Berufung wegen mangelhafter CAD‑Integration im Software‑Werkvertrag als unbegründet abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Senat weist darauf hin, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Köln gemäß §522 Abs.2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen und gibt Gelegenheit zur Stellungnahme. Streitgegenstand sind Mängel einer gelieferten PLM/ CAD‑Integration und daraus abgeleitete Rücktritts‑ und Schadensersatzansprüche. Das OLG bestätigt die Klageabweisung, weil die Klägerin den vertragswidrigen Zustand nicht schlüssig dargelegt und die Fristsetzung zur Nacherfüllung pauschal war.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln als unbegründet abgewiesen; Widerklage bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und keine mündliche Verhandlung erforderlich ist.
Bei Mängelansprüchen aus einem Werkvertrag trifft den Besteller die Darlegungslast für den vertragswidrigen Zustand des Werks; unzureichende oder pauschale Rügen genügen nicht.
Fehlt es an der Abnahme des Werks, finden die Mängelrechte der §§ 634 ff. BGB keine Anwendung; die Ansprüche richten sich nach dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht (insbesondere §§ 280, 281, 323 BGB).
Eine Aufforderung zur Nacherfüllung mit Fristsetzung nach §§ 281, 323 BGB muss bestimmt und eindeutig sein; pauschale Leistungsaufforderungen sind insoweit unwirksam und eine Fristsetzung ist nur in den engen gesetzlichen Ausnahmefällen entbehrlich.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 10 O 55/09
Tenor
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 13.05.2011 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 10 O 55/09 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
Die Berufung der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).
Das angegriffene Urteil ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.
Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Rückgewähr empfangener Leistungen gemäß §§ 631, 323, 346 Abs. 1 BGB noch auf Schadensersatz für nutzlos gewordene Aufwendungen und Rechtsverfolgungskosten aus §§ 631, 280, 281 BGB.
Mögliche Ansprüche der Klägerin stützen sich auf das allgemeine Leistungsstörungsrecht. Mangels Abnahme des Werks kommen die Mängelrechte der §§ 634 ff BGB nicht zur Anwendung.
Die Voraussetzungen für einen wirksamen Rücktritt gemäß § 323 BGB oder für einen Schadensersatzanspruch nach §§ 280, 281 BGB sind nicht erfüllt.
Im Hinblick auf eine angeblich unzureichende CAD-Integration fehlt es – nach wie vor - an einer schlüssigen Darlegung der Klägerin zum vertragswidrigen Zustand des Werks. Zwar ist unstreitig eine vollständige Integration der CAD-Software in das PLM-System bisher nicht erreicht. Die Fa. T PLM schlug der Klägerin Ende Februar 2008 vor, diese Probleme durch eine Umprogrammierung mit einem zusätzlichen Aufwand von 154 Manntagen zu lösen.
Dem Vortrag der Klägerin ist aber nicht zu entnehmen, dass die bisher erreichte Integration nicht dem vertraglich geschuldeten Stand entspricht. Es fehlt an der Darlegung, woraus sich ergeben soll, dass die Beklagte vertraglich verpflichtet war, die von der Klägerin als fehlend oder fehlerhaft gerügte Funktion nachzubessern. Die Behauptung der Klägerin, dass die Beklagte im Hinblick auf die geschuldete Funktionstüchtigkeit des beauftragten Werks und die konkreten Leistungsmerkmale in der vorausgegangenen Studie des Herrn T2 die vollständige Integration der CAD-Software geschuldet haben soll, ist angesichts der konkreten Ausführungen der Beklagten zum vereinbarten Leistungsumfang unzureichend. Die Beklagte hat nämlich ausgeführt, dass der Wandlungsvertrag lediglich die Implementierung vorhandener Standardfunktionalität vorgesehen habe und nicht die geforderte Individualprogrammierung. Auf Grund welcher Umstände die Klägerin den Vertragsinhalt anders verstehen konnte und davon ausgehen durfte, dass die implementierte Software über die im Bereich der CAD-Integration bereits vorhandenen Leistungsmerkmale hinaus weitere konkrete Leistungsmerkmale aufweisen werde, ist nicht ersichtlich.
Auch ist nicht erkennbar, dass konkrete Zielvorgaben zur CAD-Integration aus der Studie des Herrn T2 Eingang in das Vertragsverhältnis der Parteien gefunden und auch bei Abschluss des Wandlungsvertrages behalten haben, nachdem gemäß den Feststellungen des Landgerichts die Rechtsvorgängerin der Beklagten vor Abschluss des zweiten Vertrages ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass die schließlich ausgewählte Software „Teamcenter Enterprise Automotive Supplier“ in ihrer damals aktuellen Version eine geringer ausgeprägte CAD-Integration als die Software „Teamcenter Engineering“ aufwies. Ohne eigenes Fachwissen mag die Klägerin, trotz der Unterstützung durch ihren Berater, Herrn T2, den Unterschied zwischen der Standardintegration und der hier offensichtlich zusätzlich notwendigen Individualprogrammierung nicht erkannt haben. Einzelheiten und Umstände hierzu sind aber nicht vorgetragen.
Auch aus der von der Beklagten vorgeschlagenen Umprogrammierung ergibt sich nicht, dass der Programmierungsstand nicht vertragsgemäß war. Der Vorschlag sah nämlich eine Individualprogrammierung vor, die nach Behauptung der Beklagten von dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien nicht erfasst war.
Die Darlegungslast zu dem vertragswidrigen Zustand des Werks trifft die Klägerin, die ihre Ansprüche hierauf stützt. Gesichtspunkte, die zu einer Umkehr der Darlegungslast führen, sind nicht ersichtlich.
