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Oberlandesgericht Köln·19 U 97/97·26.03.1998

Rückforderung von Kommanditeinlage wegen arglistiger Täuschung durch fingierte KG

ZivilrechtDeliktsrechtGesellschaftsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte die Rückzahlung einer als Kommanditeinlage gezahlten Summe, weil der Beklagte in Prospekten die Existenz einer KG vorgab, die tatsächlich nicht bestand. Zentral war, ob die Zahlung durch arglistige Täuschung veranlasst wurde. Das OLG Köln gab der Berufung statt und verurteilte den Beklagten zur Rückzahlung der 15.000 DM als Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB. Das Versäumnisurteil blieb in diesem Umfang bestehen; die Kosten wurden dem Beklagten auferlegt.

Ausgang: Berufung des Klägers stattgegeben; Beklagter zur Rückzahlung der 15.000 DM wegen arglistiger Täuschung verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB entsteht, wenn der Täter den Geschädigten durch arglistige Täuschung zum Leistungserbringen veranlasst und dadurch ein Schaden entsteht.

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Wer in Prospekten oder sonstiger Werbung das Bestehen einer Gesellschaft vortäuscht und dadurch Einlagen veranlasst, haftet, wenn die Gesellschaft tatsächlich nicht besteht und die Einlage ihren vertraglichen Zweck von Anfang an nicht erreichen kann.

3

Die Einordnung einer Zahlung als Gesellschaftereinlage setzt das tatsächliche Bestehen der Gesellschaft voraus; ist das nicht gegeben, kann die geleistete Zahlung als ungerechtfertigte Bereicherung oder deliktischer Schadensersatz zurückgefordert werden.

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Ein zu Gunsten des Klägers ergangenes Versäumnisurteil bleibt aufrecht, wenn sich aus der Berufungsentscheidung ergibt, dass der Anspruch des Klägers bestätigt ist und die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung vorliegen.

Relevante Normen
§ BGB § 823§ StGB § 263§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB§ 344 ZPO§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 20 O 120/96

Leitsatz

Wird in Prospekten für Einlagen in eine KG geworben, so kann eine dadurch veranlaßte Gesellschaftereinlage wegen arglistiger Täuschung zurückgefordert werden (§ 823 II BGB i.V.m. § 263 StGB), wenn die KG in Wirklichkeit nicht bestand.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 20. Zivilkammer des Landge-richts Köln vom 14.3.1997 - 20 O 120/96 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Das Versäumnisurteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11.10.1996 bleibt aufrechterhalten. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg.

3

Der Beklagte ist dem Kläger gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB zur Rückzahlung der als Gesellschaftereinlage geleisteten 15.000,-- DM verpflichtet, weil er den Kläger arglistig zum Vertragsschluß verleitet hat. Denn er hat dem Kläger vorgespiegelt, bei der Zahlung dieser Summe handele es sich um die Einlage als Kommanditist einer bereits bestehenden "A.", deren Gesellschafter er damit werde. Das ergibt sich aus § 4 Abs. 2 des Gesellschaftervertrages, wonach ab 1.4.1991 die Geschäfte als für die GmbH ##blob##amp; Co. KG getätigt gelten sollten sowie der dem Kläger zur Verfügung gestellten Prospektwerbung, in der immer von der "A. GmbH ##blob##amp; Co. KG" die Rede ist (Anlagenhefter Bl. 10 R, 11, 11 R). Dieses Werbematerial ist dem Kläger, wie er auf Befragen vor dem Senat erläutert hat, vor Vertragsschluß zur Verfügung gestellt worden. Tatsächlich aber gab es weder zum damaligen Zeitpunkt noch nachfolgend eine KG, der der Kläger als Kommanditist beitreten konnte, wie nach Erörterung vor dem Senat unstreitig ist. Seine als Kommanditeinlage geleistete Zahlung konnte damit zu keinem Zeitpunkt den beabsichtigten Zweck erreichen. Das alles war dem Beklagten bekannt. Er hat damit über den von ihm eingeschalteten Zeugen K. beim Kläger unter Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Irrtum über die wahren Gesellschaftsverhältnisse erregt, wobei sein Vorgehen nur das Ziel verfolgen konnte, den Kläger durch Täuschung über die wahren Verhältnisse zur Zahlung der 15.000,-- DM zu veranlassen, um diese anderen Zwecken als nach dem Vertrag vorgesehen zuzuführen; deren Verbuchung als Kommanditeinlage war, da es keine KG gab, nicht möglich und offensichtlich zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt. Der Kläger kann deshalb als Schadensersatz die Befreiung von allen vertraglichen Pflichten und Rückzahlung der geleisteten Einlage verlangen (vgl. Palandt - Thomas, BGB, 56. Aufl., § 823 Rn 164) . Gem. § 344 ZPO war das zu seinen Gunsten ergangene Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Beschwer für den Beklagten: 15.000,-- DM