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Oberlandesgericht Köln·19 U 97/12·18.11.2012

Berufung gegen Rückforderung wegen angeblicher Schenkung (grober Undank) zurückgewiesen

ZivilrechtSchuldrecht (Schenkung)BereicherungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangten Rückzahlung von 40.000 EUR aus einer angeblichen Schenkung an den verstorbenen Ehegatten der Beklagten und rügten insbesondere groben Undank (§ 530 BGB), Zweckfortfall und Wegfall der Geschäftsgrundlage. Das Landgericht wies die Klage ab; die Berufung der Kläger wurde vom OLG als offensichtlich erfolglos zurückgewiesen. Das Gericht sah keinen hinreichenden Nachweis groben Undanks, keinen Zweck- oder Geschäftsgrundlagenfall und keine Veranlassung zu einem Handschriftengutachten.

Ausgang: Berufung der Kläger als offensichtlich erfolglos nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen; Kosten den Klägern auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, wenn das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, weil weder Rechtsverletzungen noch entscheidungserhebliche neue Tatsachen dargetan sind.

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Der Tod eines Ehegatten begründet nicht ohne Weiteres den Wegfall der Geschäftsgrundlage im Sinne des § 313 BGB; hierfür ist ein vergleichbarer Umstand zum Scheitern der Ehe erforderlich.

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Ein bloßes Bestreiten des Empfangs einer Schenkung oder das Leugnen der eigenen Unterschrift ist regelmäßig nicht geeignet, allein den groben Undank im Sinne des § 530 BGB zu begründen.

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Ein Sachverständigengutachten zur Echtheit einer Unterschrift ist nur anzuordnen, wenn die vorhandenen tatsächlichen Feststellungen und Parteivorträge eine tragfähige Beweiswürdigung nicht ermöglichen; die Anordnung bleibt sonst der richterlichen Beurteilung vorbehalten.

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Die Bestimmung der Bestattungsart und die Entscheidung, bestimmte Angaben (z. B. zur Grablage) nicht preiszugeben, fallen in den ggf. bestehenden Gestaltungsbereich des Ehegatten/der Ehefrau und rechtfertigen nur bei besonderen Umständen den Schluss auf groben Undank.

Relevante Normen
§ 313 BGB§ 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB§ 812 Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. i.V.m. § 530 BGB§ 812 Abs. 1 Satz 2, 1. oder 2. Alt. BGB§ 530 BGB§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 13 O 9/12

Tenor

Die Berufung der Klägergegen das 24.05.2012 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 13 O 9/12 - wird zurückgewiesen.

 

Die Kosten der Berufung werden den Klägern auferlegt.

 

Das angefochtene Urteil des Landgerichts Bonn ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

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I.

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Die Klägerin ist die Mutter, der Kläger der Stiefvater des am 00.00.2011 verstorbenen Ehemannes der Beklagten, Herrn C. Zwischen den Parteien bestehen erhebliche Spannungen. In einem Telefonat unmittelbar nach dem Tod ihres Ehemannes teilte die Beklagte den Klägern mit, dass dieser verstorben ist. Angaben zur genauen Todesursache machte sie in dem Telefonat nicht. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 03.01.2012 an die Prozessbevollmächtigen der Kläger teilte die Beklagte mit, dass Herr C an einem Herzinfarkt gestorben sei unter Hinweis auf eine bereits seit Jahren bestehende Herzerkrankung. Nach dem Tode des Herrn C wurde eine Trauerfeier durchgeführt, an der auch die Kläger teilnahmen. Zu einem späteren Zeitpunkt fand eine Urnenbeisetzung des Herrn C statt, zu der die Kläger nicht geladen waren. Sie kennen zwar den Baum, unter dem die Urne begraben ist, nicht allerdings den ganz genauen Begräbnisplatz. Diesen hat die Beklagte den Klägern bis heute nicht mitgeteilt.

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Mit ihrer Klage begehren die Kläger Zahlung von 40.000 EUR unter Bezugnahme auf eine in polnischer Sprache verfasste Quittung (Anlage K1, Bl. 6 GA), die unter anderem eine auf den Namen der Beklagten lautende Unterschrift trägt.

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Die Kläger haben behauptet, sie hätten der Beklagten und Herrn C am 05.11.2006 einen Betrag in Höhe von 40.000 EUR in bar als Schenkung übergeben. Das Geld sei für die Tilgung eines Hauskredites bestimmt gewesen.

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Sie haben die Ansicht vertreten, nach dem Tod des Herrn C stehe ihnen ein Rückzahlungsanspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB, bzw. wegen Zweckfortfalls, § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB, zu. Jedenfalls aber ergebe sich der Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. i.V.m. § 530 BGB. Hierzu sind sie der Ansicht, sie hätten die Schenkung wirksam wegen groben Undanks wiederrufen. Indem die Beklagte die Kläger zunächst nicht über die Todesursache und bis heute nicht über die genaue Lage der Grabstätte unterrichtet habe, habe sie sich grob undankbar verhalten.

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Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 40.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

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Sie hat behauptet, am 05.11.2006 keinen Betrag in Höhe von 40.000 EUR von den Klägern erhalten zu haben. Sie hätte auch kein Geld von den Klägern annehmen können, da seinerzeit bereits Spannungen geherrscht hätten. Lediglich für ihr Kind hätte sie Geld von den Klägern angenommen. Sie kenne die von den Klägern vorgelegte Quittung auch nicht. Die Unterschrift sehe aber wie ihre aus. 

