Berufung wegen Adressenfehler unzulässig verworfen – Wiedereinsetzung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte Berufung ein, die erste Berufungsschrift ging irrtümlich beim Ausgangsgericht ein. Ein später gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung wurde abgelehnt, weil das Fristversäumnis auf Kontrollverschulden der Prozessbevollmächtigten zurückgeht. Die Berufung ist daher als unzulässig verworfen; die Kosten trägt die Beklagte.
Ausgang: Berufung der Beklagten wegen Einlegung beim unzuständigen Gericht und mangels Wiedereinsetzung als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist nur wirksam eingelegt, wenn die Berufungsschrift beim zuständigen Berufungsgericht eingeht; die Einreichung beim Ausgangsgericht erfüllt § 519 Abs. 1 ZPO nicht.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass die Frist ohne Verschulden der Partei versäumt wurde (§ 233 ZPO).
Kontrollverschulden der Prozessbevollmächtigten ist der vertretenen Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen; der Rechtsanwalt hat die Berufungsschrift vor Unterzeichnung auf Richtigkeit zu überprüfen.
Die Angabe des Berufungsgerichts in der Berufungsschrift ist ein nicht deligierbarer Kernbestandteil; der Rechtsanwalt kann sich nicht allein auf die Zuverlässigkeit der Kanzleimitarbeiter verlassen.
Erfolgt die Einreichung am letzten Tag der Frist beim unzuständigen Gericht, ist eine fristgerechte Weiterleitung im normalen Geschäftsgang regelmäßig nicht mehr zu erwarten.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 15 O 245/11
Tenor
1. Der Antrag der Beklagten vom 13.06.2012 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist wird zurückgewiesen.
2. Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.04.2012 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 15 O 245/11 – wird als unzulässig verworfen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Rubrum
Gründe
I.
Das Landgericht Bonn hat durch Urteil vom 30.04.2012 der Vollstreckungsgegenklage des Klägers und seiner auf Schadensersatz gerichteten Zahlungsklage gegen die Beklagte überwiegend stattgegeben. Das Urteil ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 03.05.2012 zugestellt worden.
Gegen das Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 04.06.2012 Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift ist in der Adresszeile an das „Landgericht Bonn, Wilhelmstraße 21-23, 53111 Bonn“ gerichtet und ging dort am Montag, dem 04.06.2012, vorab per Fax auf der Poststelle ein. Über der Anschrift des Landgerichts Bonn ist im Schriftsatz auch dessen Faxnummer „vorab per Fax: 0228/7021600“ vermerkt. Am 05.06.2012 lag der Schriftsatz auf der Geschäftsstelle der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vor. Der zuständige Einzelrichter informierte die Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 08.06.2012 telefonisch darüber, dass die Berufung beim unzuständigen Gericht eingelegt worden sei.
Die Beklagte hat daraufhin mit einem am 14.06.2012 beim Oberlandesgericht Köln eingegangenen Schriftsatz erneut Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zu Begründung führen ihre Prozessbevollmächtigten aus, eine Besprechung mit der Beklagten habe erst am 01.06.2012 stattfinden können, weshalb die Berufungsschrift nicht vor dem 04.06.2012 gefertigt worden sei. Das Landgericht Bonn sei von der seit vier Jahren ohne Beanstandung bei ihnen tätigen
Rechtsanwaltsfachangestellten, Frau G, versehentlich als Adressat in die Berufungsschrift aufgenommen worden. Die Tätigkeit der Frau G sei regelmäßig stichprobenartig überwacht worden. Durch eidesstattliche Versicherung trägt Frau G vor, von Frau Rechtsanwältin H beauftragt worden zu sein, den von ihr diktierten Berufungsschriftsatz an das Oberlandesgericht Köln zu richten. Sie habe aber versehentlich das Ausgangsgericht und dessen Faxnummer eingesetzt.
II.
