Kaufrecht: Sachmangel durch extreme Rostanfälligkeit eines neuwertigen Funfahrzeugs
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte legte Berufung gegen ein Urteil ein, das ihn zur Rückzahlung des Kaufpreises nach Rücktritt vom Kaufvertrag verpflichtete. Streitpunkt war, ob die unstreitig sehr hohe Rostanfälligkeit eines neuwertigen „Funfahrzeugs“ einen Sachmangel darstellt und ob der Käufer darüber hinreichend aufgeklärt war. Der Senat weist darauf hin, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Extreme Rostanfälligkeit mit nahezu täglichem Pflegebedarf entspreche nicht der üblichen Beschaffenheit; ein ausreichender Hinweis hierauf sei nicht bewiesen. Einen Nutzungswertersatz nach Kfz-Grundsätzen lehnt der Senat mangels dargetanen messbaren Nutzens ab.
Ausgang: Hinweisbeschluss: beabsichtigte Zurückweisung der Berufung des Beklagten als unbegründet nach § 522 Abs. 2 ZPO.
Abstrakte Rechtssätze
Eine ungewöhnlich hohe Rostanfälligkeit eines neuwertigen Fahrzeugs kann einen Sachmangel nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB begründen, wenn sie einen deutlich erhöhten Pflegeaufwand zur Sicherung der Nutzbarkeit erfordert.
Für die Beurteilung der üblichen Beschaffenheit nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB ist grundsätzlich der im relevanten Markt übliche Qualitätsmaßstab maßgeblich; die Herkunft des Produkts ist für sich genommen kein tauglicher Vergleichsmaßstab.
Ein niedriger Kaufpreis schließt die Annahme eines Sachmangels nicht aus, solange nicht konkret dargelegt ist, dass die Kaufsache einem qualitativ unteren Marktsegment zuzuordnen ist, dessen Minderqualität der Käufer erkennen musste.
Beruft sich der Verkäufer auf Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Käufers (§ 442 Abs. 1 BGB), muss er substantiiert darlegen und beweisen, dass der Käufer über Art und Ausmaß des Mangels (hier: nahezu täglicher Pflegebedarf) hinreichend aufgeklärt wurde.
Eine Nutzungsentschädigung nach Rücktritt (§ 346 BGB) kann nicht schematisch nach den für Kraftfahrzeuge entwickelten Kilometermodellen bemessen werden, wenn für das konkrete Fahrzeug keine Anhaltspunkte für einen wertmäßig erzielten Nutzungsvorteil dargetan sind.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 22 O 186/10
Tenor
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das am 10.05.2011 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 22 O 186/10 - durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Der Beklagte hat Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
Die Berufung des Beklagten verspricht offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 s. 1 Nr. 4 ZPO); vielmehr steht ein reiner Einzelfall zur Entscheidung an.
1. Das Landgericht hat der Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises von 5.542,81 € für den C stattgegeben und die Voraussetzungen des Rücktritts vom Kaufvertrag angenommen. Der C sei mit einem Sachmangel behaftet, da er bereits bei kleinsten Beschädigungen des Lackes unmittelbar Flugrost ansetzte und binnen kürzester Zeit nach Übergabe Rostspuren aufwies. Der Kläger sei nicht in ausreichendem Maße über die Mangelhaftigkeit des Produktes gem. § 442 Abs. 1 S. 1 BGB informiert gewesen.