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dazu hat es im Wesentlichen ausgeführt, ein Anspruch ergebe sich weder nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage noch aus § 812 Abs. 1 Satz 2, 1. oder 2. Alt. BGB. Ansprüche aus Wegfall der Geschäftsgrundlage würden ausscheiden, da der Tod eines Ehegatten nicht mit dem Scheitern einer Ehe vergleichbar sei. Nur für den letzteren Fall könne aber der Bestand der Ehe als Geschäftsgrundlage angesehen werden. Ansprüche wegen Zweckverfehlung würden ausscheiden, weil es bereits an einer Zweckabrede fehle. Schließlich hätten die Kläger keine hinreichenden Gründe dargetan, die den Widerruf einer Schenkung rechtfertigen würden, sofern überhaupt eine Schenkung erfolgt sei. Die Beklagte habe die Kläger unmittelbar über den Tod informiert und eine gemeinsame Trauerfeier ausgerichtet. Das Recht, die Art der Bestattung zu bestimmen, habe ihr als Ehefrau oblegen. Soweit sie die genaue Lage der Grabstätte nicht mitgeteilt habe, habe sie dies plausibel mit der Befürchtung begründet, die Kläger könnten die Urne in Besitz nehmen und nach Polen verbringen.

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Gegen dieses Urteil wendet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Kläger, mit der sie ihr erstinstanzliches Vorbringen weiterverfolgen.

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Sie behaupten – erstmals mit Schriftsatz vom 14.11.2012 – ergänzend, die Enkelin der Kläger, die in den USA studiere, habe nach einem Besuch der Beklagten in den USA, den zuvor bestehenden Kontakt zu den Klägern einseitig abgebrochen. Hierfür sei die Beklagte verantwortlich.

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Sie sind der Ansicht, das Landgericht habe sich insbesondere nicht ausreichend mit der Frage einer schweren Verfehlung nach § 530 BGB auseinander gesetzt. Die Beklagte habe den Klägern nach dem Traueressen jede weitere Information verweigert. Sie hätten weder gewusst, wo sich die Urne bis zur Beisetzung befunden habe noch wann und wo die Urne beigesetzt wurde. Die Todesursache sei erst fast fünf Monate nach dem Tod eher beiläufig erwähnt worden. Schließlich ergebe sich eine schwere Verfehlung daraus, dass sie im Prozess den Erhalt des Geldes und die Echtheit ihrer Unterschrift bestritten habe. Das Landgericht hätte bereits nicht darauf verzichten dürfen, ein Gutachten über die Echtheit der Unterschrift einzuholen. Dann hätte sich ein versuchter Prozessbetrug der Beklagten herausgestellt. Auch würden sich aus den Schriftsätzen Beleidigungen gegen die Kläger und der Vorwurf strafrechtlichen Verhaltens ergeben.

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Die Kläger beantragen,

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unter Abänderung des am 24.05.2012 verkündeten Urteils der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 13 O 9/12– die Beklagte zu verurteilen, an sie 40.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

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hilfsweise das am 24.05.2012 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 13 O 9/12– aufzuheben und den Rechtstreit an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückzuweisen.

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Die Beklagte beantragt,

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                            die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das angegriffene Urteil und ist der Ansicht, das Urteil unterliege keinen Rechtsfehlern.

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Im Übrigen wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils erster Instanz sowie auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

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II.

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Die Berufung der Kläger war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder eine mündliche Verhandlung aus anderen Gründen geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).

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Die Kläger sind auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür mit Beschluss des Senats vom 22.10.2012, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hingewiesen worden. An den darin geäußerten Erwägungen hält der Senat fest. Die Kläger haben von der ihnen eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme mit Schriftsatz vom 14.11.2012 Gebrauch gemacht. Diese rechtfertigt nach erneuter eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage keine anderweitige Beurteilung.

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Ergänzend ist insoweit anzumerken, dass unabhängig von der Frage, ob die Erklärungen der Beklagten im Prozess als Bestreiten mit Nichtwissen oder als einfaches Bestreiten auszulegen sind, diese nicht geeignet sind, den von den Klägern behaupteten groben Undank zu begründen. Soweit die Beklagte schriftsätzlich erklärt hat, sie habe die Quittung nicht unterschrieben, gilt dies bereits, weil sie im Termin vom 19.04.2012 diese Erklärung in ihrer persönlichen Anhörung so nicht abgegeben hat, sondern deutlich relativierend erklärt hat, die Unterschrift sehe wie ihre aus. Dass die Beklagte insoweit die Grenzen der zulässigen prozessualen Verteidigung überschritten hat, ist nicht erkennbar. Aber selbst wenn, wäre das Leugnen des Erhalts der Schenkung in einem Verfahren, das die Rückforderung des Geschenkten wegen groben Undanks zum Gegenstand hat, kaum einmal geeignet, den groben Undank erst zu begründen. Im vorliegenden Fall ist es dies jedenfalls nicht.

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Soweit die Kläger ergänzend darauf abstellen, dass die Tochter der Beklagten den Kontakt zu ihnen eingestellt hat, bleibt der Vortrag hinsichtlich eines Verursachungsbeitrags der Beklagten spekulativ und ist nicht geeignet, den Schluss auf groben Undank der Beklagten zu ziehen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 S. 2, 711 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: 40.000,00 €.