Auffassung vollständig erbracht hat und durch die erhobene Rüge nicht erkennen kann, warum der Besteller sie nicht als vertragsgemäß akzeptiert. In dem damals entschiedenen Fall hat der Bundesgerichtshof es sodann als ausreichend angesehen, dass der Gläubiger die fehlende Funktionalität beanstandet hat, und hat im Übrigen ausgeführt, dass es Fälle geben mag, in denen unter Berücksichtigung der besonderen Vertragsverhältnisse und der Probleme bei der Durchführung des Vertrages noch eine weitere Spezifizierung des Erfüllungsverlangens gefordert werden kann (BGH, a.a.O., zitiert nach juris Rn. 16, 19).

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Die – demgemäß am Zweck der Leistungsaufforderung zu orientierenden - Anforderungen an jene sind vorliegend nicht erfüllt, soweit die Klägerin Unzulänglichkeiten des Systems außerhalb der CAD-Integration geltend macht. Die Klägerin hat nämlich mit ihrer Leistungsaufforderung vom 08.09.2008 lediglich unspezifiziert die Funktionstüchtigkeit des von der Beklagten erstellten Systems beanstandet, indem sie alle notwendigen Arbeiten zur Erfüllung des Vertragsverhältnisses abschließend mit dem Ziel der Herbeiführung eines vollständig funktionstüchtigen Q-Systems angemahnt hat. Damit war für die Beklagte vor dem Hintergrund der zu Tage getretenen Schwierigkeiten bei der CAD-Integration erkennbar, dass die Klägerin die Beklagte zur Vervollständigung der CAD-Integration anhalten und bei fruchtlosem Fristablauf die Leistung ablehnen wollte.

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Dagegen war es für die Beklagte nicht erkennbar, dass die Klägerin auch sonstige Mängel rügen und ohne Nachbesserung allein auch derentwegen vom Vertag Abstand nehmen wollte. Die Schwierigkeiten bei der CAD-Integration im Vorfeld der Leistungsaufforderung bestimmten maßgeblich die Unzufriedenheit der Klägerin mit dem von der Beklagten erstellten System. Die Parteien setzten sich schon über einen langen Zeitraum, nämlich bereits ab dem Frühjahr 2006 und seit etwa Ende des Jahres 2007 verstärkt, über die fehlerhafte oder unvollständige Funktionstüchtigkeit des Systems im Bereich der CAD-Integration auseinander, was schließlich zu dem Vorschlag der Beklagten über eine Umprogrammierung geführt hatte. Dem Vorbringen der Parteien ist dagegen nicht zu entnehmen, dass auch sonstige Unzulänglichkeiten des Softwaresystems, das sich aus einer Vielzahl einzelner ineinandergreifender und einander anzupassender Programme zusammensetzte, Gegenstand besonderer Auseinandersetzung war. Soweit die Klägerin behauptet, dass sie ihre Unzufriedenheit über Funktionalitäten des gesamten Systems zum Ausdruck gebracht habe, ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin etwaige Funktionsbeeinträchtigungen über die unzulängliche CAD-Integration hinaus gerügt hat. Der Umstand, dass der Beklagten stets bewusst war oder gewesen sein muss, dass die CAD-Integration nicht vollständig war, lässt nicht erkennen, dass die Beklagte um sonstige Mängel oder deren Geltendmachung durch die Klägerin wusste. Vor diesem Hintergrund war es für die Beklagte oder deren Rechtsvorgängerin nicht deutlich, dass die Klägerin auch die Nachbesserung sonstiger Unzulänglichkeiten außerhalb der CAD-Integration anmahnen und bei Fruchtlosigkeit die Leistung auch wegen der sonstigen Unzulänglichkeiten ablehnen wollte.

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Mangels Erkennbarkeit, dass und warum die Klägerin außerhalb der Schwierigkeiten bei der CAD-Integration die Werkleistung der Beklagten abgelehnt hat, entspricht die Leistungsaufforderung vom 08.09.2008 daher, soweit die Klägerin neben der unzureichenden CAD-Integration weitere Mängel geltend macht, nicht den Anforderungen, die der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung aufgestellt hat. Eine Spezifizierung der unzureichenden Funktionalität im Hinblick auf die angeblich instabile und fehlerhafte Integration der Datenaustauschverfahren, Nichtanwendbarkeit des Standardmoduls auf das Projektmanagement eines Autozulieferers, uneinheitliche Oberfläche, fehlerhafte Nutzung von Teilen des „Automotive Standards“ und fehlende Integration des E-Mail-Programms „Outlook“ wäre notwendig gewesen. Hieran fehlte es.

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II.

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Die Widerklage ist begründet. Die Klägerin schuldet der Beklagten aus den zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnissen die geltend gemachte Vergütung. Die Vergütungsansprüche sind nicht durch Rücktritt der Klägerin von dem sogenannten Wandlungsvertrag vom 11.08.2003/10.11.2003 erloschen. Der Rücktritt war aus den vorstehenden Gründen nicht wirksam. Ergänzend wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil, denen sich der Senat anschließt, verwiesen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 S. 2, 711 ZPO.

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Streitwert:  Klage:               2.099.455,59 €

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Widerklage:  249.211,56 €

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Insgesamt:               2.348.667,15 €