Mit der Berufung verfolgt der Beklagte die Klageabweisung weiter. Er macht geltend, bei der sehr hohen Rostanfälligkeit, die unstreitig vorhanden sei, handele es sich um keinen Sachmangel i.S.v. § 434 BGB. Maßgeblich komme es dabei allein auf den Begriff des Sachmangels i.S.v. § 434 Abs. 1 Satz Ziff. 2 BGB an. Der C entspreche diesen Anforderungen. Es handele sich um eine Kaufsache, die eine Beschaffenheit aufweise, die bei Sachen gleicher Art üblich sei und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten durfte. Auch sei der C zur gewöhnlichen Verwendung geeignet. Zu berücksichtigten sei, dass es sich um ein „Funfahrzeug“ handele, das aus chinesischem Stahl gebaut sei. Vergleichsgruppe sei daher nicht hochwertiger deutscher oder europäischer Stahl. Andere gleichwertige Cs dieser Qualität seien auch leicht rostanfällig. Auf die Erwartung der Kunden in Europa dürfe nicht abgestellt werden. Schließlich werde aufgrund dieses Umstandes für das Produkt auch nur ein geringerer Preis erzielt. Bei dem geringen Preis hätte der Kläger erkennen können, dass er kein hochwertiges, europäisches oder deutsches Produkt erwirbt.
Eine Gebrauchsbeeinträchtigung sei durch die Rostanfälligkeit nicht gegeben. Der C verlange nur eine höhere Pflegeintensität. Bei entsprechender Pflege sei der Flugrost leicht zu entfernen.
Im Übrigen habe der Kläger von der Rostanfälligkeit Kenntnis gehabt. Ihm sei bekannt gewesen, dass es sich um ein chinesisches Produkt mit niedrigerem Qualitätsstandard handele. Ihm sei auch bekannt gewesen, dass er den C speziell zur Rostbekämpfung habe reinigen müssen. Aufgrund der Kenntnis des einzusetzenden Pflegemittels als auch aufgrund der Aussage der Zeugin L sei dem Kläger die Rostanfälligkeit des C bekannt gewesen bzw. er habe sie grob fahrlässig nicht gekannt. Eines weiteren Hinweises habe es nicht bedurft.
Schließlich habe der Kläger das Fahrzeug so verändert, dass er dem Beklagten zur Rücknahme nicht im ursprünglichen Zustand bzw. nach ordnungsgemäßer Nutzung angeboten habe. Der Beklagte befinde sich nicht in Annahmeverzug.
Schließlich sei Wertersatz zu leisten. Als Schätzungsgrundlage gibt der Beklagte an, ein C habe eine Gesamtlaufleistung von 60.000 km. Wenn nach Angabe des Klägers dieser 800 km gefahren sein will, so stehe dem Beklagten eine Nutzungsentschädigung von wenigstens 73,90 € zu. Es sei aber Aufgabe des Klägers zum Tachostand vorzutragen. Der Beklagte beruft sich hinsichtlich der Nutzungen hilfsweise auf ein Zurückbehaltungsrecht.
Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil. Trotz Kenntnis des Pflegemittels WD 40 Spray sei dem Kläger die hohe Rostanfälligkeit nicht bekannt gewesen. Mit dieser habe er auch nicht zu rechnen gebraucht. Eine intensive Pflege nach jeder Fahrt sei dem Kläger nicht bekannt gewesen. Eine so hohe Pflegebedürftigkeit begründe im Übrigen einen Sachmangel.
