Berufung wegen falscher Parteienbezeichnung und fehlender Urteilsabschrift als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Verfügungsbeklagte legte Berufung ein; in der per Fax (13.01.2011) und im Original (14.01.2011) eingegangenen Berufungsschrift war jedoch als Berufungskläger ihr Ehemann genannt. Streitgegenstand war, ob die Berufung trotz falscher Bezeichnung des Rechtsmittelführers und fehlender Urteilsabschrift noch fristgerecht wirksam sei. Das OLG Köln verwarf die Berufung als unzulässig, weil die Schrift nicht zweifelsfrei ersichtlich machte, für wen das Rechtsmittel eingelegt wurde, und eine nachträgliche Korrektur nach Fristablauf nicht möglich ist. Die Kosten der Berufung wurden der Verfügungsbeklagten auferlegt.
Ausgang: Berufung der Verfügungsbeklagten wegen unklarer Parteienbezeichnung und fehlender Urteilsabschrift als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berufung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der Berufungsfrist mittels einer Berufungsschrift eingelegt wird, die den Anforderungen des § 519 ZPO an Inhalt und die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelklägers genügt.
Zur erforderlichen Klarheit über den Rechtsmittelkläger gehört die genaue Angabe, für wen das Rechtsmittel eingelegt wird; fehlt diese und ist an Stelle des wirklichen Rechtsmittelführers ein anderes, nicht identisches Rechtssubjekt bezeichnet, fehlt es an der Zulässigkeit der Berufung.
Eine unrichtige Parteienbezeichnung kann durch Auslegung der Berufungsschrift und/oder beigefügter Unterlagen (z. B. Urteilsabschrift) geheilt werden, wenn daraus vor Ablauf der Berufungsfrist zweifelsfrei die Identität des Rechtsmittelführers erkennbar ist.
Eine nachträgliche Ergänzung oder Korrektur der Angaben zur Person des Rechtsmittelklägers nach Ablauf der Berufungsfrist ist nicht möglich und kann die Unzulässigkeit der Berufung nicht heilen.
Die Kostenentscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 12 O 461/10
Tenor
Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 09.12.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen (12 O 461/10) wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Berufung werden der Verfügungsbeklagten auferlegt.
Rubrum
Gründe
Die Berufung der Verfügungsbeklagten ist gemäß §§ 519 Abs. 2, 522 Abs. 1 ZPO unzulässig, da sie nicht innerhalb der bis zum 13.01.2011 laufenden Berufungsfrist mittels einer den Anforderungen an den notwendigen Inhalt einer Berufungsschrift gerecht werdenden Schriftsatz eingelegt worden ist. Der Senat hat die Verfügungsbeklagte mit Verfügung vom 09.05.2011, auf die Bezug genommen wird, hierauf hingewiesen. Die hierauf eingegangene Stellungnahme der Verfügungsbeklagten vom 07.06.2011 gibt zu einer von der mitgeteilten Auffassung abweichenden Sicht keinen Anlass.
In der am 13.01.2011 per Telefax und am 14.01.2011 im Original eingegangenen Berufungsschrift ist als „Beklagte[r] und Berufungskläger“ nicht die Verfügungsbeklagte, sondern deren Ehemann, der Zeuge G, angegeben und „namens und im Auftrage des Beklagten und Berufungsklägers gegen das am 09.12.2010 verkündete und am 13.12.2010 zugestellte Urteil des Landgerichts Aachen, Aktenzeichen 12 O 461/10“ Berufung eingelegt worden.
Zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift gehört - entgegen der im Schriftsatz vom 07.06.2011 vertretenen Auffassung der Berufungsbeklagten - auch die Angabe, für wen das Rechtsmittel eingelegt wird (vgl. BGH NJW-RR 2006, 284; NJW-RR 2000, 1661, 1662, jew. m. w. N.; Ball in: Musielak, ZPO, 8. Auflage, § 519 Rn. 6 f.). Dabei sind an die genaue Bezeichnung des Rechtsmittelklägers strenge Anforderungen zu stellen (BGH, a. a. O.; Ball, a. a. O.). Daran fehlt es, wenn in der Berufungsschrift der Rechtsmittelführer in der Weise unrichtig bezeichnet ist, dass an Stelle des wirklichen Berufungsklägers ein anderes, mit ihm nicht identisches Rechtssubjekt bezeichnet wird. Auch bei unrichtiger Bezeichnung der Parteien in der Berufungsschrift ist die Berufung allerdings zulässig, wenn die erforderliche Klarheit über die Person des Rechtsmittelführers im Wege der Auslegung an Hand der Berufungsschrift und/oder der sonst vorliegenden Unterlagen, etwa der beigefügten Abschrift des angefochtenen Urteils, für den Rechtsmittelgegner und das Berufungsgericht zweifelsfrei zu gewinnen ist (vgl. BGH a.a.O.; Ball a.a.O. Rn. 9; Heßler in: Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 519 Rn. 30a).
