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Oberlandesgericht Köln·19 U 81/98·17.12.1998

Gesamtwandlung bei integrierter TK‑Anlage mit abgestimmter Software

ZivilrechtWerkvertragsrechtKaufrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Wandlung einer gelieferten und eingerichteten TK‑Anlage wegen mangelhafter Softwarekomponente. Zentral war, ob Hard‑ und Software getrennte Sachen oder ein einheitliches Werk bilden. Das OLG Köln bejaht das einheitliche Werk aufgrund vertraglicher Darstellung, fehlender gesonderter Preisangaben und Produktbeschreibung; die Wandlung erstreckt sich auf die gesamte Anlage.

Ausgang: Berufung des Klägers stattgegeben; Zustimmung zur Wandlung des gesamten Vertrags über die TK‑Anlage angeordnet, Widerklage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Bildet die Lieferung eines Gerätes nebst aufeinander abgestimmter Software ein einheitliches Werk, erstreckt sich das Wandlungsrecht des Bestellers wegen eines mangelhaften Bestandteils auf das gesamte Werk; § 469 BGB findet dann keine Anwendung.

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§ 469 BGB setzt den Verkauf mehrerer selbständiger Sachen voraus; wird hingegen ein einheitliches Werk hergestellt, gilt der Grundsatz der Gesamtwandlung unabhängig von einer Gesamtpreisvereinbarung.

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Sind mehrere Sachen zwar zusammen veräußert, ist der Grundsatz der Einzelwandelung gemäß § 469 S.2 BGB nur dann durchbrochen, wenn die mangelhaften Sachen nicht ohne Nachteil von den übrigen getrennt werden können.

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Für Werkverträge findet § 469 BGB nach § 634 IV BGB entsprechende Anwendung; bei der Abgrenzung sind Vertragszweck, Preisstruktur, Produktbeschreibung und Verkehrsanschauung maßgeblich, wobei hervorhebende Werbung für ein aufeinander abgestimmtes Produkt auf ein einheitliches Werk hinweist.

Relevante Normen
§ BGB § 469§ 469 BGB§ 469 S. 1 BGB§ 469 S. 2 BGB§ 459 BGB§ 634 IV BGB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 20 O 561/97

Leitsatz

Wird eine Telefonanlage für ein Hotel installiert, bestehend aus Hard- und einer Software (Hotelmanager), die nach Angaben des Herstellers "in jeder Hinsicht aufeinander abgestimmt" sind, so erstreckt sich das Wandlungsrecht des Bestellers auf das gesamte Werk, ohne dass § 469 BGB Anwendung findet (Anlehnung an BGH NJW-RR 1966, 1008).

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 8. April 1998 - 20 O 561/97 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, der Wandlung des zwischen den Parteien am 29.9.1996 geschlossenen Vertrages über eine Telekommunikationsanlage "Octopus M 826" zuzustimmen. Die Widerklage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg.

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Das Landgericht hat die materiellen Voraussetzungen des Gesamtwandlungsrechts verkannt; es hat zu Unrecht die Telekommunikationsanlage Octopus M und die Software "Hotelmanager" als mehrere selbständige Sachen beurteilt und deshalb das Wandlungsrecht des Klägers nach § 469 S. 1 BGB beurteilt; im übrigen wäre auch vom Standpunkt des Landgerichts ein Gesamtwandlungsrecht nach § 469 S. 2 BGB zu bejahen.

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Es kann dahinstehen, ob der Vertrag der Parteien allein nach Kaufrecht (so das Landgericht) zu beurteilen ist oder aber nach Werkvertragsrecht, wovon der Senat ausgeht, da die Beklagte die Telefonanlage auch installiert hat. Denn die Vorschrift des § 469 BGB findet gem. § 634 IV BGB auf die Wandlung im Werkvertragsrecht entsprechende Anwendung. Sie setzt den Verkauf mehrerer Sachen voraus. Ist dies der Fall, gilt selbst dann der Grundsatz der Einzelwandelung, wenn bei dem Verkauf ein Gesamtpreis für alle Sachen festgesetzt worden ist. Sind mehrere Sachen als zusammengehörend verkauft worden, wird dieser Grundsatz nach § 469 S. 2 BGB nur dann durchbrochen und ist eine Gesamtwandlung nur möglich, wenn die mangelhaften Sachen nicht ohne Nachteil von den übrigen getrennt werden können. Wird hingegen ein einheitliches Werk hergestellt, so erstreckt sich die Wandlung des Bestellers wegen eines mangelhaften Bestandteils auf das gesamte Werk, ohne daß § 469 BGB Anwendung findet (vgl. BGH NJW-RR 1996, 1008; BGHZ 102, 135 (148) m.w.Nachw. = NJW 1988, 406 = LM § 459 BGB Nr. 88). So liegt es hier. Der Kläger hat der Beklagten einen Auftrag zur Lieferung und Einrichtung einer Telekommunikationsanlage, bestehend aus Hard- und Softwarekomponenten erteilt. Es handelte sich mithin um einen Gesamtauftrag, der die Lieferung von Octopus M nebst Telefonen pp. und den "Hotelmanager" betraf, der eine auf die Bedürfnisse des Klägers abgestimmte Nutzung der Anlage für sein Hotel ermöglichen sollte, und nicht um einen Auftrag für Octopus M und einen weiteren für den Hotelmanager. Der Auftrag des Klägers war auf die Herstellung eines Werks, Lieferung und Einrichtung einer auf sein Hotel ausgelegten Telefonanlage, die zugleich ein hierauf abgestimmtes Hotelreservierungs- und Abrechnungssystem auf PC-Basis beinhaltete, gerichtet und nicht, wie es § 469 S. 1 BGB voraussetzt, auf die Herstellung mehrerer Sachen. Das zeigt nicht nur die Zusammenfassung im Vertrag wie auch die Tatsache, daß die Beklagte in der "Entgeltzusammenstellung" keine gesonderten Preise für beide Komponenten ausgewiesen hat, wozu sie sich trotz Rüge des Beklagten auch in der Berufung nicht in der Lage gesehen hat, sondern insbesondere auch die Produktbeschreibung der Beklagten. Hierin heißt es:

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HotelManager ist ein Hotelreservierungs-und Abrechnungssystem auf PC-Basisabgestimmt auf die TKAnl octopus180i/M/M26 und octopus S. Es erleichtert die Arbeit im Rezeptions- und Back Office-Bereich ...

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Über eine Datenverbindung mit der TKAnl werden Gesprächsgebühren aus dem Gästebereich automatisch auf das Gästekonto gebucht.

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Und weiter heißt es:

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KonzeptEine wirkungsvolle DV-Unterstützung in einem Hotelbetrieb ist nicht alleine durch sinnvolle Leistungsmerkmale in einer TKAnl zu gewährleisten da die Anforderungen weit in den kaufmännischen und organisatorischen Bereich hinein reichen. Andererseits ist es sehr wichtig. daß Leistungsmerkmale - wie die Freigabe das Telefons oder die Erfassung von Fernmeldegebühren - in einer solchen Applikation optimal unterstützt werden. Eine fehlerhafte Buchung von Gesprächsgebühren wird - wenn überhaupt - erst bei Fälligkeit der Fernmelderechnung bemerkt also zu einem Zeitpunkt, bei dem der Gebührenverursacher (nämlich der (Gast) nicht mehr greifbar ist.

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TKAnl und Hotelapplikation müssen also in je der Hinsicht aufeinander abgestimmt sein. HotelManager und die TKAnl octopus 180i/M/M26 und octopus S erfüllen diese Anforderungen in hohem Maße und bieten dem Benutzer weiterhin folgende Vorteile ....

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Damit hat die Beklagte selbst in nicht zu überbietender Deutlichkeit das Zusammenspiel von Anlage und Anlagensoftware herausgestellt und deutlich gemacht, daß auch für sie die Bestellung beider Komponenten ein Gesamtauftrag für ein einheitliches Werk war.

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Der Klägerin ist es unstreitig nicht gelungen, den Hotelmanager funktionsfähig zu installieren; vorgesehene Schulungstermine mußten deshalb auch ausfallen. Das hat sie in ihrem Schreiben vom 4.3.1997, in dem sie sich noch mit einer Wandlung insgesamt gegen Nutzungsentschädigung einverstanden erklärt hat, selbst eingeräumt, wo sie schreibt:

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"Die in der Vergangenheit aufgetretenen Mängel rührten ausschließlich von der Hotelmanger-Software her..."

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Sie hat dann mit Schreiben vom 21.4.1997 das Wandlungsbegehren des Klägers in Bezug auf diese Software auch ausdrücklich akzeptiert (Bl. 11 d.A.). Deshalb kann sie in ihrer Berufungserwiderung nicht mehr mit Erfolg bestreiten, daß die Software mangelhaft gewesen ist. Da es sich um ein einheitliches Werk handelte, erstreckte sich das Wandlungsrecht des Klägers wegen des mangelhaften "Hotelmanagers" im Gegensatz zur Ansicht des Landgerichts auf die gesamte Telekommunikationsanlage. Die Beklagte kann daher auch nicht das mit der Widerklage geltend gemachte Entgelt für die Telekommunikatiosanlage octopus M 826 beanspruchen.

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Zu dem gleichen Ergebnis hätte auch das Landgericht bei der Anwendung des § 469 S. 2 BGB gelangen müssen. Der Kläger wollte eine Komplettlösung, er wollte alle Leistungen aus einer Hand und aufeinander abgestimmt. Gerade mit letzterem hat die Beklagte besonders geworben. Auch nach der Verkehrsanschauung lag ein einheitliches Geschäft vor.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Beschwer für die Klägerin und Berufungsstreitwert: 28.537,05 DM