2. Nach Auffassung des Senats hält das angefochtene Urteil den Angriffen der Berufung des Klägers stand. Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
Dem Kläger steht ein Rückzahlungsanspruch zu. Unstreitig ist das Fahrzeug in besonderer Weise rostanfällig. Diese hohe Rostanfälligkeit begründet auch einen Sachmangel i.S.v. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB. Für die Frage, ob die Kaufsache zur gewöhnlichen Verwendung geeignet ist, kommt es als Vergleichsmaßstab auf die übliche Beschaffenheit bei Sachen gleicher Art an. Nur wenn vergleichbare Cs dieser Bauweise und Qualität auch über die gleiche hohe Rostanfälligkeit verfügten, wäre ein Sachmangel ausgeschlossen. Dabei kann im Rahmen der Qualitätsbestimmung auch der Preis eine Rolle spielen. Ausgehend von dem Umstand, dass es sich um ein neuwertiges und kein gebrauchtes Fahrzeug handelt, darf der Kunde in Deutschland von einem rostfreien, jedenfalls nur leicht rostanfälligen Fahrzeug ausgehen. Das gilt für Gebrauchs- wie für Funfahrzeuge und folgt aus der Überlegung, dass ein leicht rostanfälliges Fahrzeug schneller verschleißt und/oder in jedem Fall – wie der Beklagte selbst einräumt – einen höheren Pflegeaufwand begründet. Ein hoher Pflegeaufwand in Gestalt von täglicher Pflege entspricht nicht der üblichen Verwendung, wenn er erforderlich ist, um eine langfristige Nutzbarkeit des Fahrzeugs sicherzustellen. Hinsichtlich des vergleichbaren Maßstabs ist unbeachtlich, dass es sich um ein chinesisches Produkt handelt. Maßgeblich ist allein die Qualität der angebotenen Produkte im Markt. Etwas anderes könnte daher nur dann gelten, wenn sich der konkrete C im qualitativ unteren Marksegment befindet, was im niedrigeren Preis und in der kürzeren Haltbarkeit des Fahrzeugs zum Ausdruck kommt. Dafür, dass der verkaufte C diesem Marktsegment zuzuordnen ist, fehlen konkrete Anhaltspunkte. Der Beklagte hat hierzu nichts vorgetragen. Der Hinweis auf generell schlechteren chinesischen Stahl reicht nicht aus. Auch der Hinweis auf einen günstigen Preis schließt die Mangelhaftigkeit nicht aus, da nicht konkret dargelegt wird, wie sich der Markt für Cs zusammensetzt. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der verkaufte C von minderer Qualität ist, was dem Kunden, jedenfalls über den Preis auch bekannt ist bzw. hätte bekannt sein müssen und aufgrund dieser Qualität mit extremen Rostspuren innerhalb kürzester Zeit zu rechnen war, wenn nicht täglich gepflegt würde.
Aus dem Umstand, dass die Zeugin L bestätigt hat, dass im Verkaufsgespräch gesagt worden sei, es handele sich um ein Fahrzeug aus China, das preiswerter sei als andere auf dem Markt und daher pflegeintensiver, folgt nicht, dass der Kunde eine – im Hinblick auf die Rostanfälligkeit – geringere Qualität erwarten muss. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Kläger wusste, dass die Verarbeitung in China nicht so hochwertig ist – was er im Übrigen selbst einräumt -, folgt daraus nicht, dass daher auch mit höherer bzw. – wie der Beklagte einräumt – „sehr leichter“ Rostanfälligkeit gerechnet werden muss. Selbst wenn man im Übrigen annehmen wollte, dass bei dieser Qualität ein höherer Pflegeaufwand im Hinblick auf Rostschutz betrieben werden muss, so darf der Kunde gleichwohl erwarten, dass nicht bereits nach einer Woche Rostspuren am Motorblech, an den Halterungen der Spiegel, der Steckdose sowie den Halterungsschrauben der Stoßdämpfer und der Schrauben und Kontakte des Tanks auftauchen.
Ein konkreter Hinweis auf die hohe Rostanfälligkeit des C und den damit verbundenen täglichen Pflegeaufwand hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht nachweisen können.
Aus dem Umstand, dass dem Kläger bekannt war, dass das Fahrzeug mit WD 40 Spray behandelt werden muss, ergibt sich nicht die Kenntnis einer schnellen Rostanfälligkeit und täglichen Pflegebedürftigkeit.