Letzteres ist zwar der Fall, wenn aus der beigefügten Urteilsabschrift unmissverständlich zu erkennen ist, dass nicht die bezeichnete, sondern nur eine bestimmte andere Person gemeint sein kann (vgl. BGH NJW-RR 2000, 1661, 1662; NJW 1999, 1554). Hierfür muss indessen das Urteil dem Rechtsmittelgericht vor Ablauf der Berufungsfrist vorliegen (vgl. BGH NJW-RR 2000, 1661, 1662; 1994, 1213, 1214; NJW 1998, 3499; 1993, 2943, 2944). Eine spätere Ergänzung oder Korrektur der Angaben ist nicht mehr möglich (vgl. Ball a.a.O.). Dass neben der zweiseitigen Berufungsschrift am 13.01.2011 auch die Urteilsabschrift per Telefax übermittelt worden ist, lässt sich der Akte indessen nicht entnehmen. Die Berufungsklägerin hat hierzu in ihrer Stellungnahme vom 07.06.2011 auch nichts Weiteres vorgebracht. Nach der Faxkennung am 13.01.2011 sind im Übrigen nur zwei von zwei Seiten übermittelt worden. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, dass dem am Folgetag eingegangenen Originalschriftsatz die Urteilsausfertigung beilag. Denn an diesem Tag war die Berufungsfrist bereits abgelaufen. Die Berufungsfrist begann mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 13.12.2010 zu laufen. Der Beschluss des Landgerichts vom 20.01.2011, mit dem der Kostentenor berichtigt worden ist, hat keine neue Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt (vgl. Vollkommer in: Zöller a. a. O. § 319 Rn. 25). Denn die Beschwer der Verfügungsbeklagten, welche diese zur Einlegung der Berufung veranlasst hat, ergab sich aus der Verurteilung zur Freischaltung der Webseiteninhalte.
An Hand der Berufungsschrift selbst ließ sich nicht zweifelsfrei ermitteln, dass die Berufung namens der Verfügungsbeklagten eingelegt worden ist. Zwar ist deren Nachname und Anschrift zutreffend bezeichnet worden. Diese Daten trafen allerdings ebenso auf ihren in der Berufungsschrift als Rechtsmittelführer angegebenen Ehemann zu. Dabei war angesichts der durchgängigen Benennung der Parteistellung in männlicher Form kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die Berufung tatsächlich nicht namens Herrn Volker Feldkamp, sondern im Namen von Frau G2 eingelegt werden sollte. Für den Senat war daher bis zum Ablauf der Berufungsfrist am 13.01.2010 mangels Vorlage des angefochtenen Urteils oder der Akte auch nicht ansatzweise nicht erkennbar, dass eine weibliche Familienangehörige des bezeichneten Rechtsmittelführers Berufungsklägerin sein sollte. Ob demnach - was die Verfügungsbeklagte im Schriftsatz vom 07.06.2011 meint - für den Verfügungskläger erkennbar war, dass die Berufung namens der Verfügungsbeklagten eingelegt worden ist, kann demnach dahinstehen.
Die in der Ladungsverfügung zum Ausdruck gebrachte - den Umstand, dass der per Telefax eingelegten Berufungsschrift das angefochtene Urteil nicht beigefügt war, übersehende - Tendenz, Zweifel an der ordnungsgemäßen Einlegung der Berufung als nicht bestehend anzusehen, vermag an der Unzulässigkeit der Berufung nichts zu ändern.
Das Rechtsmittel war daher als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 5.000,00 €