Im Hinblick auf die sonstigen, von der Klägerin behaupteten Mängel (instabile und fehlerhafte Integration der Datenaustauschverfahren, Nichtanwendbarkeit des Standardmoduls auf das Projektmanagement eines Autozulieferers, keine einheitliche Oberfläche, keine ordnungsgemäße Nutzung von Teilen des „Automotive Standards“, fehlende Integration des E-Mail-Programms „Outlook“) fehlt es an einer wirksamen Fristsetzung zur Nacherfüllung, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat. Die Fristsetzung der Klägerin mit ihrem Schreiben vom 08.09.2008 (K 63) war nicht hinreichend bestimmt.
Eine Fristsetzung gemäß §§ 281, 323 BGB muss eine bestimmte und eindeutige Aufforderung zur Leistung enthalten (Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 281 Rn. 9; § 323 Rn. 13). Durch die Leistungsaufforderung mit Fristsetzung soll der Schuldner noch einmal in nachhaltiger Form zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages angehalten und ihm soll klargemacht werden, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Leistung durch ihn abgelehnt wird.
Im Erfüllungsstadium reicht dabei grundsätzlich eine Aufforderung, die vertragliche Leistung zu bewirken (hierzu und zum Folgenden: BGH, NJW 10, 2200 ff.). Die Anforderungen an eine Aufforderung zur Erfüllung des Vertrages entsprechen nicht denjenigen, die an die Aufforderung zur Mängelbeseitigung zu stellen sind. Diese müssen konkreter sein, weil sich durch die Abnahme das Werk des Unternehmers konkretisiert hat.
Wenn der Unternehmer allerdings die Leistung nach seiner Auffassung vollständig erfüllt hat und durch die erhobene Rüge nicht erkennen kann, warum der Besteller sie nicht als vertragsgemäß akzeptiert, bedarf es der Beanstandung der fehlenden Funktionalität. Nur so kann die Leistungsaufforderung ihren Zweck erfüllen und geht sie nicht ins Leere. Eine Aufführung der Leistungsdefizite im Einzelnen ist dagegen nicht notwendig. Dies überspannte die Anforderungen an die Leistungsaufforderung, denn dazu ist der Besteller häufig mangels eigener Sachkunde nicht in der Lage. So genügt etwa eine Aufforderung, eine Basisversion einer Software im vereinbarten Umfang fertig zu stellen, ohne dass der Besteller gehalten ist, die etwa vorhandenen Mängel der Software zu benennen. Auch reicht eine Aufforderung aus, die nach dem Vertrag durch eine Software zu bewirkende Funktion herbeizuführen.
Gemessen an vorstehenden Kriterien war die Leistungsaufforderung mit Fristsetzung vom 08.09.2008 unwirksam. In ihrem Schreiben vom 08.09.2008 hat die Klägerin von der Fa. V lediglich pauschal die Herbeiführung eines vollständig funktionstüchtigen PLM-Systems binnen der gesetzten Frist verlangt. Dies konnte die Beklagte dahingehend verstehen, dass die Klägerin eine Behebung der fehlerhaften oder unvollständigen Funktion des Systems im Bereich der CAD-Integration anmahnte, da sich die Parteien zum damaligen Zeitpunkt hierüber auseinandersetzten. Die Klägerin hatte sich vor Fristsetzung schon ab dem Frühjahr 2006 und verstärkt ab etwa Ende 2007 gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beklagten wiederholt unzufrieden mit der Funktion der Software im Bereich der CAD gezeigt und dies moniert. Daraufhin hatte die Fa. T PLM einen Vorschlag zur Umprogrammierung unterbreitet, wodurch die Probleme behoben werden sollten.
Aus der pauschalen Leistungsaufforderung war dagegen nicht erkennbar, dass die Klägerin die Werkleistung über die – jedenfalls zentralen - Schwierigkeiten bei der CAD-Integration hinaus auch noch in anderen Bereichen nicht als vertragsgemäß akzeptieren wollte. Über sonstige Unzulänglichkeiten des Softwaresystems, das sich aus einer Vielzahl einzelner ineinandergreifender und einander anzupassender Programme zusammensetzte und das hinsichtlich mehrerer Phasen bereits produktiv geschaltet war, hatten sich die Parteien nicht oder jedenfalls nicht so ausgetauscht, dass für die Beklagte oder ihre Rechtsvorgängerin deutlich war, dass ohne Nachbesserungsmaßnahmen die Werkleistung abgelehnt werde.
Die Leistungsaufforderung war nicht gemäß § 323 Abs. 2 oder § 281 Abs. 2 BGB obsolet. Die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise eine Fristsetzung entbehrlich ist, sind nicht gegeben. Insbesondere war die Leistung nicht an einen Fixtermin im Sinne von § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB gebunden. Die Klägerin hat mit den getroffenen Terminabsprachen den Fortbestand ihres Leistungsinteresses nicht von der Rechtzeitigkeit der Leistung abhängig gemacht.
Die Widerklage ist begründet.
Die Klägerin schuldet aus zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnissen die geltend gemachte Vergütung. Die Vergütungsansprüche sind nicht durch Rücktritt der Klägerin von dem sogenannten Wandlungsvertrag vom 11.08.2003/10.11.2003 erloschen. Der Rücktritt war nicht wirksam, wie oben ausgeführt ist.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB.
Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der ihr gesetzten Frist. Auf die Möglichkeit der Rücknahme der Berufung zum Zwecke der Ersparnis eines Teils der im zweiten Rechtszug anfallenden Gerichtsgebühren wird hingewiesen.