Die Berufung der Beklagten ist unzulässig. Das Rechtsmittel wurde von ihr nicht ordnungsgemäß innerhalb der am 04.06.2012 ablaufenden Berufungsfrist eingelegt. Die Berufungsschrift ist entgegen § 519 Abs.1 ZPO beim Ausgangsgericht und nicht beim Berufungsgericht eingelegt worden.
Der Beklagten kann wegen der Versäumung der Berufungsfrist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist zwar zulässig, da die Beklagte gemäß den §§ 234 Abs. 1 S. 1, 236 ZPO frist- und formgerecht die Wiedereinsetzung beantragt hat. Er ist aber unbegründet.
Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach Versäumung der Berufungsfrist ist nur zu gewähren, wenn die Partei ohne ihr Verschulden die Frist versäumt hat, § 233 ZPO. Hier beruht das Fristversäumnis aber auf einem Kontrollverschulden der Prozessbevollmächtigten der Beklagten, das ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO, im Gegensatz zum Verschulden der Hilfskräfte der Prozessbevollmächtigten, zuzurechnen ist.
Zwar kann der Rechtsanwalt die Angabe der richtigen und vollständigen Postanschrift auf dem Schriftsatz dem entsprechend angewiesenen und zuverlässigen Kanzleipersonal überlassen. Er muss sich aber bei Unterzeichnung eines fristwahrenden Schriftsatzes davon überzeugen, dass das richtige Empfangsgericht angegeben ist (BGH, NJW 1982, 2670; NJW-RR 2003, 934, NJW 2009, 1750; Zöller-Greger, 28. Aufl. 2010, § 233 Rz. 23 "Adressenfehler"). Bei der Angabe des Berufungsgerichts handelt es sich um einen nicht deligierbaren Kernbestandteil der Berufungsschrift (BGH, NJW 2009, 1751). Vorliegend war es für die Prozessbevollmächtigte der Beklagten bei Unterzeichnung des Schriftsatzes ohne weiteres erkennbar, dass ihre Mitarbeiterin das falsche Rechtsmittelgericht, nämlich das Ausgangsgericht herausgesucht hatte. Das Landgericht Bonn und das Oberlandesgericht Köln können insbesondere schon anhand der unterschiedlichen Ortsbezeichnung gut auseinandergehalten werden. Bei der Endkontrolle und Unterzeichnung des Schriftsatzes hat die Prozessbevollmächtigte der Beklagten daher nicht die erforderliche Sorgfalt walten lassen.
Die Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, dass ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass eine Büroangestellte, die sich bislang als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt. Denn unabhängig davon, ob es sich bei dem Auftrag "den diktierten Schriftsatz an das Oberlandesgericht Köln zu richten" überhaupt um eine konkrete Einzelanweisung handelt, ist hier entscheidend, dass der falsch adressierte Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zur Unterschrift vorgelegt wurde. In diesem Fall ist der Rechtsanwalt selbst gehalten, die Rechtsmittelschrift auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und vor der Unterschrift notwendige Korrekturen zu veranlassen.
Da der Schriftsatz erst am letzten Tag der Rechtmittelfrist um 11.25 Uhr beim unzuständigen Gericht eingegangen ist, konnte die Beklagte auch mit einer fristgerechten Weiterleitung im normalen Geschäftsgang (vgl. dazu BGH, NJW-RR 2000, 1730) an das Oberlandesgericht Köln nicht mehr rechnen. Die per Fax bei der Poststelle des Landgerichts Bonn eingegangene Berufungsschrift erreichte erst nach Fristablauf die Geschäftsstelle der 15. Zivilkammer, so dass selbst dann, wenn die Unzuständigkeit dort erkannt und die Berufungsschrift sofort dem Richter vorgelegt worden wäre, Maßnahmen für einen rechtzeitigen Eingang beim Oberlandesgericht Köln nicht mehr hätten ergriffen werden können. Das volle Ausschöpfen der Rechtsmittelfrist liegt im Risikobereich der Prozessbevollmächtigten der Beklagten.
Da dem Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den vorstehenden Ausführungen nicht stattgegeben werden kann, ist ihre Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 13.002,84 € (6.606,36 € + 6.396,48 €)