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Oberlandesgericht Köln·19 U 92/15·03.12.2015

Berufung: Teilweise Abänderung des Landgerichtsurteils mit Zahlungsverurteilung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin hat gegen das Urteil des Landgerichts Aachen Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht Köln hat die Berufung teilweise stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung weiterer 10.710,00 € nebst Zinsen verurteilt; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit sowie die Nichtzulassung der Revision wurden geregelt. Gründe wurden nach §313a Abs.1 ZPO nicht ausgeführt.

Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben; Beklagter zur Zahlung weiterer 10.710 € nebst Zinsen verurteilt, übrige Klage abgewiesen; Revision nicht zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Darstellung von Tatbestand und Gründen kann gemäß § 313a Abs. 1 ZPO entfallen, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil nicht zulässig ist und die Parteien auf Entscheidungsgründe verzichten.

2

Das Berufungsgericht kann das erstinstanzliche Urteil ändern und den Beklagten zur Zahlung weiterer Beträge verurteilen, soweit es die Erfolgsaussichten der Berufung trägt.

3

Bei teilweisem Erfolg der Berufung kann das Gericht die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens anteilig gemäß dem Verhältnis des prozessualen Erfolgs verteilen.

4

Das Gericht kann das Urteil vorläufig vollstreckbar erklären und die Zulassung der Revision versagen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Revision nicht vorliegen.

Relevante Normen
§ 313 a Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 10 O 389/12

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 19.5.2015 (10 O 389/12) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und der Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 10.710,00 € nebst aufgelaufener Zinsen in Höhe von 3.539,30 € und insgesamt - unter Einschluss der erstinstanzlich ausgeurteilten Zinsen - Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 48.790,00 € seit dem 2.3.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden der Klägerin zu 20 % und dem Beklagten zu 80 % auferlegt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 40 % und der Beklagte zu 60 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

2

Von der Darstellung von Tatbestand und Gründen war gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abzusehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil nicht zulässig ist und die Parteien auf Entscheidungsgründe verzichtet haben. Auf das Sitzungsprotokoll vom 4.12.2015 wird Bezug genommen.

3

Streitwert für das Berufungsverfahren:               14.280,00 €