Beabsichtigte Zurückweisung der Berufung wegen unbegründeter Haftungsrüge (§522 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Die Beklagten haben Berufung gegen die vom Landgericht festgelegte Haftungsquote nach einem Verkehrsunfall eingelegt. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß §522 Abs.2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen und räumt beiden Parteien drei Wochen zur Stellungnahme ein. Das Landgericht hat die Verletzung der Garantiepflicht (§5 StVO) durch den verstorbenen Beklagten festgestellt; die Klägerin trägt eine etwaige Mithaftung wegen Verstoßes gegen §1 Abs.2 StVO (ca. 20 %). Die Klägerin wird zur Vorlage vollständiger PKH-Unterlagen aufgefordert.
Ausgang: Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten nach §522 Abs.2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen; Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme und Klägerin wird zur Einreichung von PKH-Unterlagen aufgefordert.
Abstrakte Rechtssätze
Die Voraussetzungen des §522 Abs.2 ZPO sind gegeben, wenn die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, d.h. keine Rechtsverletzung vorliegt, keine neuen Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen und keine grundsätzliche Bedeutung oder Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung besteht.
Bei Verkehrsunfällen, in denen kein Beteiligter ein unabwendbares Ereignis gemäß §17 Abs.3 StVG beweist, richtet sich die Haftung nach den Verursachungs- und Verschuldensbeiträgen der Beteiligten gemäß §17 Abs.1 und 2 StVG; nur unstreitige, zugestandene oder nachgewiesene Tatsachen sind in die Abwägung einzubeziehen.
Die Verletzung einer Garantiepflicht nach §5 Abs.1 StVO begründet einen besonders schwerwiegenden Verstoß, erhöht die Betriebsgefahr erheblich und führt regelmäßig zur Alleinhaftung; eine Mithaftung des Gegners kommt nur in Betracht, wenn dessen eigenes sorgfaltswidriges Verhalten die Betriebsgefahr ebenfalls erhöht hat.
Mehrere einschlägige StVO-Normen (z. B. §1 Abs.2, §2 Abs.2, §11 Abs.3) können in bestimmten Verkehrssituationen inhaltlich zu einer einheitlichen Verhaltensanweisung verschmelzen, so dass sich daraus keine darüberhinausgehende Erhöhung des Mithaftungsanteils gegenüber der nach §1 Abs.2 StVO gebotenen Bewertung ergibt.
Bei der Ermittlung der Haftungsquoten sind die Grundsätze des Anscheinsbeweises anwendbar; jede Partei hat die Umstände zu beweisen, die die Betriebsgefahr des Gegners erhöhen bzw. dessen Mitverursachungs- und Verschuldensanteile begründen.
Zitiert von (6)
6 zustimmend
- Oberlandesgericht Köln24 Kap 16/2018.08.2021Zustimmendjuris Rn. 55
- Oberlandesgericht Köln18 Kap 1/1726.08.2020ZustimmendWM 2015, 274 Rn. 55
- Oberlandesgericht Köln18 Kap 3/1726.08.2020ZustimmendWM 2015, 274 Rn. 55
- Oberlandesgericht Düsseldorf6 U 139/1608.02.2017Zustimmendjuris Rn. 47
- Landgericht Köln15 O 360/1406.05.2015Zustimmend2 Zitationen
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 8 O 221/13
Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 07.05.2014 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 8 O 221/13 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Die Beklagten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.
Der Klägerin wird zum Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren aufgegeben, innerhalb von drei Wochen eine aktuelle Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig ausgefüllt nebst aussagekräftigen Belegen zur Akte zu reichen.
Gründe
I.
Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).
1.
Die Beklagten machen eine Rechtsverletzung geltend und wenden sich gegen die vom Landgericht ausgeworfene Haftungsquote. Sie sind der Meinung, dass nach den erstinstanzlich getroffenen Tatsachenfeststellungen nur eine hälftige Schadensteilung anzunehmen sei. Dem ist nicht zu folgen.
Wenn - wie vorliegend unzweifelhaft - keine der Parteien bewiesen hat, dass der Unfall für sie ein unabwendbares Ereignis darstellt (§ 17 Abs. 3 StVG), hängt die Ersatzpflicht der Beteiligten untereinander gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge der Unfallbeteiligten sind auf beiden Seiten nur die unstreitigen, zugestandenen oder nachgewiesenen Tatsachen betreffend die Betriebsgefahr, die Mitverursachung und das Mitverschulden zu berücksichtigen. Dabei hat jede Partei die die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeuges erhöhenden Umstände sowie Mitverursachungs- und Verschuldensanteile seines Fahrers zu beweisen, wobei auch die Grundsätze des Anscheinsbeweises Anwendung finden können.
Die Abwägung der Verursachungsbeiträge durch das Landgericht ist im Ergebnis fehlerfrei.
Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass der verstorbene Beklagte zu 1. schuldhaft gegen die „Garantiepflicht“ des § 5 Abs. 1 S. 1 StVO verstoßen hat. Dies wird von den Beklagten grundsätzlich auch nicht in Frage gestellt.