Der Beklagte räumt selbst ein, dass Fahrzeug sei wintertauglich, müsse dann aber gegen die Feuchtigkeit – insoweit auch im Sommer- mit einem besonderen Spray eingesprüht werden. Er hat selbst erklärt, den Kläger nicht auf das Spray hingewiesen zu haben. Der Hinweis darauf, dass man Bastlertyp sein müsse, reicht nicht aus, insbesondere dann nicht, wenn der Käufer, wie der Beklagte selbst in seiner Anhörung erklärt hat, das Fahrzeug regelmäßig für Fahrten zur Arbeit nutzen wollte. In diesem Zusammenhang hätte ein Hinweis auf tägliche Pflege nach den Fahrten gehört. Dass dieser Hinweis erfolgt ist, ergibt sich auch nicht aus der zweiten Anhörung des Beklagten; hier hat er lediglich erklärt, den Kläger darauf hingewiesen zu haben, bei Roststellen müsse die Stelle nachlackiert werden.
Der Senat teilt das Ergebnis der Beweiswürdigung des Landgerichts. Zweifel, die eine rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung begründen, sind auch unter Berücksichtigung des Berufungsvortrags nicht festzustellen.
Aus der Zeugenaussage L folgt nicht, dass im erforderlichen Umfang hingewiesen worden ist. Allein der Hinweis des Beklagten, noch vor Auslieferung Schrauben bei dem Fahrzeug austauschen zu müssen, weil noch vor Auslieferung diese Schrauben rosten, reicht nicht. Dieser Hinweis deutet auf Rostanfälligkeit dieser Schrauben hin, nicht aber darauf, dass eine nahezu tägliche Pflege mit einem bestimmten Mittel erforderlich sei, um die Korrosion am gesamten Fahrzeug zu bekämpfen. Auch aus der Aussage der Zeugin, dass es um die Rostanfälligkeit und den Pflegeaufwand im allgemeinen gegangen sei, folgt nicht, dass der Kläger im erforderlichen Umfang, nämlich unter Hinweis auf eine nahezu täglich Pflege nach jeder Nutzung hingewiesen worden ist.
Dies deckt sich mit den Angaben des Klägers der zwar davon wusste, dass die Verarbeitung nicht so hochwertig ist und dass eine regelmäßige Pflege notwendig sei, dem aber der Umfang des Pflegeaufwands unbekannt war. Dem Beklagten kommt insoweit nicht zugute, dass der Kläger das Pflegemittel WD 40 kannte.
Im Übrigen hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass die anderen Zeugenaussagen insoweit unergiebig sind.
Es kann nicht festgestellt werden, warum sich der Beklagte aufgrund der vom Kläger vorgenommene Ergänzungen oder Reparaturen am C nicht im Annahmeverzug befindet. Der Vortrag hierzu ist nicht hinreichend konkretisiert. Mit Schriftsatz vom 13.07.2010 hat der Beklagte lediglich vorgetragen, dass ihm der Kläger mitgeteilt habe, eine neue Leitung von der Batterie zum Zündschloss und zum Anlasser eingebaut zu haben und die Heckleuten und Blinker gegen stromsparende LED Leuchten ausgetauscht zu haben. Warum dies gegen eine Rücknahmeverpflichtung des Beklagten spricht, wird vom Beklagten nicht dargelegt.
Hinsichtlich des Wertersatzes nimmt der Senat auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug. Eine Übertragung der Rechtsprechung zur Nutzungsentschädigung beim Kfz auf Funfahrzeuge kommt nicht in Betracht. Insofern kommt es auf die gefahrenen Kilometer nicht an, jedenfalls ist nicht der Maßstab anzulegen, der beim Kfz angelegt wird (vgl. dazu Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., 2011, § 346 Rn 10). Anhaltspunkte für einen wertmäßig erzielten Nutzen sind weder dargetan noch ersichtlich.
3. Der Beklagte hat Gelegenheit zur Stellungnahme - auch zur Frage der Rücknahme des Rechtsmittels – binnen der ihm gesetzten Frist.
Abschließend wird auf die Möglichkeit der Rücknahme der Berufung zum Zwecke der Ersparnis eins Teils der im zweiten Rechtszug anfallenden Gerichtsgebühren hingewiesen.