Die Garantiepflichten der StVO sind dadurch gekennzeichnet, dass eine Gefährdung oder Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen werden muss, was nach § 5 Abs. 2 S. 1 StVO beim Überholen zugunsten des Gegenverkehrs der Fall ist. Die Verletzung einer Garantiepflicht stellt einen besonders schwerwiegenden, die Betriebsgefahr erheblich erhöhenden, Verkehrsverstoß dar, der regelmäßig zur Alleinhaftung führt. Eine Mithaftung des Unfallgegners kommt allerdings in Betracht, wenn die Betriebsgefahr des von ihm geführten Kraftfahrzeuges durch eine eigene Sorgfaltspflichtverletzung oder einen sonstigen gefahrträchtigen Fahrvorgang ebenfalls erhöht ist. So ist es hier.
Der Klägerin ist zumindest ein Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot gem. § 1 Abs. 2 StVO anzulasten, weil sie nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. C unter Ziffer 3.3.2. im Gutachten vom 29.10.2010 (Sonderheft zur Ermittlungsakte der StA Aachen, AZ.: 603 Js 612/10) das fehlerhafte Fahrverhalten des Beklagten zu 1. in der Annäherungsphase frühzeitig hätte erkennen und unfallvermeidend an den rechten Fahrbahnrand bzw. auf den Standstreifen ausweichen können. Dies zieht die Klägerin im Berufungsverfahren auch nicht in Zweifel.
Ob darin zugleich ein Verstoß gegen § 11 Abs. 3 StVO zu erblicken ist, erscheint zumindest zweifelhaft, weil diese Vorschrift die Lösung besonderer Verkehrsanlagen im Blick hat, in denen es im Interesse des Verkehrsflusses und der Verkehrssicherheit dem sich unverschuldet in einer schwierigen Verkehrslage befindlichen, aber nicht bevorrechtigten Unfallgegner ermöglicht werden soll, durch einen Vorrangverzicht des anderen Fahrzeugführers seiner Zwangslage zu entgehen. Hierunter fallen z. B. echte Kreuzungsräumer, die Erleichterung des Fahrspurwechsels durch den geradeaus Weiterfahrenden, das Ermöglichen der Einfahrt durch Benutzung des linken Fahrstreifens an Autobahn-Einfahrten, das Ermöglichen des Einbiegens eines Lastzuges in die Straße oder des Abbiegens eines auf ihr Entgegenkommenden, um Fahrzeugschlangen hinter ihnen zu vermeiden (vgl. Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl. 2014, § 11 Rn. 4). Eine solche Verkehrslage ist hier aber eigentlich nicht gegeben, weil der Beklagte zu 1. sich durch die schuldhafte Verletzung einer Kardinalpflicht selbst in eine missliche Zwangslage gebracht hat und er mangels erkennbarer Verständigung auch nicht auf einen Vorrangverzicht der Klägerin vertrauen durfte (§ 11 Abs. 3 HS. 2 StVO).
Ebenso nicht unkritisch erscheint es, ob die Klägerin gegen das Rechtsfahrgebot gemäß § 2 Abs. 2 StVO verstoßen hat, weil diese Vorschrift an sich nur dem Schutz des erlaubtermaßen überholenden Gegenverkehrs dient (vgl. Burmann/Heß/Jahnke/Janker, a. a. O., § 2 Rn. 30).
All dies bedarf aber keiner Vertiefung, weil der Verursachungsbeitrag der Klägerin selbst bei Annahme der Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 2 Abs. 2, 11 Abs. 3 StVO im Verhältnis zu der unzweifelhaft vorliegenden Verletzung des allgemeinen Rücksichtnahmegebotes nach § 1 Abs. 2 StVO keine weitere Steigerung erführe. Denn die genannten Vorschriften begründen bei der hier vorliegenden Verkehrssituation eine - auch vom Schutzzweck her - einheitliche Verhaltensanweisung, nämlich das Gebot zumutbaren Ausweichens durch den Vorfahrtsberechtigten. Die Verhaltensgebote gehen hier quasi ineinander auf und haben nebeneinander kein eigenständiges Gewicht.
Aus diesem Grund hat es letztlich auch bei der ganz überwiegenden Haftung der Beklagten zu verbleiben. Wenn das Landgericht insoweit lediglich eine Mithaftung der Klägerin i. H. v. 20 % angenommen hat, was in etwa der einfachen Betriebsgefahr entspricht, ist dies jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden (vgl. dazu die Rechtsprechungsnachweise in Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen13. Aufl. 2013, Rn. 216; Burmann/Heß/Jahnke/Janker, a. a. O., § 5 Rn. 68, m. w. N.).
2.
Auch im Übrigen werden von den Beklagten keine Umstände aufgezeigt, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen oder sonst eine fehlerhafte Anwendung materiellen oder formellen Rechts durch das Landgericht erkennen lassen.
II.
Die Beklagten werden auf die Möglichkeit der Berufungsrücknahme und die damit einhergehende Kostenersparnis nach Nr. 1220 KV-GKG hingewiesen.